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BGH Urteil vom 12.11.1953 – 3 StR 218/53

3. Strafsenat

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{R 218/53 2326 092 AH

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Kurt F Ü gEEmp aus TEE an NE: geboren am UP. GUN ED ir 11, Krs. LU,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Yillms als beisitzende Richter, . Oberstaatsanvwalt EEE in der Verhandlung. Bundesanwalt MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Kain vom 3. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Unzucht zwischen Yännern zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt wor-- den. Seine Revision führt zum Erfolg.

Der Angeklagte macht geltend, an der Hauptverhandlung, auf Grund deren das Urteil ergangen sei, hätte ein unvereidigter Schöffe mitgewirkt. Das Gericht sei demnach nicht ordnungsmässig besetzt gewesen.

Diese Rüge greift durch. Aus den dazu getroffenen Fest-

stellungen ergibt sich, dass der Schöffe Oskar Gi bei Antritt seines Amtes am 31. Mai 1951 vereidigt worden ist, für das Jahr 1952 aber zunächst nicht sondern erst im Dezember 1952, also nach dem Tag der hier in Frage stehenden Hauptverhandlung, Die Vereidigung vom Mai 1951 galt nur für die Dauer des damals laufenden Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951 (§ 51 Abs 1 Satz 2 GVG aF). Eine für die

Verhandlung vom 3. September 1952 wirksame Vereidigung liegt

daher nicht vor. Die Strafkammer war somit an diesem Tage nicht vorschriftsmässig besetzt (BGHSt 3, 175).

Darnach ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO gegeben. Zr zwingt zur Aufhebung des Urteils,

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ohne dass auf die Sachbeschwerde einzugehen war.

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