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BGH Entscheidung vom 13.10.1953 – 1 StR 357/53

1. Strafsenat

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2342 033

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

i.) den Kriminali nspektor 1 1,R, Hugo aus SCHE, schoren an @. ED ED: EEE.

2.) den Krimiraisekretär a.D, .2 0 aus Sch, zehoren an BB. RB in CGr-

3.) den Kriminalsekretär a.D, Ignaz P aus

Br — ie an. m in ED /

wegen Toischlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung vom 13. Oktober 1953 an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann- -Drosie Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. u in der Verhandlung, Am tsgerichtsrat GEB 5:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jus tizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Schweinfurt vom 21. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Br Kechtsmittels, an das Schwurgericht in Würzburg verwiesen,

Von Rechts wegen

Den Angeklagten, sämtlich ehemaligen langjährigen Kriminalbematen in SchvB, wira die rechtswidrige Tötung einer schwangeren Polin am 21. März 1945 in SCH und die Beteiligung daran zur Last gelegt. Die Getöteie hatte aus bombenbeschädigten Häusern geplündert, war dabei ergriffen worden und mehrmals teils mi‘ List, veils mit Gewalt wieder entwichen,

Das Schwurgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie die Polin, die eine öffentliche Gefahr dargestellt habe, im übergesetzlichen Notstand nach sorgfältiger Abwägung des Tür und Wider rechtmässig ‚getötet hätten; ein anderes Mittel zur Abwendung der von ihr ausgehenden Gefahr habe nicht bestanden. Die ‚Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Zubilligung dieses Rechtfertigungsgrundes. Sie ist begründet.

Die Polin befand sich, als sich ai e Angeklagten zur Tötung und Mitwirkung, ‚daran ‚entschlossen, in Polizeihrfähiger Angriff ging zur Tatzeit ‚von ihr nicht aus. . Notwehr und Nothilfe (8. 53 StGB). hat das Schwurgericht deshalb mit Recht verneint, Die Erwägungen des Urteils über das Nicht-

haft. Ein rechtswidriger, notwe

vorliegen eigenen Notstandes der Angeklagten oder ihrer Angehörigen sind frei von Rechtsirrtum.

2. Zurugeben ist auch, dass sich die ‚Angeklagten

rcH a ähnlicher,

in schwieriger, oinen Richtonwidorss 1. Als. Kriminalbeante hatten

Lage befunden haben mög sie Plünderungen mit allen ‚gesetzlichen N em ZU bekämpfen und Schuldige zu ermi' teln; anderscit ; hinderten die schweren Wirkungen des Bonvenkede, das Durcheinander der letzten Kriegstage, die Zex -störung der Gefängnisse und Hafıanstalten und der Personalmangel

sie bei der Erfüllung dieser Pflichten. Die Mittel des geordneten Dienstgengs standen ihnen nur noch neschränkt zur Verfügung. Die Angeklagten wussten ausserdem, dass der damalige Gesetzgeber die Polen aus der Zuständigkeit

der ordentlichen Gerichte herausgenommen und der Willkür

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der Gestapo überantwortet hatte, wenn das Schwurgericht. alledem eninimm?, dass sich die Angeklagten - zumal nach dem Befehl es Ihnen vorgesetzien Xriminalrats H@:

NSchwerwerbrecher" selbst zu terledigen",;, A,h, zu töten - in ungewöhnlicher und schwieriger 1La8° sahen, so is%

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dies nicht ZU heanstandens

Dies gab den Angeklagten aber nicht den Rechtfer-

tigungsgrund für ihr Vorgehen, den ihnen das Schwurge- MB.

richt einräumt, ohne dass sie selbst sich auf ihn beru-

a) Die kKechtsprechung erkennt den übergeseizlichen Rechtfertigungsgrund der Güter- und pflichtenabwägung

nur unter der Voraussetzung an, dass der Handelnde zu

einer so schwierigen Abwägung und Entscheidung nach e seiner Persönlichkeit und seinen Kenntnissen und Erfahrund .

gen fähig ist. Diese notwendige Einschränkung besteht nicht allein wegen der regelmässig aussergewöhnlichen

Schwierigkeit und Tragweite einer solchen Entscheidung,

die oft über Leben und Tod urteilt; sie beruht auch auf der Erwägung, dass einen so schwierigen Sachverhalt zuverlässig und verantwortlich nur beurteilen kann und darf, wer die dazu nötigen Kemtnisse, Maßstäbe und Fähigkeiten besitzt (vgl RGSt 62, 137, 1385 BEHSt 2, 242; 3, 7). Schon daran . scheitert das angefochiene Urteil. Es enthält nichts darüber, ob die Angeklagten,

