Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 3 StR 452/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

3 StR _452/53_ | 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Stoffhändler Ferdinand S NEED aus Re geboren am @. EEE ED in TE,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter kaass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ENED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts in Krefeld vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von kechts wegen

I- nn

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision ist auf Verletzung von Verfahrensvorsckriften und des sachlichen Rechts gestützt, desgleichen

die zu seinem Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Den Rechtsmitteln konnte der Erfolg nicht versagt werden. “

1.) Zunächst wird Verletzung des § 185 GVG geltend gemacht. \

Die Revisionen behaupten, der Angeklagte - itslienischer Staatsangehöriger - sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Deshalb sei ein Dolmetscher zugezogen worden. Die belastenden Aussagen der als Zeugin vernommenen 10jährigen Marlies VB seien nicht übertragen, vielmehr sei dem Angeklagten gemäss der Aufforderung des Vorsitzenden durch den Dolmetscher nur vorgehalten worden, dass das Kind bei seiner Beschuldisung bleibe. Die Bekundungen der Zeugen HB und EB seien überhaupt nicht übersetzt worden, die Aussage der Mutter des Kindes, Maria Ve, nur zu einem unwesentlichen Teil.

Aus der Sitzungsniederschrift ist zu ersehen, dass ein Dolmetscher beigezogen worden ist. Sie gibt keinen aufschluss, ob der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Darüber, was über die Beiziehung und die Betätigung des Dolmetschers in das Protokoll aufzunehmen ist, sind Vorschriften nicht vorhanden. Infolgedessen kommt seinem Inhalt insoweit keine ausschliessliche Beweiskraft zu: Der Beachtung sonstiger zuverlässiger Erkenntnisquellen

steht daher nichts im Wege (RGSt 43, 441). Über die Frage, ob der Angeklagte so viel Deutsch verstand, um seine Rechte

wahren zu können, haben sich zwei Mitglieder des erkennenden Gerichts geäussert. Landgerichtsrat BB hält den \ngeklagten für fähig, "in groben Zügen!" die deutsche Sprache zu verstehen. Nach der Erklärung des Landgerichtsdirektors Dr. WIRD war der Angeklagte imstande, der Darstellung alltäglicher Lebensvorgänge zu folgen. Wiefels hat darauf verwiesen, dass die Zuziehung des Dolmetrchers in erster Linie deshalb erfolgt sei, weil der ängeklagte nur unter Schwierigkeiten sich in der deutschen Sprache auszudrücken vermocht habe,

Die Staatsanwaltschaft bringt in der Revisionsbegründung vor, es sei nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte "auf Grunä seiner Sprachunkenntnis - er spricht nur sehr, sehr gebrochen Deutsch -" und vielleicht auf Grund von Gesten infolge mangelnder Verständigungsmöglichkeit das Opfer von liissdeutungen geworden sei. In ihrer Gegenerklärung nimmt sie auf den polizeilichen Schlussbericht Bezug. Dieser enthält den Vermerk, dass bei der Vernehmung des Angeklagten nur eine schlechte Verständigung möglich gewesen sei, ferner die Anregung, den Angeklagten unter Zuziehung eines Dolmetschers erneut vernehmen zu lassen.

Bei dieser Sachlage können Zweifel entstehen, ob hier nur eine unvollkommene Beherrschung der deutschen Sprache vorliegt oder schon eine so mangelhafte, dass der Angeklagte als der deutschen Sprache nicht mächtig anzusehen ist. In letzterem Falle würde es an einer Ordnungsmässigkeit der Hauptverhandlung fehlen, wenn wesentliche Teile von ihr dem Angeklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Denn der Zweck des § 185 GVG ist, eine Verständigung des Gerichts nit dem Angeklagten zu ermöglichen und diesem eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten.

Bi.

rzn

Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte wegen ungenügender Sprachkenrtnis durch die Nichtübertragung der Aussagen der Zeugen HP una uw sowie durch die unzulängliche Übertragung der Aussagen von ifarlies und karia vB in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist, kann hier aber daningestellt bleiben. Denn auf jeden Fall greift die weitere Verfahrensrüge durch.

