Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 302/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2342 092
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Daniel S GENE aus
, dort geboren an. NEED ED,
>, den Kraftfahrer Helmut 6 m aus KO, Sort geboren am aD.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Em der Verhandlung, u Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangesieliter f % en als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,
für Recht, erkannts.
Auf die Revisionen der Angeklagten u und CHE vi ri Gas Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 24. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de Schtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen..
von Rechts wegen
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Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten den betrunkenen Gast VW, um ihn aus der Gastwirtschaft zu entfernen, gemeinsan zur Tür hinaus auf die schmale, steile Steintreppe. geschleppt; dort ist Vi einige Stufen auf den gepflasterten Bürgersteig hinabgestoßen worden, wodurch er einen Schädelbruch erlitt, an dem er alsbald verstarb. Welcher der beiden Angeklagten ihn hinabgestoßen hat, war nicht festzustellen. Das Schwurgericht hat beide wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ihre Sachbeschwerden sind zur
inneren Tatseite begründet.
1. Web hatte die Wirtschaft des Angeklagten SC schon in betrunkenem Zustand betreten. Dieser wollte ihm nichts mehr verabfolgen, hat es dann aber doch getan, ihn also als Gast aufgenommen. Unter. welchen Umständen und in welcher Weise ein Gastwirt betrunkene Gäste aus der Gastwirtschaft entfernen darf, ist Tatfrage. Hier ist festgestellt, dass vo, als Sn gegen ihn einschritt, ‚ völlig betrunken abseits an einem Tische schlief. Unter diesen Umständen ist es nicht, zu bemängeln, dass das Schwurgericht in dem gewaltsamen Hinausschleppen des "willenlosen" Mannes, ‚der nicht mehr stehen und ‚gehen konnte, eine vorsätzliche Körperverletzung durch die Angeklagten Saum
und SEE sieht.
2. Nicht haltbar sind hingegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht den bedingten Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten begründet, soweit es sich
um das Hinabstoßen, die wesentliche Todesursache, handelt,
Zwar war schon das Hinausschleppen des Betrunkenen eine vorsätzliche Körperverletzung, jedoch stand dieser Vorgang zu dem kräftigen Hinabstoßen durchaus im Gegen-
satz. Dieser Umstand hat für die rechtliche Beurteilung zur inneren ‚Tatseite wesentliche Bedeutung.
Festgestelltermaßen war das Hinausschleppen wegen der Örtlichkeit nur unter "Zerren und Stoßen!! möglich. Dadurch ist "> Jedoch nicht zu Tode gekommen. Das "Schieppen" setzte voraus, dass die Angeklagten den
nicht mehr gehfähigen Mann festhielten und dass keiner von ihnen ihm einen so kräftigen Stoß versetzte, dass
er mit dem Kopf von der Treppe bis an die Bordsteinkante flog. Dieses kräftige Hinabstoßen war nur möglich, wenn entweder einer der beiden Angeklagten den anderen, der dies nicht wollte, damit überraschte, oder so, dass beide Angeklagten den We 1osließen und einer ihn hinabstieß - mit oder ohne die Billigung des andern =, oder endlich dadurch, dass sie Ihn gemeinsan, mit vereinten Kräften, hinabwarfen.
| Das Schwurgericht stellt die Übereinstimmung der | Angeklagten ausreichend fest, soweit das Hinausschleppen in Betracht kommt. Keine deutlichen Feststellungen enthält das Urteil zum Willensinhalt der Angeklagten in. Bezug auf das Hinabstoßen. Dazu gehört - falls insoweit nur einer der Angeklagten als Täter in Betracht kommt - dass sich der andere vorstellte, jener werde \ vB viel
leicht die Treppe hinabwerfen, und dass er dies für die-
sen Fall billigte und selbst wollte (bedingter Vorsatz), ausserdem nach dem inzwischen hinzugetretenen § 56 StGB, dass ihm auch die Todesfolge der Körperverletzung zur Fahrlässigkeit gereicht. Ein ähnlicher Gedanke ist in anderem Zusammenhang in der Entscheidung BGHSt 2, 223 ausgesprochen,
Anhaltspunkte für einen solchen Mittäterwillen des Angeklagten CB könnten darin liegen, dass er kurz vorher den Gast Fo» in ähnlicher Weise hinausgeworfen hatte. Aber das ist Tatfrage, ebenso, ob Tatsachen hervor-
treten, die in dieser Richtung gegen den Angeklagten Sw-GEB sprechen.
Dieser Mangel der Feststellungen zur inneren Tatseite nötigt zur Wiederholung der Hauptverhandlung. Je nach den neuen Tatfeststellungen können auch Vergehen nach den §§ 223 = 221, 222 StGB. in Betracht kommen. Bu
Die übrigen Revisionsrügen hätten keirien Erfolg haben können.
Dr. Pet? Mantel =, Jagusch | .. Heimann-Trosien Dr. Schalscha