Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 3 StR 343/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

u nn Zen en 0 ne -

R-

3_StR, 3

in

N

AN rn

2327 020 /

in Kamen des Volkes

in der Strafsache gegen

die Ehefrau ınneliese R EEEEEEED zev. SCHEEEB aus FEB 20 !EB, geboren am @. END ED ir (eu /

HE, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch 3undesrichter Martin Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1955 aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die "Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Der mitangeklagte Ehemann Rob hat am Vormittag des 29. Juni 1952 seine dreijährige Tochter Irene zun Zwecke der Züchtigung im Garten mehrfach misshandelt und schliesslich in dem dort ‘befindlichen Hasenstall zwischen 11.30 und 12,90 vormittags derart geschlagen, dass das Kind kurze Zeit darauf an den Folgen der Schläge gestorben ist.-Er ist deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (Verbrechen nach §§ 223, 226 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet vom zweiten Ferien-Strafsenat verworfen. Die angeklagte Ehefrau ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu vier konaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie nicht verhindert habe, dass ihr Mann in Überschreitung der durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechtes das Kind körperlich misshandelte, obwohl sie das Verhalten des \annes habe voraussehen können und sowohl verpflicktet wie in der Lage gewesen sei, die “isshanäülung des Kindes zu verhindern. Ihre die allgemeine Sachrüge erhebende Revision hat Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte damit gerechnet, dass ihr Ehenann das Kind misshandeln werde, als sie den Garten mit dem für das Mittagessen geholten Gemüse verliess. Denn aus den Erfahrungen ihrer fünfjährigen Ehe wusste sie, dass ihr leicht erregbarer Mann das Kind hart zu züchtigen pflegte. wenn es, wie an diesem Vormittag mit seiner Frühstückssenmel, nicht mit dem Essen fertig wurde. Sie war, als sie in die hohnung zurückging, "yon beträchtlicher Sorge darüber erfüllt, dass der Angeklagte sich nunmehr allem Anschein nach in einem Zustande erhöhter Gereizt-

on. -

zu... . . , [AT Er a

heit befinde und dass von ihm möglicherweise schwere Züchtigungen des kindes zu erwarten seien". Sie beruhigte sich erst, als sie ihn kurz vor 11 Uhr im Garten im Gespräch mit einem gewissen Erb sah. Sie glaubte, dass er das Kind nunmehr in Ruhe lassen werde und beobachtete

von jetzt ab ihren Mann und das Kind nicht weiter. Nach Beendigung des Gespräches - zwischen 11.30 Uhr und 12 Uhr holte der Nann das Kind zum Hasenstall und stellte fest, dass es das Frühstücksbrötchen immer noch nicht gegessen hatte. Nachdem auch eine Tasse \iasser, die er zu. diesem Zwecke aus dem.Hause geholt nichts geholfen hatte, gab

er im Hasenstall dem Kind die schweren Schläge, die kurze Zeit dareuf seinen Tod verursachten.

Das Schwurgericht ist der Meinung, die Angeklagte hätte diese Misshandlung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verhindern oder wesentlich erschweren können, indem ’sie das Kind aus dem Bereich des Zugriffes des Mannes entrückte. Sie hätte das Kind auf den Arm nehmen und in die Wohnung bringen können. Das Schwurgericht hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Kind dabei, bis sie die Wohnung erreicht, in einer die Grenzen des Züchtigungsrechtes Äberschreitenden Weise geschlagen hätte, weil die Leute das hätten sehen können. Es schliesst dies daraus, dass ein diesbezüglicher Hinweis, den die Angeklagte gemacht hatte, als sie das erste Mal in den Garten kam und den Mann bei der Züchtigung des Kindes antraf, ihm "äusserst unangenehm” gewesen sei. Tatsächlich hatte der Mann daraufhin seine Züchtigungshandlungen eingestellt. Vor Schlägen im Hause aber hätte nach der Ansicht des Schwurgerichts die Angeklagte das

Kind behüten können, indem sie es nicht in aie Wohnung: sondern zu den Nachbarn oder den weiter entfernt wohnen-

den Bekannten brac.te. Auf diese „eise hätte sie schon in früheren Fällen das Kind den Zugriff des Angeklagten entzogen mit dem Erfolg, "dass der Angeklagte sich dann gewöhnlich beruhigte".