2.) Diese geht dahin, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Beide Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass ein Jugendpsychologe hätte gehört werden müssen. Der Verteidiger hält dazu die Binnahme eines Augenscheins, die Staatsanwaltschaft die Vernehmung von Zeugen über den Ruf und die Glaubwürdigkeit des Kindes, desgleichen seiner Eltern für erforderlich. | |

Das Landgericht hat im Urteil zu der Frage, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes die Mitwirkung sines Sachverständigen gehoten sei, nicht Stellung genommen. Ein darauf gerichteter Antrag war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Es kommt : also darauf an, ob sich dem Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen und der weiteren Aufklärung auf-

Arängte.

Dass dies der Fell war, leitet die Verteidigung daraus ab, dass der Staatsanwalt in der Verhandlung die Freisprechung beantragt hat, Sie ist der Ansicht, es habe deswegen zu einem Beweisamtrag der Verteidigung kein Anlass bestanden. Wenn das Gericht von dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft habe abweichen wollen, hätte es jede köglichkeit der. Aufklärung erschöpfen müssen.

Im Ergebnis ist "dieser Auffassung zu folgen.

-5-

Zwar muss ein Sachverständiger auch bei der Vernehmung von kindlichen Zeugen nicht immer beigezogen werden Seiner Unterstützung wird sich der Tatrichter aber dann zu bedienen haben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des einzigen kindlichen Belastungszeugen zu erwecken. Solche können sich aus dem Erwachen der geschlechtlichen Phantasie eines jädchens ergeben (BGHSt 2, 1645 3, 27). Nach der Behauptung der staatsanwaltschaftlichen Revision war die liurlies VD geschlechtlich aufgeklärt und konnte geschlechtliche Vorstellungen haben. Weiter sind hier solche Umstände vorhanden auf Grund der Örtlichkeit, die für den Angeklagten die unmittelbare Gefahr der sofortigen Entdeckung mit sich brachte. Dazu kommen seine bisherige Unbescholtenheit und die im Urteil erwähnten 3esonderheiien, nämlich "das fremdländische Gehabe des Angeklagten, seine gestenreiche kusdrucksweise und sein schlecht verständliches Deutsch". Dass diese äussere üörscheinung üle Gefahr einer Wissdeutung der Handlungsweise des Angeklagten in sich trug, hat das Landgericht festgestellt. Es hat darauf verwiesen, der Zeuge HE habe in dem Angeklagten einen :iomo-

"sexuellen nur deshalb vermutet, weil er es offensichtlich falsch aufgefasst habe, dass ihm der Angeklagte über die fange gestrichen habe.

Wenn das Gericht die Gefahr einer Missdeutung als möglich ansalı, durfte es sich nicht mit den 3ekundungen der vernommenen Zeugen begnügen, sondern musste alle Möglichkeiten ausnützen, die der Erforschung der Wahrheit dienlich sein konnten. Als solche kommen neben der Zuziehung eines Psychologen die Ortsbesichtigung; gegebenenfalls die Anhörung weiterer Glaubwürdigkeitszeugen in Betracht.

fo Sa Ei

Ba

a U ET a

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-452-53#rd_15

Durch die Unterlassung der Ausdehnung der Beweiserhebung ist § 244 Abs 2 StPO verletzt worden. Dass die Entscheidung auf äiesem Verfahrensmangel beruhen kann, steht ausser Zweifel. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass es auf die Prüfung der weiter erhobenen

en

kügen ankommt.

Zur Sachbeschwerde wird jedoch bemerkt. dass die NWichtanrechnung der Untersuchungshaft mit der Begründung, der Angeklagte habe nicht der Wahrheit die Ehre gegeben, sonäern die Tat hartnäckig geleugnet, rechtsfehlerhaft ist: Schon im allgemeinen rechtfertigt das Bestreiten der Tat durch den Angeklagten für sich allein noch nicht die Versagung der Haftanrechnung. Ganz besonders muss das aber gelten, wenn die Sachlage dem Staatsanwalt Anlass gegeben hat, die Freisprechung zu beantragen.

. u" .. Far ” v Eur Prig ; D3 M m wit. Sau en eo .- u - -

Der Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung der Revi-

sion beantragt.

Rotberg Koeniger Busch 5

Baldus Maass