Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 4 StR 417/53

4. Strafsenat

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4 StR 417/53 2287 011

ImNamen des volkes

In der Strafsache gegen

den Berginvaliden Friedrich KOM au: re. geboren am EEE 1379 ir. 1: HE : NER ,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen heben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Ssundesrichter Dr, hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter kartin als beisitzende Richter, Landgerichterat EED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem „mtsgericht in Recklinghausen vom 27. „pril 1955 ait

den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht in Essen

zaurückverwiesen

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den bisher unbescholteren, über 70 Jahre alten .ingeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit zwei, seinerzeit 5 und 3 3,’4 Jahre alten Mädchen verurteilt (§ 176 Abs 1 Kr 3 StGB). Die allgemeine Sachrüge des angeklagten hat Erfolg

Das angefochtene Urteil führt aus, die Taten des angeklagten seien auf Rückbildungserscheinungen, und zwar auf eine gewisse Winderung seiner Hemmungen in geschlechtlicher Finsicht zurückzuführen; von einer er-

heblichen jiinderung seiner Zurschnungsfähigkeit im Sinne des §§ 51 bs 2 StGB könne jedoch keine Rede sein.

Eiernach hat die Strafkammer bei dem Angeklagten Rückbildungserscheinungen beobachtet und auch die Überzeugung gewonnen, dass diese Erscheinungen mit den für erwiesen erachteten Taten in Zusaunmenhang stehen. Demgegenüber ermöglicht die allgemeine Erklärung, dass die Abbauerscheinungen sich auf eine Minderung des Hemmungsvermögens beschränkten und auch hier unerheblich seien, dem Senat nicht die ihm obliegende Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB aus zutreffenden Gründen verneint worden sind. Hierzu hätte es vielmehr ins Einzelne gehender, von Sachkunde getragener Feststellungen über die Erscheinungsformen und „uswirkungen des beobachteten Krankheitsbildes bedurft, so dass erkennbar würde, ob die Strafkamner die Rechtsbegriffe des § 51 StEB einschliesslich ihrer biologischen und psychologischen Grundlagen richtig aufgefasst und ohne Rechtsirrtum auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat.’

Angesichts dieses sachlich-rechtlichen Hangels kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.

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Die Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht erschsint zweckentsprechend. Der Tatricnter hat Gelegenheit. von sich aus zu prüfen, ob der Geisteszustand des angeklagten sowie such die Glaubwürdigkeit der - möglicherweise zuerst unsachgemäss befragten - kindlichen Zeugen durcl die Zuziehung von Sachverständigen weiter erforscht werden kann.

Krumme Engels Hülle Dr. augustin Nartin