Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.10.1953 – 2 StR 242/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2798 085
Im Nanen des Volke
an
In der Strafs
gegen
Jen Cemeindecberinspektor Friedrich Wilhelm
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Siszung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen
nräsident Dr. Moericke rsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundssrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr: wiıllms
Bundesanwalt Dr: BB als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
ter mnter der Geschäftsstelle,
Justizangest al dä
1 ig Urkund an
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ve 5b für Decht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn von 4. September 1952 wird die Sache zur Yntscheidung über die ser rafaussetzung zur Bewährung sowie über di I
Bechtsmittels an das Landgericht zur
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Im übrigen wird die Revision verworfen
Von Rechts wegen 5
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Gründe§
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Die Revision des Angeklagten rüst tzung des
formellen und des materiellen Kechts.
\.) Zur Verletzung formellen Rechts ist in der Revisionsbegsründung gesagt: "Es vuird die Verletzung des formellen Rechts gerügt, insbesondere mag nachgep nrüft werden, ob
die zugezogenen Schöffen für das laufende Jehr vereidist waren (Bundesgerichtshof in NJW 1952 5 1305)". Diese Begründung genügt nicht den “rfordernissen des Wesetzes. Nach § 344 Abe 2 StPO müssen bei Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Kangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hier
ist aber nur dem Revisionsgericht die Anregung gegeben,
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ıs Feststellungen darüber zu treffen, ob die zugezogenen Schöffen für das laufende Jahr vereidigt wären. Bine bestimmte kechtsverletzung ist damit überhaupt nicht behauptet. Daran Fehlt es. Deshalb ist die kevision insoweit sem. § 344 Abs 2 StPO unzureichend begründet
und für unzulässig zu erachten.
2.) Soweit von der Revision die unterbliebene Prüfung
der Anwendbarkeit des $:27 b StGB bemängelt wird, Ist übersehen, dass diese gesetzliche Bestimmung die Verwirkung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zur Voraussetzung hat. Vorliegend ist aber eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und 300 DU Geldstrafe für das nach § 146 des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften beurteilte tateinheitlichs Verhalten des Angeklagten ausgesprochen worden. Also kann die Revision
such mit dieser Begründung nicht gehört werden.
3.) Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veran-
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Lassie eine dahingehende Prüfung des Urteils der Straf-
kammer in seinem vollen Umfanse. Ein durchgreifender
kechtsfehler ist dabei jedoch nirgends in Erscheinung ,e-
venn auf 3 3 der Urteilsgrürde festgestellt ist, dass praktisch die gesamte Leitung der Genossenschaft in der Hand des Angeklagten war, und auf 8 6 des Urteils
dann in anderm Zusammenhang gesagt wird, "die von den
Angeklagten zu leistende Arbeit bestand nun hauptsächlich darin, die Bücher der Genossenschaft ordnungsgenäss
zu Zühren", so ist dies kein unvereinbarer iiderspruch, wie lie Revisjon meint. Denn die Leitung der Genossenschaf; durch den Angeklagten allein ergab sich praktisch dadurch, dass die beiden anderen aus der Landwirtschaft stammenden Vorstandsmitglieder sich weitgehend auf den Angeklagten, verliessen, obgleich grundsätzlich die Vorstanäsmitglieder gemeinsam die Genossenschaft zu leiten hatten. So können die besonderen dem Angeklagten aufgeiragenen Pflichten durchaus hauptsächlich darin
bestanden haben, die Bücher der Genossenschaft ordnungs-
ar
gemäss zu führen, weil vielleicht die Beteiligten diese
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'ätigkeit nach den Anforderungen, die sie an den Bearbeiter stellte, besonders hoch und bedeutungsvoll ein
geschätzt haben.
Soweit die Eevisionsbegründung darüber hinaus die wründe des angefochtenen Urteils als widerspruchsvoll rügt und insbesondere die Feststellungen zur inneren Tatseite der genossenschaftlichen Untreue als
unzureichend bemängelt, erschöpft sie sich in Angriffen
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gegen Ale Beveiswüirdigung der Strafkamner, deren Fest-
stellungen massgebend sind. Mit einer abweichenden tat-
särhlichen Larstellung kann die Revision nicht gehört
werden.
Nach allem erschien dem Bevisionsgericht die Ver-
werfung der Revision geboten. Jedoch bedarf die Sache
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gemäss § 354 a StPO un deswillen der Zurückverweisung an das Dandgericht, weil noch über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 25 StGB zu entscheiden ist
(vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden
Senats 2 StKh 40/53 vom 14. Oktober 1953).
Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Iudwig
Willms Menges