Das Urteil berücksichtigt hierbei nicht, dass die Angeklagte bereits, als sie das erste Hal in den Garten kam, den Versuch gemacht hatte, das Kind mit sich in die ohnung zu nehmen, und dass der Mann daraufhin befohlen natte, das Kind bleibe im Garten. Als sie das zweite Mal - zum Genüseholen - in den Garten kam und das Kind dabei antraf, wie es auf Geheiss des Mannes zur Strafe einen Backstein von normaler Grösse zu einem 5 m entfernten Steinhaufen schleppte, wollte sie das Kind, nachdem sie ihm den Stein abgenommen hatte,.zu seinem Spielplatz tragen. Dies verbot der kann mit der Bemerkung, das Kind hebe selbst dorthin zu gehen. Angesichts dieses vorangegangenen Verhaltens war es nach der Erfahrung des Lebens

möglich, wenn nicht geradezu wahrscheinlich, dass der kann sich dem Versuche der Frau, das Kind in die Wohnung oder

zu anderen Leuten zu bringen, mit Gewalt widersetzen würde. Denn er hatte es sich in den Kopf gesetzt, zu überwachen, ob das Kind das Brötchen esse, und es durch Schläge dahin zu bringen, wenn es dies nicht tun würde. Es bleibt demnach offen, ob ein neuer Versuch der Angeklagten, das

Kind aus dem Garten und damit aus dem Zugriffsbereich

des lannes zu bringen, Erfolg gehabt hätte. Nach lage

der Dinge war der Angeklagten ein solcher Versuch aber auch nicht zuzumuten. Denn der Mann zeigte, wie das Urteil ausführt, der Angeklagten gegenüber dieselbe Reizbarkeit und Unbeherrschtheit wie gegenüber dem Kind, wenn er meinte, zu Vorwürfen gegen sie berechtigt zu sein. Aus einem solchen Anlass hatte er sie im Frühjahr 1950 ein-

mal geschlagen. Es würde somit eine Jüberspannung des Begriffes der Fahrlässigkeit bedeuten, wollte man eine schuldhafte Unterlassung der gebotenen Sorgfalt darin erblicken. dass sie das Kind nicht gegen den Willen des Mannes aus Jdem Bereich seines Zugriffes gebracht hat.

Offenbar hat das Schwurgericht dies auch empfunden. Denn es erwägt, die Angeklagte hätte auch durch "weniger einschneidende" Massnahmen als die Entfernung des Kindes aus dem Garten dessen Wisshandlung verhindern oder erschweren können, indem sie nämlich den Garten die ganze Zeit über im Auge behielt und sofort zu dem Kinde ging, wenn dieses sich aus ihrem Blickfelde entfernte. pas Schwurgericht ist der Meinung, die Angeklagte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, die Erregung des Yannes werde über dem Gespräch mit Erb abklingen und es werde für das Kind keine Gefahr mehr bestehen. Das hätte sie sich auf Grund ihrer Erfahrungen mit dem kann überlegen und ferner in Rechnung stellen müssen. dass Erb sich jederzeit entfernen konnte. Auch hierin liegt eine überspannung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Die Annahme, der Angeklagte werde durch das Gespräch mit „rb von dem Kinde abgelenkt werden und seine Erregung werde sich verflüchtigen, lag durchaus im Bereiche der wöglichkeit und der vernünftigen Überlegung. Wenn sie hierauf vertraute, so kann ihr nach Lage der Dinge nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es hierbei an der nach den Umständen gebotenen und ihr auch nach ihren

persönlichen Verhältnissen zuzumutenden Sorgfalt fehlen lassen. Dazu kommt, dass sie ihre Haushaltsarbeiten zu erledigen und das WHitiagessen zu richten hatte. Denn ihr Mann musste unmittelbar nach dem Mittagessen zum vienst gehen. Sie war gehalten, diesen häuslichen Verrichtungen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. „enn sie dies nunmehr '

-6 -

in ungeteilien nasse tat, auf Grund der Beobachtung, dass ihr Lann sich im Gespräch mit ürb befand. und der vernünftigen Erwägung, seine Erregung sei infolge der Ablenkun;: durch das Gespräch abgeklungen, so kann ihr kein Vorwurf dahin gemacht werden,sie hätte weiterhin fortgesetzt das Kind im Auge behalten müssen. Unter diesen Uuständen ist eine strafrechtliche Schuld der Angeklagten an der Körperverletzung, die der iienn dem Kinde zufügte, zu verneinen, ohne dass es noch der Erörterung bedürfte, ob die Angeklagte in der Lage gewesen wäre, reci.tzeitig einzugreifen und die “isshandlung zu verhindern, falls sie das Kind weiterhin unausgesetzt im Auge beualten hätte.

Nach allem ist die Angeklagte freizusprechen.

Rotberg Krauss Busch kartin Maass