Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 505/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2342 094 m I StR 303/33 2%
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Elisabeth Mi > geb. De in Son dort geboren am @. ED EB,
wegen fahrlässigen Talscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen habens. —_
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien .
Bundesrichter Dr, Schalscha . als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ai» a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklag sten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Kaiserslautern vom 11. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht. 2Zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
‚mer angeben, zumal sie ausdrücklich gefragt wurde, ob der Ame-
1) ertmsmencune mun .
gesund Fidesweigerungsrecht belehrt worden ist. Zu einer wei-
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu \ 6 konateri Gefängnis verurteilt worden, weil sie in einem Straf-
verfahren gegen ihre Zimmervermieterin Frau M@ der Wahrheit zuwider beschworen hat, ihr amerikanischer Liebhaber sei an einem bestimmten Tage, an dem er betrunken zu Frau Mg gekommen war und in ihrer Wohnung übernachtete, nicht in ihrem
(der Angeklagten) Zimmer gewesen. In Wahrheit war er gegen 4 Uhr morgens in das Zimmer gekommen. Das Landgericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, sie habe trotz ausdrück- . licher Befragung nicht erkannt, dass sie diese Tatsache angeben musste; sie habe vielmehr möglicherweise geglaubt, nur - Tatsachen bekunden zu müssen, aus denen sich eine Kenntnis der Frau Mg von ihrem Zusammensein mit dem Ämerikaner ergäbe, Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass die Angeklagte bei "gehöriger. Gewissensanspannung" sich sagen mußte, sie müsse auch den erst gegen Morgen stattfindenden Besuch in ihrem zim
rikaner in jener Nacht überhaupt in ihren Zimmer war.
Die | Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichrechtlicher ‚und verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften
Die, Angeklagte erblickt eine Verletzung der. gerichtlichen Äufklärüngspflicht. darin, dass der vernehmende Richter, DOEED ‚ nicht darüber gehört worden ist, nach der Art ihrer Befragung. wusste, ‚worü-
Amtsgerichtsra ob die Äng geklag
ber sie Auskunft geben musste, und. ob sie über ihr Aussat
teren Aufklärung über den Inhalt der Fragestellung an die An-
geklagte bestand indessen keine Veranlassung. Die in der Haupt-
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verhandlung verlesene Niederschrift über die Zeugenaussage der Angeklagten ergibt eindeutig, dass ihr, nachdem sie be reits wahrheitswidrig bekundet hatte, in der fraglichen Nacht sei der Amerikaner nicht in ihr Zimmer gekommen, gerade wegen!
dieser Nacht ein Vorhalt gemacht wurde, den sie wiederum
wahrheitswidrig beantwortete, Irotzdem hat das Landgericht zu ihren Gunsten angenommen, dass sie die Bedeutung der Fra-. ge nicht erkannt habe. Eine ihr noch günstigere Beurteilung hätte angesichts des klaren Wortlauts der Verhandlungsnieder-. schrift auch durch weitere Ermittlungen nicht erreicht werden können.
Anders liegt es hinsichtlich der Frage, ob eine weitere Aufklärung Über die Belehrung der äÄngeklagten hinsichtlich R ihres Aussage und Eidesweigerungsrechts nach 58 55, 63 StPO. erforderlich gewesen wäre. Dazu bestand in der Tat Anlass bei: den nichtssagenden Angaben der Angeklagten und dem Schweigen
‚der Verhandlungsniederschrift hierüber. Die etwaige Unterlassung der Belehrung der Angeklagten würde aber an dem ‚Schuld spruch nichts ändern; insoweit kann das Urteil auf diesen ver-f fahrensverstoss nicht beruhen. Ob die Unterlassung der Beleh: rung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird das Landgericht bei. seiner neuen Entscheidung, zu der die Sachrü se führt, "zu prüfen ‚haben. BR Sr |
2) Becheige: = a) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe den Pahrlässigkeitsbegrift verkannt. ‚Bei der Kind eutigkeit der Beweisfrage und dem ausdrücklichen. Hinweis durch den Vorhalt, ‚ob der Amerikaner in jener Nacht in: ihr Zimmer gekommen sei, konnte das Gericht ohne Rechtsirrtum
die Überzeugung. gewinnen, der. Angeklagten habe, wenn sie auch | nur das zu fordernde. Mindestmaß ‚von Aufmerksamkeit anwandte,.
nicht verborgen bleiben Können, dass sie ihre Zeugenpflicht gröblich verletzte, wenn sie verschwieg, dass ihr Liebhaber in jener Nacht gegen 4 Uhr morgens in ihr Zimmer gekommen war, und stattdessen erklärte, er sei an diesem Tage überhaupt nicht in ihrem Zimmer gewesen.
b) Die weitere dem Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge obliegende Nachprüfung zwingt aber zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil § 23 StGB i.d.F. des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 von der Strafkammer noch nicht berücksichtigt werden konnte» Die Rechtsän- u derung ist gemäss §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachten.
Dr. Peetz Mantel Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha