Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.11.1953 – 2 StR 118/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 2299 003
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kellner Siegfried S Ep au: si, Kreis "IB, geboren am GEM 1915 in Scuumiip,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben: Zu:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ED.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt: . ' BR.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil "" des Landgerichts in Aurich vom 20. November 1952 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu .
“entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe: . = Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen:
1.) Nach dem Urteil griff der Angeklagte am 31. Juli 1952 der am ED 1941 geborenen Waltraud un in der Städtischen Badeanstalt in Leer in wollüstiger Absicht wiederholt über dem Badeanzug zwischen die Beine und einmal unter der Badehose an den nackten Geschlechtsteil und drückte daran. Die Feststellungen stützt die Strafkammer vor allem auf die Aussagen des Kindes. Sie schenkt ihm vollen’Glauben und führt hierzu u.a. an, dass auch seine Lehrer Ki und sp es übereinstimmend günstig beurteilten und bekundeten, sie hätten niemals Anzeichen einer Unaufrichtigkeit bei ihm festgestellt. Soweit der Zeuge KEEP auf die ihm bekannt gewordene Beobachtung einer anderen Lehrkraft hinwies, die gelegentlich .bei dem Kinde ein. gewisses Geltungsbedürfnis und ein anschmiegsames Wesen, glaubte festgestellt zu haben, lehnt die Strafkammer im Hinblick auf die weiteren Beweisanzeichen die Folgerung ab, das Kind habe den Vorfall verfälscht oder gar erfunden.
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Die Revision bemängelt, 'dass die Strafkammer nicht, die Lehrkraft, die dem Zeugen KifflPihre Beobachtung ""‘n mitteilte, vernommen habe. Sie sieht darin eine Verlet- “ zung der Aufklärungspflicht, da die Aussage dieser Lehrkraft möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes geführt hätte. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer stellt fest, dass das
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weise an Ort und Stelle featzustellen, dass die Bekun-
Kind nach eingehender Belehrung den Vorfall in gleicher Weise schilderte, wie schon früher anderen Personen und zwar in kindlich offener Weise; es habe sich dabei lediglich auf die sachliche Mitteilung ihrer Wahrnehmungen beschränkt. Die Strafkammer hat von ihm einen günstigen Eindruck gewonnen. Nach der Aussage der kutter ist es in geschlechtlicher Hinsicht weitgehend unaufgeklärt und hat keine Anzeichen einer Prühpubertät gezeigt. Die beiden vernommenen Lehrer haben es günstig beurteilt und seinen einwandfreien Charakter bestätigt. Der Angeklagte hat wiederholt die Eltern um Zurücknahme der Anzeige gebeten und dabei einmal erklärt, er habe "eine dumme Stunde" gehabt und müsse von Sinnen gewesen sein. Auch der Bademeister hat die von dem Kind geschilderten örtlichen Nebenumstände bestätigt. Auf Grund dieser Beweisanzeichen ist die Strafkammer der Überzeugung, das Kind sei glaubwürdig und seine Aussagen seien keinesfalls durch ein Geltungsbedürfnis oder ein anschmiegsames Wesen beeinflusst. Diese Sachlage drängte daher die Strafkammer nicht zur Vernehmung der Lehrperson,. die gelegentlich ein-Geltungsbedürfnis und ein anschmiegsames Wosen glaubte bemerkt zu haben. § 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verletzt. f
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2.) Auch die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Vornahme eines Augenscheins abgelehnt, greift nicht durch. Der Verteidiger beantragte Freisprechung, "hilfs-
dungen der Zeugin Waltraud 5) nicht stimmen". Die Strafkammer beschied den Antrag in den ‚Urteilsgründen; sie lehnte ihn.ab, da bereits, der äurch den Bademeister "vermitteltg;.Bindruck der fraglichen örtlichen Verhältnisse unbedeniklich auch insoweit eine einwandfreie Über-
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prüfung der Bekundungen der Zeugin Waltraud IB er-
möglichte", Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstösst nicht gegen § 244 Abs 5 StPO;
auch § 244 Abs 2 StPO ist nicht verletzt.
II. Sachbeschwerde:
Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zur inneren Tatseite ist allerdings nach den Urteilsgründen zunächst unklar, ob die Kenntnis von dem Alter des Kindes als einem solchen unter 14 Jahren bei dem Angeklagten vorlag. Durch die anschliessende Peststellung der Strafkamner, dass das zehnjährige Mädchen auch in seiner äusseren Erscheinung noch einen so weitgehenden kindhaften Eindruck vermittelte, dass auch der Angeklagte bei seiner Handlung nicht über das geringere Lebensalter des Kindes im Zweifel sein konnte, findet sich aber dann auch in dieser Hinsicht der Vorsatz des Angeklagten ausreichend bejaht, so dass kein durchgreifender Rechtsfehler bestehen bleibt.
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Die Sache bedarf indessen um deswillen gemäss _ § 354 a StPO der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB erfol-
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des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Okto-
ber 1953).
Werner Dr. Iudwig
Dr. Moericke
Menges
willms
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