Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 4 StR 502/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2287 036
4_StR 502/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Henriette PD HE zer: BoD aus EEE. zevoren ar EEE 1505 ir Daun
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wegen keinsids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr Groß als Vcersitzender, Bundesrichter Dr Engels Bundesrichter Dr. Hülle Burdesrichter Dr, Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED eis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Grteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Ülechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
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Gründe§
In dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute I» wurds die Angeklagte im Beweistermin vom 27. Juni 1952 als Zeugin vernommen. Sie bekundete u.a. eidlich, sie sei nie mit dem Ehemann IB der seit dem 15. Januar 1951 bei ikr als Untermieter wohnte, Arm in Arm gegangen. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass dies zweimaı ım Ntevember sowie am ersten Weihnachtstag 1951 geschan. Die Angeklagte wurde daher wegen Meineides zu Gefäöngnisstrafe verurteilt. Ihre Revision hat “ürfolg.
Die Angriffe, die die Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, können allerdings schon deshalb nicht durchgreifen, weil sie neues tatsächliches Vorbringen enthalten, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden darf.
nz_.htlicke Bedenken besteben jedoch nach einer anderen Richtung. Zum Vorsatz gehörte im vorliegenden Falle das bei der Eidesleistung gegenwärtige Wissen der Angeklagten um die Unwahrheit ihrer Aussage. Das Landgericht führt hierzu ausı Nach Lage der Sache ist sich die Angeklagte zweifellos beim Schwur bewusst gewesen, dass sie eiwas Unwahres sage; "denn, da sie zur Wahrheit ermahnti, über die Bedeutung des Eides belehrt und auf die Strafbarkeit eines Meineides hingewiesen worden ist, war es ıhr „uch klar, dass eine so formulierte Aussage falsck war". Inwiefern indes dieses Wissen mit der Eidesbeiehrung in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden kann, bleibt unerfindlich. Die von dem Landgericht festgestellten Vorfälle lagen bei der Eidesleistung über sechs kKonate zurück; sie stellen nach den Urteilsaus-
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führungen Tatsachen von untergeordneter Bedeutung dar, Am ersten Feihnachtstage 1951 stand IWW unter Alkoholeinfluss, weshalb ihn die Angeklagte zu seiner Unterstützung "einhaken ließ". Möglicherweise war dieses "Binhaken" von der Angeklagten nicht als Geste der Zuneigung als weiche das Arm in \rm geben aufgefasst zu werden pflegt, in ihrer £rinnerung zurückgeblieben. Es verstand sich also keineswegs "nach Lage der Sache" von selbst, dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer Aussage bewusst war. Das Landgericht wird insoweit den Sachverr2lt erneut untersuchen müssen.
auch der Strafausspruch ist nicht frei von Kechtsirrtum. Das Landgericht lehnt die Anwendung des § 157 St63 sb weil "die Art der falschen Aussage die Angeklagte gar nicht in die Gefahr strafgerichtlicher-Verfolgung bringen konnte". Damit verkennt der Tatrichter den Sinn dieser Bestirmung. Es kam allein auf die Vorsteilung der Schwörenden darüber an, ob ihr bei wahrheitsgemässer Aussage die Gefahr strafgerichtlicher ! Verfyigung drohe. Ob diese Vorstellung nach Lage der Sache berechtigt war, ist nicht massgebend. Glaubte die Angeklagte, bei wahrheitsgemässer Aussage gegenüber dem tatsächlich, wenn auch möglicherweise unvollständig offenbarten Sachverhalt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt zu sein, so stünde der Anwendung des § 157 StGB nicht entgegen, dass diese Befürchtung unbegründet war.
Zu beenstander ist weiterhin, dass das Landgericht in unzulässiger Weise bei der Strafzumessung den gesetzes”- politischen Grund für die Schaffung des § 154 StGB verwertet, wenn es ausführt: Ein Täter muss bei Eidesdelikten
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mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Gerichte die Wahrheit nicht finden und kein gerechtes Urteil fällen können. wenn schon der Zeuge die Unwahrheit sagt.
in der neuen Verhandlung wird zu klären sein, oh die zuf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesene Angeklagtz auch darüber belehrt worden ist, dass sie die Ableistung des Eides verweigern könne. Hat die Belehrung nicht stattgefunden, so könnte dieser Umstand strafmildernd ver"ertet werden, da die Angeklagte möglicherweise bei entsprechender Belehrung den Eid verweigert hätte.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Martin
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