Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 09.10.1953 – 3 StR 875/53

3. Strafsenat

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3. StR. 875/58 2284 074 7}

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Theodor K EB aus u.-CEEEB, dor geboren am @: EEED ED.

"wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2l. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter MHaaß 3undesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter, Cberstaatsenwalt ED in der Verhanilung, Oberstaatsanwalt W bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iENNn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in k.-Gladbach vom 9. Oktober 1953

1.) dahin geändert, dass die auf die Freisprechung entfallenden Kosten der Staatskasse auferlegt werden,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das „andgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

AM.

Der ıngeklagte ist unter Freisprechung im übrigen weger. Unzucht mit einem Kinde zu acht l\onaten Gefängnis und ärei Jahren EThrverlust verurteilt worden

1t seiner Revision wendet er sich unter Erhebung der Sechbeschwerde dagegen, dass sein Verhalten gegenüber der l1jöhrigen Erika V@MD als vollendetes Verbrechen gegen 8 176 Abs 1 Er 3 StGB gewürdigt worden sei. Er ist der .nsicht, mehr als ein Versuch dieser Straftat könne nicht angenommen werden, weil es sich nicht um eine unzüchtige “inwirkung von längerer Dauer gehandelt habe.

1.) Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldspruch angreift.

Der Angeklagte hat nach anfänglichem Leugnen eingeräumt, mit der han‘ den Geschlechtsteil des Kindes angefasst und daran gespielt, ausserdem die Hand des \\ädchens an sein erregtes Glied geführt zu haben. Damit hat er Nandungen vorgenommen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitegefühl verletzen, und so den äusseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht nur auszuführen begonnen, sondern in vollem Umfang verwirklicht. Auf die Dauer der Berührung kommt es - anders als bei § 175 StGB (vgl 3GHSt 1, 2933) - nicht an.

auch die innere Tatseite ist einwandfrei dargetan.

Dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ergibt sich aus der Natur seines Tuns, ist überdies

ebenso wie seine Kenntnis vom Älter des Kindes ausdrücklich festgestellt:

2 ) Im übrigen ist indes das Urteil nicht frei von ilängeln

a) Rach dem Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte eines fortgesetsten Verbrechens der Unzucht an der ırika > beschuldigt, weil er noch in einem weiteren Falle sich an ihr vergangen haben soll. In diesem Punkt hat ihn die Strafkammer nicht für überführt eraclitet. Sie ist der Weinung, dass es insoweit einer Freisprechung nicht be-Aurft hebe. Das ist irrig

Lit dem Ausscheiden der zweiten Einzelhandlung ist nur die erste Einzelhandlung als alleinige selbständige Straftat übriggeblieben und der Fortsetzungszusammenhang weggefallen. Der über die Zinzeltat getroffene Schuldspruch 2cstreckt sich - im Gegensatz zum Schuldspruch wegen einer Sortgeseizten Straftat - nicht auf die ausgeschiedene Yinzelhandlung deshalb muss über sie in der Urteilsformel eusärücklich entschieden werden, damit keine Zweifel Über den Umfang der Rechtskraft und den Verbrauch der Strafklage entstehen können (RGSt 57, 302; BGH NW 1951, 41l r 25)

Hier bedarf es jedoch der liachholung des Freispruchs in der Urteilsformel deshalb nicht, weil sie den -„usspruch "unter Freisprechung im übrigen" enthält. Wennsleich dieser sich hierbei nach der Ansicht des Landgerichts nur auf eine weitere dem Angeklagten zur last gelegte Unzuchtshandlung gegenüber der 12jährigen Renate Ko Beziehen sollte, so erfasst sie doch auch den unbewiesenen Zinzelfall gegenüber der Erika BD.

Dagegen musste die Kostenentscheidung auf die Sachrüge hin geändert werden, weil sie dem Angeklagten alle Kosten suferlegt hat, anstatt die auf die Freisprechung entlallenden der Itaatskasse zu Üüberbürden.

. von [2

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-09/3-str-875-53#rd_10

b) Bedenken bestehen ferner gegen die Ausführungen zum Strafmass. Das Landgericht hat strefschärfend in Betracht gezogen, dass der Angeklagte durch sein anfänglich völlig uneinsichtiges Leugnen die Vernehmung der kindlichen Zeugin in der Hauptverhandlung notwendig gemacht und dadurch in ihr erneut die Scheusrlichkeit des Vorgangs wachgerufen und verstärkt habe. Das war unzulässig.

Zwar kann die aus dem Leugnen sich ergebende Uneinsichtigkeit eines Angeklagten als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Aber das blosse 3estreiten der Tat dar? für eich allein nicht zu seinen Nachteil verwertet werden, weil er nicht verpflichtet ist, seine Schuld einzugestehen. Das ist hier geschehen. der Hinweis, der 3eschwerdeführer habe die Vernehmung der ywrika MB notwendig gemacht, lässt erkennen, dass schon die Tatsache des Leugnens an sich gegen den Anseklagten ins Gewicht gefallen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Rechtsfehler (3GHSt 1, 342) die Höhe der Strafe zu seinen ungunsten beeinflusst hat.

Der Strafausspruch war daher aufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen

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In dem neuen Urteil wird auch zu der - möglicherweise libersehenen - Frage der Strafaussetzung zur Bewöhrung Stellung zu nehmen sein.

Glanzmann Koeniger Martin kaaß Dr. Wiefels