. einfache Polizeibeamte, die sich hier eine Entscheidung über Leben und Tod anmaßten, die wesentlichen Rechüs-

gsrundsätze zum cüter- und Pflichtenwiderstreii überhaup®

kannten und kennen konnten, geschweige ob sie sie sachgemäss beurteilen und auf den Sachverhalt zuverlässig anwenden konnten, Das ist auch deshalb zweifelhaft, weil si ch die Angeklagten in ganz anderer Richtung verteidigt haben und das Schwurgericht ihnen ohne äusseren Anhalt eine sachgemässe Güterabwägung

im Urteil nur unterstellt. Haben die Angeklagten aber wirklich Erwägungen in dieser Richtung angestellt, so konnte ihnen die ausserordentliche Schwierigkeit der Entscheidung und das Unwiderrufliche ihres Vorgehens gav nicht entgehen; in einer Stadt von der Größe und Bedeutung Schweinfurts lag es dann nahe, dass sie, bevor sie sich zu Herren über Leben und Tod aufwarfen, bei der örslichen Staatsanwalts schaft oder beim Gericht Rat wenigstens über die rechtlichen Voraussetzungen ihres Vorhabens einholten. Unterliessen sie dies von vornherein, obwohl sie es hätten tun können, so muss ihre Berufung a auf eine gewissenhafte und sachkundi.ge Güte rabwägung schon aus diesem Grunde scheitern,

b) Begründet ist die Revision auch, soweit sie geltend macht, das Schwurgericht habe die von der verhafteten Polin noch ‚dröhende Gefahr verkannt. Der Tatrichter ist zwar in der Würdigung der Beweise im Rahmen

es § 261 StPO frei, Feststellungen, die bei verständiger

ae gung aller Umstände keinerlei Grundlage haben

und ihrer Art nach über allgemeine Annahmen nicht hinausreichen können, darf er aber nicht treffen. Hiernach ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht annimmt, die Polin hätte wieder entkommen und plündern können, Aber dafür, dass sie von sich aus Gewaltverbrechen begehen oder eine Bande

ilden werde, wie das Schwurgericht es ausserdem

- 5.

für möglich hält, war +rotz ihres robusten Wesens bisher nicht das Geringste hervorgetreien. Erwägungen so allgemeiner Art konnten beim Zusammenbruch für viele Fremdarbeiter gelten, Aenen der nationalsozialistvische Staat

bisher fast alle Rechte, selbst dasjenige auf rechtliches

Gehör, aus Nichtachtung vorenihalten hatte; sie berechtigen für sich allein nicht zu der"Fe esistellung" der

von seinem bestimmten F Fremdarbeiter ausgehenden besonderen Getahr und können deshalb den Angeklagten; falls sie wirklich eine Yüterabwägung vornehmen wollten, nicht

zugute Kommen.

e) Mit Recht führt die Revision endlich aus, die

schwierige Frage, cb die öffentl! che Ordnung - ausserhalb

won Notstand und Notwehr - zur. Tötung eines Menschen

ohne geo oränetes Verfahren berechtig e, könne hier dahinstehen. Denn die Ausführungen, mit genen gas Schwurge-N ichü garıun will, aie Tötung der verhafteten Polin sei

das einzige veü »fügbe Le Miü vel ‚gegen die won Ihr noch aus-

gehende Gefahr gewesen, sind unhaltbar. Den Angeklagten oblag es nicht, die Peiin. durc h unwiderrufliche iiaßnahmen

„ug

für immer an der Begehung von Straftaten zu hindern,

sie hatten nur die gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Das weitere war nicht ihre Sache, u

Die Angeklagten hatten (Gefangene in "weniger chweren Fällen! hefehisgemäss ins Gefängnis nach Bad Neustadt zu verbr ingen. Sie konnten die Polin also auf diese Weise weiterhin im Gewahrsam halten, wenn auch vielleicht nicht, in dauerndem Gewahrsam. Solange sich aber irgendein Mittel bot, die Polin - auch nur

vorübergehend - . von weiteren Straftaten ebzuhalten,

mussten die Angeklagten es benützen; die Tötung war dann schon deshalb schlechthin unerlaubt.; 2.

—)

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Dasselbe gilt von der Ansicht des Schwurgerichts, ım Keller des damaligen Dienstgebäudes der Polizei

habe man die Polin nicht unterbringen dürfen, weil dort Männer inhaftiert waren und die Dienstvorschrift den getrennten Haltvollzug der Geschlechter anordnet.

Wenn - nach Ansicht des Schwurgerichts - die rechtmässige Tötung der Polin allein vom Fehlen eines andern erreichbaren Schuizmittels gegen sie ahbhing, so hatte diese Dienstvorschrift, wie keiner weiteren Begründung

‚bedarf, solange zurückzutreten.

Abwegig ist endlich die Ansicht, der Transport der Polin nach Nürnberg oder Bad Neustadt würde einen Beamten tagelang von andern Dienstpflichten ferngehalten haben, auch desnalb sei - mangels dieses Auswegs - die Tötung rechtmässig. Richtig. hieran ist nur, dass sich die Angeklagten in schwierigen dienstlichen Verhältnissen befanden, Es bedarf aber keiner näheren Begründung, dass dies nicht die Tötung eines Häftlings rechtfertigen oder auch nur nahelegen kann. Derartige "Maßstäbe" und Erwägungen haben völlig auszuscheiden.

. Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, musste hiernach erae haben, Wegen der Rechtslage im übrigen wird auf ie Ausführungen im Urteil des BEH 1 StR 353/52 in derselben Sache verwiesen. .

Die urwägungen, die das angefochtene Urteil hilfsweise auf S 64 unter xx enthält, wären - entsprechende HF Feststellungen über den Bewusstseinsinhalt der Getöteten und die Beweggründe der Angeklagten vorausgesetzt - rechtlich wahrscheinlich

nicht zu beanstanden gewesen.

Der Senat hat von der Regelung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Dr. Peetz Glanzmanm Jagusc!

Heimann-Irosien Dr. Schalscha