Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 20.10.1953 – 1 StR 10/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Robert R ee aus We (Kreis TEE), zeboren an ©. ED EB in no.

negen Beihilfe zum Totschlag

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender.

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann--Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 28, Oktober 1952 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war im Jahre 1942 Bauführer der Firma HB. die im Auftrage der Reichsbahn Erdarbeiten in Otoczno (Warthegau) übernommen hatte. Unter den zwangsverpflichteten Arbeitern befanden sich Polen und Juden, Die Anklage wirft ihm Misshandlungen von Jüdischen Zwangsarbeitern und Mitwirkung bei der rechtswidrigen Hinrichtung von zwei Jüdischen Arbeitern durch Erhängen vor, Hinsichtlich der Misshandlungen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden, Yon der Anklage der Beihilfe zum Totschlag ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil angefochten und das Rechtsmittel im Revisionsamtrag auf die Freisprechung des Angeklagten beschränkt, Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts. kann aber keinen Erfolg haben,

ls Das Schwurgericht hat sich in eingehender Beweiswürdigung mit den Aussagen der vernommenen Zeugen befasst. Es kommt

zu dem Ergebnis, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen der jüdischen Zeugen mit Rücksicht auf die lange Zeit,

die seit den zum Gegenständ der Anklage gemachten Vorgängen verstrichen ist, mit Vorsicht aufzunehmen sind und dass eine gewisse Voreingenommenheit gegen den Angeklagten auf Grund der erlittenen bitteren Erlebnisse nicht ausgeschlossen werden kann, zumal andere Zeugen. die nicht unmittelbar betroffen wurden, den Angeklagten entlastet haben, Das Schwurgericht kommt hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an der Tötung der beiden Jüdischen Arbeiter nur zu der Feststellung, dass er einen Befehl der Gestapo auf Srrichtung eines Galgens

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im Lager nach anfänglichem Widerspruch an zwei Zimmerleute, die die Anordnung ausgeführt haben. weitergegeben und dass er Stricke für die Hinrichtung besorgt hat,

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten jedoch seine Behaupf

tung, dass er äurch Anschneiden der Stricke die Hinrichtun zu vereiteln versucht hat. nicht widerlegen können und vermag eine unmittelbare tätige Beteiligung des Angeklast: bei der Hinrichtung, die nach seinem erfolglosen Versuch f entgegen seiner Erwartung dann doch vollzogen wurde, nich festzustellen, Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bemängelt, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Dass das Gericht bei Würdigung der Beweise äürfahrungssätze verletzt habe, ist nicht ersichtlich; insbesondere ist die Aunahme, dass nach Verlauf von zehn Jahren sich das Erinnerungsbild bei den Zeugen verschoben haben kann, selbst im Falle eines so ungewöhnlichen und eindrucksvollen äörlebnisses nicht zu beanstanden. zu-

mal auf Unstimmigkeiten bei den Aussagen einzeiner Zeugen

hingewiesen worden ist:

2: soweit eine die Tötung fördernde Tätigkeit des Angeklagten durch Weitergabe des Befehls zur Errichtung

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des Galgens und durch die Beschaffung der Stricke festge-J|

stellt worden ist, ist die Verneinung des inneren Tatbestandes bei dem Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanaen. Die Ausführungen des Landgerichts, dass der Gehilfenvorsatz den Willen erfordert, die Vollendung der Tat des Haupttäters zu fördern. entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 60, 23; 77, 350, 354; BGHSt 1, 280. 283), Wenn nach den angeführten Entscheidungen derjenige: der durch eine Handlung einen von ihm als untauglich erkannten Versuch des Haupttäters fördert, schon nicht als Gehilfe bestraft werden kann. so muss das erst recht für denjenigen gelten, der durch seinen Beitrag gerade herbeit führen will, dass die Tat des Haupttäters nicht gelingen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-20/1-str-10-53#rd_7

zann. also nicht über den Versuch hinausgeht. Nach der Festste]-. lung des Schwurgerichts ist dem Angeklagten aber nicht zu widerjegen. dass er sich nur scheintar dem Verlangen der Gestapo gefügt hat um die Möglichkeit zu behalten. die beabsichtigte Hinrichtung zum Scheitern zu bringen und das= er eine Wiederholung der erfolglosen Hinrichtung aus bestimmten vom Tatrichter dargelegten Gründen für unmöglich hielt,

3., Auf die ilfserwägung des Schwurgerichts. dass der Angeklagte sich auf den Nötigungsstand des § 52 StGB berufen könne, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war demgemäss mit der sich aus § 4753 Abs 1 Satz l ergebenden Kostenfolge zu verwer-

fen,

Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten, Dr. Hörchner Mantel Jagusch

Heimann-Trosien Dr. Schalscha