Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 5 StR 450/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Eine Sache, die der Schuldner cinem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, kann cin Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO auch dann sein, wenn die gesicherte Forderung ihrem Werte gleichkommt oder ihn überstcigt.
Zr Für das Nachschlagewerk ! 2274 088 u Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: KO § 239 Abs I Nr 1
Rechtssatz: Eine Sache, die der Schuldner cinem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, kann cin Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO auch dann sein, wenn die gesicherte Forderung ihrem Werte gleichkommt oder ihn überstcigt.
Aktenzeichen: 5 StR 450/53 Urteil des BGH vom 17.Novenber 1953 LG Berlin
5 StR 450/53 20%
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Erich G EB au: EEE, geboren am EEE 1910 ir DEE THür.,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 3.Novcember 1953, an der teilgenomaen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender
Bundesricht.rin Dr.Koffka Bundesrichtcer Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 17.November 1953 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Berlin vom 14.April 1953 mit den FPeststellungen aufgehoben,
a) sowcit der Angeklagte wegen Betruges in Tat-
einheit mit einem Vergehen gegen dic Reichsver-
sicherungsordnung (Fall II) verurteilt ist, b) hinsichtlich der Gesanmtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. - Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung (Fall I), Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Ruichsversicherungsoränung (Fall II), Verbruchens gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (Fall III) und wegen eines wcitcren Betruges (Fall IV) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Dic Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen Betruges im Fall II und wegen Konkursverbrechens im Fall III beschränkt. Sic rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschränkung auf die Fälle II und III ist zulässig, da cs sich bei jedum dieser Fälle um cine selbständige Tat und demgemäß um trennbare Teile des Urteils handelt. Das Urteil unterliegt jedoch innerhalb dieses Rahmens im vollen Umfange der Nachprüfung, da das Rechtsmittel nicht auf einen von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beschränkt werden kann, unter denen der Täter wegen ein- und derselben Tat verurteilt ist.
Die Revision ist teilweise begründet.
Fall II.
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen die Rceichsversicherungsordnung (Beitragshinterziehung) ist frei von Rechtsirrtum, Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.
Die Anwendung des § 263 StGB findet dagegen in den Feststellungen keine hinreichende Stütze.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte der VAB Ende November/Anfang Dezember 1950, als seine Beitragsrückstände bereits auf über 20 000 DM aufgelaufen waren, einen Vermögensstatus vorgelegt, in dem eine Schuld des Angeklagten bci der Killer Kr.issparkasse in Höhe von 55 000 DM nicht aufgeführt war. Ferner hat er dor VAB am
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13.Dozember 1950 cinen Sicherungs- und Üburceignungsvertrag cingereicht, in dem Sachen aufgeführt waren, dic er bereits der MEMBEr Kreissparkasse zur Sicherung übereignet hatte. Er hat hierdurch erreicht, dass die VAB i die Einleitung von Zwangsmaßnahmen bis zum April 1951 hinausschob.
Daß hierdurch die VAB in ihrem Vermögen geschädigt worden ist, hat das Landgericht nicht ausreichend festgestellt. Die Vermögensschädigung setzt den Eintritt einer Vermögensminderung voraus, dic ohne die Täuschung nicht eingetreten wäre. Das bloße Stillhalten bedeutet noch keine Vermögensminderung. Es kann zu einem Vermögensschaden führen, wenn spätere Zwangsmaßnahmen geringeren Erfolg haben, als ihn cine frühere Zwangsmaßnahme gehabt hätte. Daß dies hier zutrifft, kann dcm Urteil nicht ohne weiteres entnommen werden, Dic Fuststüllung, daß Zwangsvollstreckungen zum damaligen Zeitpunkt wesontlich günstigere Erfolgsaussichten besaßen, als cs nach dem völligen Zusammenbruch der Firma des Angeklagten im Frühjahr 1951 der Fall war, genügt hierfür nicht. Dies um so weniger, als nach den Feststellungen des Urteils davon ausgegangen werden muß, daß der Angeklagte bercits zur Tatzeit überschuldet war. Es bedarf unter diesen Umständen genauer Feststel- ' lungen darüber, ob und in welchem Umfange dic VAB durch frühere Zwangsmaßnahmen mchr crreicht hätte, als sie durch die Vollstreckung vom 23.4.1951 erreicht hat.
