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BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 3 StR 462/52

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Yabrikanten Friedrich Sch iD aus sep-ı aD, geboren an @. mn AED ir (GE,

wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss : als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt EEE in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Wuppertal vom 24, Jaruar 1952 im Strafausspruch aufgehoben.

„ie weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Kehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1,) Der Schuldspruch besteht zu Recht. Die Sinwendungen der Revision richten sich gegen die rechtliche hürdigun; zur inneren Tatseite. Sie geht dabei von der Feststellung aus, duss dei Angeklagte die gestohlenen "ämmer-Kohlinge in der Zeit, als dieses „aterial infolge der Korea-Krise knapp

war. laufend angekauft habe, um diese notzeit zu überbrücken und seinen Falrikbetrieb aufrechtzuerhalten. „ie rechtlichen

Foigerungen, die die Revision aus dieser Feststellung ziehen will, sind jedoch verfehlt. Sie meint nämlich, der Angeklagte habe weder "seines Vorteils wegen" gehandelt noch sich durch den wiederholten Ankauf eine Einnaimequelle schaffen wollen, da es ihu lediglich darauf angekommen sei, den Betrieb im Interesse seiner Arbeiter und Angestellten aufrechtzuerhalten.

a) Zunächst ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte lediglich das Interesse seiner Arbeiter und Angestellten verfolgt hat. Das Urteil spricht bei Schilderung des Sachverhults von diesem Beweggrund überhaupt nicht. ‚ur in den Strafzumessungserwägungen wird; dem Angeklagten zugute gehalten, dass er mit der ..rhaltung des bisherigen Umfanges seines Geschäfts nicht nur für sich, sondern auch für 15 Betriebsangehörige habe sorgen wollen. Daraus ergibt sich deutlich die Überzeugung der Strafkemmer, dass der ..ngeklagte die Tat in erster Linie aus einem eigensüchtigen Beweggrund begangen hat.

Ob die Wahrnehmung des eigenen Vorteils Beweggrund

des Handelns war, ist stets Tatfrage. Die Strafkammer hat diese Frage für die Revision verbindlich bejaht. Im übrigen

könnte Jie vorstelluns des ıngeklagten, die Aufrechterhaltung des Fabrikbetriebes werde zugleich den 15 Angestellten und Arbeitern zugute kommen, das „erkmal der Vorteilsabsicht nicht ausschliessen, selbst wenn diese Vorstellun:. mitbestimmend für den Angeklagten war. Es

ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die ..bsicht, einen eigenen Vorteil zu erzielen, nicht der alleinige 3eweggrund zu sein braucht; es genügt, wenn der „igennutz den Täter neben anderen Zielen bewogen hat. Liindestens

in diesen Sinne ist die Vorteilsabsicht zweifelsfrei [estgestellt.

b) auch gexen die Anwendung des § 260 StGB bestehen keine Bedenken. Der Angeklagte hat die Rohlinge etwas billiger angekauft, als er sie hätte bezahlen müssen, wenn er sie ordnungsmässig von der bestohlenen Firma bezogen hätte.

Die Strafkanner hat diesen Umstand aber nicht für die Feststellung der Gewerbsmässigkeit verwertet, sondern sieht die Binnaähmequelle in dem Bezug des waterials selbst, das der ıngeklagte sonst nur unter erheblichen Schrierigkeiten hätte erlangen können. Infolgedessen liegen die angriffe der Revision, aus dem billigeren Sinkauf könnten keine Schlussfolgerungen auf gewerbsmässiges Handeln gezogen werden. zumal eine Kenntnis des Angeklagten von

dem geringeren Preis nicht festgestellt sei, neben der Sache,

Die Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, kann nicht nur darin gefunden werden. dass der Täter an der lieiterveräusserung der billig eingekauften \iare besonders hoch verdienen will. Die unnittelbare Verwendung der Sachen für die eigenen 3edürfnisse des Täters schliesst die Annahme gewerbsmässigen Handelns nicht aus, weil bereits der absichtlich wiederholte £r-

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werb der gehehlten Sachen selbst eine Einnahme des Täters darstellt. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl RGSt 53, 155; 54, 185; R& Goltd Arch 48, 442). So ist insbesondere in einen ähnlich liegenden Fall entschieden worden, dass der ürwerb zur eigenen Verwendung, um den Fabrikbetrieb ausdehnen zu können, gewerbsmässige Hehlerei sein kann (vgl KG Goltd Arch 68, 210).

Nach allem lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

2 ) Dagegen war das Urteil im ötrafausspruch aufzuheben. Durch ırt 2 Nr 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) ist § 260 StGB durch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der für gewerbsnässige Hehlerei Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten vorsieht, wenn mildernde Umstände vorhanden sind. Die Vorschrift ist am 1. Oktober 19553 in Kraft getreten und bedeutet eine .iilderung im Sinne des § 2 Abs 2 StGB. Danach muss bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das nildeste Gesetz angewendet w=rden. Ob diese Bindung

zur für den Tatrichter oder auch für das Revisionsgericht besteht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls kann das Revisionsgericht die Milderung berlicksich-

tigen, wie sich aus § 354 a StPO ergibt. Demgemäss hat der Senat erkannt.

Krauss Koeniger Busch Baldus Maass