Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 3 StR 814/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Strassenbahnschaffner Gustav T GEB zus RED, geboren am. UEEEEEn ED ir Te ,. Kreis HOHER.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. August 1952 im. Strafausspruch aufgehoben. wir

Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Der Angeklagte ist Strassenbahnführer. Am Abend des 31. Januar 1952 befuhr er zu verkehrsstiller Stunde mit einem Strassenbahntriebwagen, der mässig besetzt war, die Helmholtzstrasse in Düsseldorf, Auf der Kreuzung mit der Hüttenstrasse, deren Benutzer vorfahrtberechtigt sind, stiess der Triebwagen mit einem Personenkraftwagen zusammen, dessen Fahrer an den dabei erlittenen Verletzungen am folgenden Tage starb.

2.) Die Verfahrensbeschwerden der Revision sind unbegründet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird darin gesehen, dass die Strafkammer die Geschwindigkeit des Kraftfahrers nicht genauer festgestellt habe. Dies sei durch Vernehmung eines Sachverständigen über kraftfahrtechnische Fragen möglich gewesen.

Es kam jedoch auf die von der Revision vermisste Aufklärung nicht an, Ob der Wartepflichtige mit einer übermässig hohen Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht zu rechnen braucht, wie die Revision meint, bedarf hier keiner Erörterung. Diese Frage wäre nur bedeutsam, wenn der Angeklagte den Kraftfahrer infolge der örtlichen Verhältnisse bei der Annäherung an die Kreuzung noch nicht hätte sehen können. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass der Angeklagte den Lichtschein des sich nähernden

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Kraftwagens schon wahrgenommen hat, bevor er sich zum Über-. fahren der Kreuzung entschloss. Er nahm nur an, dass dies bei normaler Geschwindigkeit des Kraftwagens noch möglich sein werde. Auf diese Vermutung durfte sich aber der Angeklagte nicht verlassen, Er war in der Lage, sich über die Geschwindigkeit Gewissheit zu verschaffen, und deshalb auch dazu verpflichtet. Fs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer. auf eine erkannte oder erkennbar Üüberhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten einstellen muss, Aus sachlichrechtlichen Gründen kam es daher auf die von der Revision vermisste weitere Aufklärung nicht an.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er seine ganze: Fahrweise nicht auf Bremsen und Halten zwecks Gewähren der Vorfahrt eingestellt habe, Ersichtlich ist hier die notwendige Aufmerksamkeit und innere Bereitschaft gemeint, notfalls sofort anzuhalten. Denn im Anschluss an diesen Vorwurf bemerkt das Urteil, nur'wegen der fehlenden Bereitschaft zum Bremsen sei die Schreckvirkung des Angeklagten so gross gewesen, dass er überhaupt nichts mehr unternommen habe, als er den Kraftwagen unmittelbar auf den Triebwagen zukommen sah. Die Revision meint nun, diese Folgerung habe die Strafkammer nicht ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen ziehen können. Was die Revision im einzelnen hierzu ausführt,. ist verfehlt. Die Feststellung mangelnder Bremsbereitschaft ist tatsächlicher Art und mit der Revision nicht angreifbar. Dazu bedurfte es auch keines medizinischen Sachverständigen. Die Tolgerung ist aus der Fahrweise des Angeklagten abgeleitet; sie war allein Sache des Tatrichters. Im übrigen ist dem Angeklagten nicht zum Vorwurf ge-

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21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-814-52#rd_7

macht, dass er infolge der Schreckwirkung hilflos war - insoweit hätte möglicherweise zur Klärung der Schuldfrage ein medizinischer Sachverständiger zugezogen werden müssen -, sondern allein das Fehlen der sich aus der Wartepflicht ergebenden inneren Bereitschaft, notfalls sofort anzuhalten. Inwieweit hier das Gutachten &ines Sachverständigen notwendig gewesen sein soll, ist nicht erkennbar.

Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet; sie enthalten zum Teil Ausführungen, die allein das sachliche Recht betreffen.

3,) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässi-

ger Transportgefährdung besteht zu Recht, Die Revision meint, dass der Begriff der Fahrlässigkeit

verkannt sei, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob der Angeklagte nach’ seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch fähig und in der Lage gewesen. sei. Die Revision vermisst jedoch nur Feststellungen, die bei der einfachen Sachlage, die keinerlei Besonderheiten aufweist, schlechthin selbstverständlich sind und deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung im Urteil bedurften. Warum der "Angeklagte nicht hätte in der Lage sein sollen, die Vorfahrt: zu beachten, ist nicht erfindlich. Dasselbe gilt von der Rüge, die Voraussehbarkeit des Erfolges sei nicht festgestellt; sie ergibt sich zwanglos aus dem Züsanmenhang der Urteilsgründe. Mit Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten. zum Vorwurf, dass er sich über die Geschwindigkeit des Kraftwagens keine Gewissheit verschafft hat, obwohl dies nach der im Urteil ‚beschriebenen Örtlichkeit möglich gewesen wäre. Das ist bereits zur Auf-

klärungsrüge ausgeführt worden. Die Ansicht der Revision, dass der Angeklagte sich nur durch längere Beobachtung des Kreftwagens über dessen Geschwindigkeit Gewissheit habe verschaffen können, dass er das aber nicht habe tun dürfen, weil dann seine Aufmerksamkeit von den anderen Gefahrenpunkten der Kreuzung abgelenkt worden wäre, kann nicht geteilt werden, Abgesehen davon, dass die Geschwindigkeit in solchen Fällen zuverlässig in kürzester Zeit wenigstens annähernd erkannt werden kann, hätten etwaige zusätzliche Gefahrenpunkte der Kreuzung dem Angeklagten dann Anlass geben müssen, sich noch langsamer an die Kreuzung heranzutasten. Im Interesse der Sicherheit des Verkehrs ist es nicht angängig, die Sorgfaltspflicht des wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers im Sinne der Revision einzuschränken.

Auch zum Tatbestand der Transportgefährdung ist der Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt. Die Revision vermisst im übrigen die Feststellung, dass der Angeklagte durch sein fahrlässiges Verhalten eine Gemeingefahr herbeigeführt habe, übersieht aber, dass bei schweren Zusammenstössen der vorliegenden Art, Leib und Leben der Insassen der Strassenbahn schon in aller Regel gefährdet werden. Hier bedurfte es schon deshalb keiner weiteren Erörterungen, weil bei dem Zusammenstoss ein Tahrgast der Strassenbahn tatsächlich verletzt worden ist, Ob der Hinweis des Urteils, die Gefährdung der Fahrgäste werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte auch mit dem Herannahen eines schweren Lastzuges hätte rechnen müssen, rechtlich zu billigen wäre, kann. unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Die Änderung des § 316 StGB durch das Gesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl

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I, 832) ist auf den Bestand des Schuldspruchs ohne Einfluss.

4.) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden.

Zwar ist kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet

worden - insoweit sind die Einwendungen: der Revision offensichtlich unbegründet -; die Strafkammer hat aber eine Prüfung nach § 27 db StGB unterlassen. Sie muss vom Tatrichter nachgeholt werden. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die, Nichtanwendung des § 27 b StGB lediglich aus Gründen allgemeiner Abschreckung ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten rechtlich fehlerhaft wäre.

Krauss Koeniger Busch Baldus Maaß

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