Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.11.1953 – 3 StR 713/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

>

De ze

"das Nachschlagewerk! ae E re die Amtliche Sammlung! -

un weinen meine Ha mn ner MEERES a ee u - u.

Gesetz;

Rechtssatz.:

Aktenzeichen: 3 StR 713/52 Urt des BGH vom 12. November 1953 LG Düsseldorf

SteB § 185 259 IX N Der Geschlechtsverkehr eines Nannes mit einem noch nicht -. achtzehnjährigen \ädchen beleidigt das Hädchen nicht, ..* wenn es sich wegen fortgeschrittener Entwicklung der Be- :“ deutung des Wertes seiner Geschlechtoehre und deren Wall -i rung bewußt geworden ist. Ss sind auch sonstige Umstän-

de denkbar, die dem mit Einwilligung eines noch nicht Re; vollreifen Mädchens ausgeübten Geschlechtsverkehr den ''* ehrverletzenden Charakter nebmen, mindestens aber den “. Vorsatz des Täters ausschliessen können, z. B. jugendli- X

ches Alter des Hannes und das Vorliegen einer echten

Liebesbeziehung. BER

.

den Zimmerer Georg L EB aus Er@iiB, zetoren and. iD ED in ED (Luc) ;

wegen Beleidigung

ImNamen des Volkes

In der Strafsache .®

gegen

’ * . il Satan;

Pe N ‘< =‘ 2 R}

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt3

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in M.-Gladbach zurückverwiesen.

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Willms

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

w

Fe? PER 27077 700°;

udn

BE

Justizangestellter > ‘s als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, x N

Fi yo,“ : , ., A . ee, Yin

wi al

x or er BERR, ’

BER L"

- R ‚ab

Von Rechts wegen

5 v w

. “..

v2

L

-2 _

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der Sprechstundenhilfe Christel DW in Tateinheit mit Beleidigung ihres Vaters zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden: Seine auf Verletzung des § 265 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1.) Sie macht geltend, der Angeklagte sei wegen Verführung angeklagt, aber wegen Beleidigung verurteilt worden, ohne

daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinreichend hingewiesen worden sei. Tas Gericht habe ihm

nur bekanntgegeben, daß er auch aus § 1§ 5 StGB bestraft werden könne. Die bloße Anführung der Gesetzesbestimmung habe für den rechtsunkundigen Angeklagten nicht genügt, zumal er hernach wegen tateinheitlicher Beleidigung zweier Personen verurteilt worden sei. Insoweit sei keine Belehrung

des Angeklagten erfolgt, weshalb er seine Verteidigung darauf

nicht habe einrichten ‚können. Bei der gegebenen Sachlage

hätte gemäß § 265 Abs 4 StPO das Verfahren von Amts wegen aus-

gesetzt werden müssen. Auf den Verfahrensverstössen beruhe das Urteil.

Das tatsächliche Vorbringen der Revision trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Im Hinblick auf die bloße Angabe der Gesrtzesvorschrift bestehen Bedenken gegen das von der Strafkammer eingeschlagene Verfahren. Insbesondere ist nicht auf die tateinheitliche Beleidigung des Vaters des Mädchens hingewiesen. Von einer Entscheidung darüber, ob ein Mangel vorliegt, auf dem das Urteil beruht, kann indes abgesehen werden, weil dieses aus sachlichrechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben kann.

2.) Die Sachbeschwerde wendet sich gegen die Bejahung des Tatbestands der Beleidigung. Sie hält eine solche na-

s t, «

,

u lde a u, RT

w Am I6E

Pa a es 3. 5.

x

£ as N . >. \

»> Ri ER N‘ 2 ur ET £

*

en “SP ERDis

“ Sinne des § 61 StGB umfaßt die im Antrag bezeichnete Tat nacht

der erkennende Richter den ihm unterbreiteten Sachverhalt

Fin FE

mentlich bezüglich der Person des Vaters der Dam nicht für gegeben, überdies auch den Strafantrag nicht für ommunge, mäßig gestellt,

a) Auf das Fehlen des Strafantrages kann sich der Angeklagiä nicht berufen. 2

Allerdings ist der Antrag nur wegen Verführung gestellt” Das ist jedoch unschädlich. Der Begriff der Handlung im

allen rechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Infolgedessen hat

auch nach der Richtung zu untersuchen, ob er den Tatbestand” einer im Antrag nicht genannten anderen Straftat verwirk- ” licht. Mur wenn besondere Gründe für eine einschränkende Auslegung sprechen würden, könnte sie in Betracht kommen (Rest ° 62, 83 /897; RG JW 1936, 2555 Nr 33). Solche sind hier nicht ersichtlich. Es ist daher belanglos, daß der Vater im Strat-" antrag das Vergehen der Verführung genarnt und damals möglicherweise nicht daran gedacht hat, daß seine Tochter oder I gar er selbst beleidigt sein könnte. :

db) Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dem An-- geklagten sei eine Verletzung des Mädchens durchaus fern

gelegen. Dieses habe selbst den Geschlechtsverkehr gewünscht] Jedenfalls hätte näher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe. Ex ° | habe sich darüber, ob er durch sein Handeln die Ehre ‚des, 3

au x

iädchens verletzen könne, keine Gedanken gemacht. we

Bei der "ürdigung der Frage, ob die Christel Du durch den Geschlechtsverkehr beleidigt worden ist, ist ZU 5 beachten, dass gerchlechtliche Beziehungen eines kannes ZU . einem unreifen Mädchen in der Regel einen Angriff auf dessel:

-L-

Geschlechtsehre enthalten. Dessen ehrverletzender Charakter wird durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person für gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil ihr erfahrungsgemäß das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung noch abgeht. Sie kann auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten

(rest 75, 179).

