Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 105/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des volkes

Im Sicherungsverfahren

gegen

den Bauhilfsarbeiter rich S EB sus GEBE GEB. dort geboren am GE 1307,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt

hat der 4 3trafsenat des Zundesgerichtskofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953. an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, mtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Dezember 1952 wird verworfen.

Der 3eschuldigte hat die Korten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie (Spaltungssirresein); er war wiederholt, zuletzt vom Jahre 1940 bis 1945, in Leil- und Pflegeanstalten untergebracht und ist seit Dezember 1051 wegen Geisteskrankheit entrünaigt Im Ülentenber 1945 ist er sus der ınstalt entwichen; seitdem lebt er bei seinen Eltern

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Der 3eschuldigte ist wegen Beleidigung von Kindern Jurch unsittliche Zumutungen (1932) und wegen widernstürlicher Unzucht mit einea Tiere (1937) vorbestraft. Weitere Strafverfahren wegen Blutschande (angeblich begangen 1947 mit seiner Mutter), wegen 3eleidigung von Kindern durca unsittliche Gespräche (1949) und wegen widernatürlioher Unzucht mit Tieren (1949 und 1951) sind wegen Zureshnungsunfahigkeit des 3esckuldigten von der Staatsenwaltschaft eingestellt worden

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Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Jeschuldigte im ärz 1952 in der Nähe einer Schule drei . Schülerinnen unter 14 Jahren auf, ihm "as da unten" Sc zu zeigen, womit er die Geschlechtsteile der „ädchen “ meinte. Siner Schülerin gegenüber äusserte er den Wunsch, nit ihr "Schweinereien" zu machen.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer gegen den 3eschuldigten die Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstalt nack § 42 b StGB angeoränet

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Hiergegen wendet sich seine Revision mit der nüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Weder die Beurteilung der Tat als versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB)

noch die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des 3eschuldigten (§ 51 ıbs 1 StGB) begegnet rechtlichen Bedenken.

Damit steht fest, dass der Beschuldigte im Sinne des

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§ 42 b Abs 1 StGB eine mit Strafe bedrohte Hındlung iu Zustande der Zurechnungsunfäbigkeil besangen hat. zuch die „nnahme des Landgerichts, dass die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pfiegeanslalt erfordere, ist mit Rechtsgriinden nicht angreifbar. Nach seiner auf das Sachverständigengutachten gestützten Überzeugung können bei dem Beschuldigter, der nicht mehr heilbar ist, jederzeit inperetive Wahnideen auftreten, denen dieser nicht zu widersjehen -ermag. Es sind daher mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten auch in Zukunft strafbare Unzuchtshandlungen mit Kindern oder Tieren zu erwarten. vie Strafkemner sieht hierin mit Kecht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. der unter den gegebenen Umständen

auf andere reise als durch die Unterbringung in einer Heil- sder Pflegeanstalt nicht vorgebeugt werden kann. Tach den Urteilsfeststellungen können die Litern den 3eschuldigten, der viel ausser Fauses ist, nicht ständig begleiten und beobschten. Noch weniger kann das von seinen Vormund erwartet werden. Sonstige Personen, die den 3eschuldigten zuverlässig überwachen könnten, sind offensichtlich nicht vorhanden. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, ob nicht der Vornund die austaltsunterbringung des Beschuldigten veranlassen könnte. Das rechtfertigt indessen nicht den

Schluss, der Tatrichter habe diese möglichkeit übersehen. Dass auch der Vormund mit Zustimmung oder auf „nweisung des Vormundschaftsgerichts einen Geisteskranken in die Anstalt verbringen lassen kann, ist gemeinhin bekannt. Wenn die $trafkammer trotzdem die Unterbringung im strafrechtlichen Sicherungsverfahren ausge-

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sprocken hat, so ist das nicht zu beanstanden, wobei dahingestelit bleiken kann, ob die durch den gesetzlichen Vertreter veraulasste „nstaltsunterbringung gegenüber der von dem Strafrichter angeordneten den Beschuldigten weniger beschweren würde Die keinung der Revision, die gerichtlich angeordnete „nstaltsunterbringung dauere notwendig bis

zum Lebensende und benachteilige den Beschuldigten aus

diesem ürunde, lässt die Vorschrift des § 42 f StGB ausser acht.

vroß Krumme Engels Dr, Avgeustin Martin

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