Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 06.11.1953 – 2 StR 497/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR. 497/53 %
2299 002
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinz Günther W ED zu: EB. dort geboren am ED : 914
wegen, Rotschlags
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr.Ludwig Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr -Menges
als beisitzender Richter; Bundesanwait Dr >
in der Verhandlung Landgerichteret m -
bei der verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter > als Urkundsbeamter der Geschäftssteile 4
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für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in. Oıdenburg vom 18.Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen ar
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Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Anccklagten we,en vors'\.tzicher Tötung -Verbrechen nach § 212 StGB- zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er am 14 April 1945 sls Führer des Volkssturmbat. 122 den Bauerı. „ill Rogpvon DEE EB 215 einen "Volksverrtter" hat erschießen lassen. Seine kevision rüst Verletzung des sachlichen Rechts; jedoch oh-
ne krfolg.
Das angefochtene Urteil unterliegt nur noch im Strafausspruch der Nachprüfung durch den Senat. Die Verurteilung we, en Totschlags on dem Bauern RW ist bersits durch das in der Sache früher ergangene Urteil des Schwurgerichts vom x ?, Juni 1950 im Schuldspruch rechtskr'iftig ausgesprochen worden. Dieses Urteil, das „e;en den Angeklagten wegen"vorsätzlicher Tötuns in Teteinheit mit Kenschlichkeitsverbrechen" vier Jahre neun Monate Gefüngnis verhängt hat, hat der Senat durch Urteil vom 24. Oktober1952 unter Verwerfung der weiter..ehenden Revision des Angeklagten im Schuläspruch le- Ä di,lich dahin abgeändert, dsß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Kenschlichkeit we;fällt, und es lediglich im Strafausspruch sufgehoben.
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1. )Die Revision macht geltend, die Str«fzumessungserwägungen des angefochtenen Urteil: seien in sich “widerspruchsvoll. ; Auf 87 UA werde zunächst gesagt: " ip wer Ger verantwortliche Mann, der die Tat bei reiflicher Überlesung hätte verhüten können und der Untergebene nicht in diese Tat hätte verwickeln dürfen"; später, bei der Anführung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, stelle aas Schwurgericht iedoch Tests "Wenige Stunden vor. der Defehlserteilung war er (der Augeklagte) unter Vollnarkose operiert worden, und als
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man ihn nachher sus dem Schlafe weckte und zur intscheidung eufforderte,waren weder die Wirkungen der Narkose noch die körperlichen Schmerzen völlig verschwunden, so daß seine „ntechlußkraft dadurch noch heeinträchtigt wer". Hiernach sei der I.nzekla;te - so folgert die Revision - zu reiflicher Ülerle ung „ar nicht fihig gewesen, und das Schwurgericht habe deshalb gegen ihn nicht, wie geschehen, strafschärfend verwerten dürfen, daß er seinen Befehl nicht zuvor reiflich überle,;t habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichte könnten slleraingse zu Bedenken Anl5ß geben, wenn sie SD zu verstehen wären, wie die Revision meint. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Die Urteilssründe sind so sufgebeut, daß zunüchst auf 5 6 UA die Strafmilderungsgründe suf;ez#tlt werden, die das Schwur, sricht zu Gunsten aller verurteilt.n Aneklagten angenommen hat. Auf 5 7/8 UA werden denn die Umstände ange- ‚führt, die "für die Höhe der Strafe im einzelnen", slso der einzelnen Angeklagten, bestimmend waren. Hier hat das Schwurgericht, wie seine Ausführungen auf S 7/8 UA unter 2) bie 5) klar erkemen lassen, entscheidend auf -die (srößere oder geringere) Verantwortung abgehoben, die die einzelnen Angeklagten für die Ürt trogen, In dem WB betreffenden ersten Abschnitt S 7 UA liest deher der Nachäruck, nicht auf dem Nebensatz des ersten S. tzes, sondern auf dessen Hauptsatz, also dereuf, daß TE Ger verantwortliche Mann wer, d.h. ihn als d.n Offizier, der den Befehl äur Ersöhießung RD:
«ab, die entsckeidende Verantwortung hierfür tref. Dem er- | sten Teil Ges snschließehden Nabpnsstzes:"(Der verentwortliche ilenn), der die Tat bei $eiflicher Überlegung hätte verhüten können", kommt sonach die Bedeutung einer besonderen Strafzumessungserwägung ersichtlich nicht zu.
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2,)Auch im übrigen hst die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hätte der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des früheren Urteils (VA S 45) zur Schuldfrege das Verbotensein der Tat nicht
bloss bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können, .
sondern er ist sich tatsächlich bewußt gewesen, Unrecht zu tun. Wie das frühere Urteil (UA S 38) ferner ebenfalls bindend feststellt, hat der Angeklagte den Erschiesdungsbefehl auch nicht im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) erteilt.
Dr.Moericke Hennecka Dr. Iudwig
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