Anders kann es sein, wenn ein Mädchen in fortgeschrittener »ntwicklung die Bedeutung der Tat als einer Unzuchtshandlung und den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat und erkennt, daß die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Eirwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre,. in sich schließen kann (R6St 7], 349). Auch sonst lassen sich Umstände denken, die dem mit Einwilli-% gung eines noch nicht zur Vollreife entwickelten Määchens ausgeübten Genchlechtsverkehr den ehrverletzenden Charakter 2 nehmen, mindestens aber den Vorsatz des Täters ausschließen können. Solche liegen hier vor.’

nn “

Der Angeklagte liebte die Christel Di, was im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Er war zur Tatzeit erst 20 Jahre alt. Demnach war er dem Xädchen im Alter nicht weit, in der geistigen und geschlechtlichen Reife- in Anbe- .tracht der allgemein rascheren Entwicklung der weiblichen Jugend - vielleicht überhaupt nickt voraus. Es ist möglich, daß seine Erfahrungen auf dem Gebiet der geschlechtlichen Betätigung sich von denen der DB nicht unterschieden. Im Hinblick darauf und auf ihr Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr kam schon der äursere Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung zweifelhaft sein.

Bu Br REN % en IR,

Vor allem aber bestehen Bedenken gegen die Bejahung der inneren Tatseite. Dazu sagt das Urteil nur, der Ange-

N . Dr . EEE 2. ER SB, A NEN s ee “Ia,,

.-r

Un At “2 REN Sr AR BR nn

vom r

RX % B

NN“ 2

*

u I n

Wen

rn u‘ ni

+

N

Yan N An ‘ . N

EEE ak BR vr

. \ Da FR a - v “

\

<

-5-

klagte sei sich bewußt gewesen, daß er durch sein Verhalten die Geschlechtsehre des Mädchens und gleichzeitig die Familienehre des Vaters verletzte. Diese formelhafte, ohne i Berücksichtigung der besonderen Sachlage gebrauchte \Wendung genügt nicht. Zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte wußte oder damit rechnete, daß er durch seine Handlungsweise eine Hißachtung der Ehre des Liädchens zum Ausdrud bringe und die Ehrenkrünkung dennoch wollte oder billigte, ' bedurfte es sorgfältiger Prüfung und Zrörterung aller einzel. nen Tatsachen. Für die öntscreidung kann auch der Umstand vor Belang sein, ob der Angeklagte daran dachte, in dauernder ': Verbindung mit dem liädchen zu bleiben, |

B

c) Bedenken bestehen weiterhin gegen die Verurteilung des. Angeklagten wegen Beleidigung des Vaters des Mädchens, Herma DEEEB-. Das Landgericht hat verkannt, daß der Inhaber der. elterlichen Gewalt durch die ornahme unzüchtiger Handlungen an seinem noch nicht voll entwickelten Kind nicht schlechthin mittelbar beleidigt ist. Zu dem das Kind beleidigenden verhalten des Täters mürsen besondere Umstände hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Vaters erkennen lassen (RGSt 70, 245 /2487; RG JiT 19538, 1879 Nr 6). Darüber enthält das Urteil nichts.

; Es fehltan einer Feststellung, ob der Geschlechtaverkeli in der elterlichen Wohnung stattgefunden hat, ob das . Mädchen in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern gelebt hat, ferner ob und inwieweit sich der Vater der Erziehung seiner Tochter angenommen und sie überwacht hat. Zwar hat er seiner Tochter und dem Angeklagten den Umgang miteinander verboten. Aber die Urteilsgründe lassen nicht ersehen, ob . er das auch dem Angeklagten. gegenüber schon vor dem Beginn des von beiden jungen Leuten aufgenommenen Geschlechts“ verkehrs getan hat oder erst nach dem Selbstmordversuch des } Kädchens am 27. Februar 1952, also nach Beendigung der in” , timen Beziehungen. Der Wortlaut des Urteils deutet eher

ande

PR Sg

a

nl - er}. #

s : „

RN

BI

'y. 29

Bu?

-6-

«

EB

auf die letztere Annahme. Auch aus dem sonstigen Zusammenhang der Gründe ergibt sich nichts für eine mittelbare Belei- "

digung des Hermann DEP. j &

Zur inneren Tatseite verweist das Urteil nur auf das Bewußtsein des Angeklagten, daß er durch sein Verhalten auch die Familienehre des Vaters verletze. Des genügt nicht, namentlich bei der Besonderheit der gesamten Sachlage. Die Strafkasımer mußte prüfen und erörtern, ob der Ängeklagte‘ die Einzelumstände gekannt hat, die seinen fortgesetzten geschlechtlichen Umgang mit der Christel DEE als eine Beleidigung ihres Vaters erscheinen lassen können. Auch wenn der Angeklagte davon Kenntnis gehabt haben sollte, daß Hermann DB mit den Beziehungen des Angeklagten zu seiner Tochter nicht einverstanden sein werde oder sei, so wäre das noch nicht schlechthin entscheidend (RGSt 70, 245 /2507). Der Angeklagte muß sich die Umstände vorgestellt haben, wegen deren er durch sein Verhalten gegenüber der Tochter zugleich eine Lißachtung des Vaters zum Ausdruck gebracht hat. Das ist bisher nicht klargelegt.

§ 4 . et

5 ‚ . * Fin - Fa an me nn

TER

v

22:7 En Äh,

S on .

- 7 -

Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. ®

Paz

: Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. '

i Rotberg Krauss Koeniger ’ Busch ° Willms

PER RER