Das Landgericht hat nun weiterhin Betrug darin erblickt, daß dem Angeklagten durch die Täuschung ermöglicht wurde, weitere Beiträge zu hinterzichen. Insoweit ziclte indessen die Täuschung nicht auf cine Vermögensverfügung der VAB ab.
Fall III,
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen crhoben.
Die Anwendung dcs § 239 Abs 1 Nr 1 XO gibt cbenfalls
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zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß.
Nach den Feststellungen des Urteils stellte der Angeklagte spätestens Anfang April 1951 seine Zahlungen ein. Am 23.4.1951 ließ die VAB bei ihm mehrere Sachen pfänden. Unter ihnen befanden sich cine Schreibmaschine "Olympia" und eine Additionsmaschine "Astra". Anfang Mai 1951 begab sich der Angeklagte mit den Maschinen nach Westdeutschland. Er handelte hierbei in der Absicht, die Maschinen seinen Gläubigern zu entziehen und sic für sich zu verwenden.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte
sich dahin eingelassen, daß er dic Maschinen bercits lange Zeit vorher der Killer Kreissparkasse zur Sicherung übereignet habe. Das Landgericht hat diese Einlassung als unerheblich crachtet. Es ist der Auffassung, daß Vermögensstücke, die der Schuldner cinem Gläubiger zur Sicherung übercignet hat, trotz dicser Übercignung zu den Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO gehören.
Dir Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrcechens gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Wie in BGHSt 3,32 /35/36/ entschieden ist, _ gehören die einem Gläubiger zur Sicherung Üübereigneten Sachen in der Regel zur Konkursmasse.Sie sind daher auch Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Dies folgt daraus, daß der Sicherungsnchmer kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat. In der angezogenen Entscheidung des 1.Strafsenats ist allerdings ausgeführt, daß cin Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO nicht in Betracht komme, wenn die Sachen wertlos seien, weil die Forderung des Sicherungsnehmers ihrem Wertc gleichkomme oder ihn gar Übersteige. Das ist insoweit richtig, als wertlose Gegenstände keine Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO sind. Der Auffassung, daß die cinum Gläubiger zur Sicherung übercigneten Sachen für dic Konkursmasse wertlos scien, wenn die durch sie gesicherte Forderung ihrem Werte gleichkomme oder ihn
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übersteige, vermag der erkennende Senat dagegen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Nach § 64 KO kann der Gläubiger, der wie der Sicherungsnehmer cin Recht auf abgesonderie Yefriedigung hat, seine Ausfallforderung zur Konkursmesse geltend machen, sofern der Gemeinschuldner - was hier zutrifft - persönlich für sic haftet. Wird ein solcher Sicherungsnehmer aus der Sache überhaupt nicht dbefriedigt, so kann er die gesamte Forderung zur Konkursmasse geltend machen. Der Wert der Sache für die Konkurs- 'masse..besteht bei dieser Sachluge darin, daß sich bei ihrer Verwertung zugunsten dcs Sicherungsnehmers dic Gesamtsumme der aus der Konkursmasse zu befriedigenden Forderungen um den Betrag des durch die Verwertung erziolten Erlöscs verringer+. Dieser Wert bestcht aber auch dann, wenn die gcsicherte Forderung dem Werte der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt. Zweitslhaft kann allerdings sein, ob der Schuläner cinc solche Sache beiseite schafft, wenn cr die Sache dem Sicherungsnehrer zur Verwertung übergeben will. Einer Erörterung dieser Frage bedurfte us indessen im vorliegenden Pall nicht. Der Angeklagic hat die Maschinen nach Westdeutschland geschafft, um sie seinen Gläubigern zu entzieher und für sich zu verwenden. Damit ist hinreichend festgestellt, daß er sie beiseite geschafft hat und daß er dies getan hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen.
Die: Sache gemäß § 136 GVG dem ür‘ßen Senat für Strafsachen vorzulcgen, bestand kein Anlaß, da das angezogene Urteil des 1.Strafsenats im Ergebnis nicht auf der hier abgelehnten Rechtsansicht beruht,
Sarstedt Dr.Koffka Sicmer Schmitt Dr.Börker