Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.10.1953 – 1 StR 449/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
14 1 StR 449/53
2342 05
im Yamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Textilhändler Karl H aus E 9 geboren am U. EEE ED :: SB zur Zei:
in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.3.«
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat BP Hei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kerlsruhe vom 2. Juni 1953 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1. Der Angeklagte ist, wie die Sitzungsniederschriit ergibt, gemäss § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass die Anwendung des § 74 StGB auf die Tathandlungen in Betracht komme. Diese Verfahrensvorschrift ist also
peachtet worden.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet, Die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen und mit Kindern enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsyerstoss; auch im übrigen ist das angefochtene Urteil
nicht zu beanstanden;
Besonderer Erörterung bedarf nur die Ännahme von matmehrheit nach § 74 StGB statt einer fortgesetzten fast. Aber auch diese rechtliche Würdigung ist nicht zu
bemängeln.
Bei Straftaten auf geschlechtlichen Gebiet ist die Frage des etwaigen Gesamtvorsatzes mit Zurückhaltung zu beurteilen, wie der Senat in der Entscheidung 3cHst 2, 163, 167 näher ausgeführt hat. Die BEinzelheiten müssen der würdigung durch den Tatric:ter über- . lassen bleiben. bin Gesamtvorsatz setzt Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, der Begehungsforn und ausserdem den Willen und die Vorstellung des Täters
voraus, einen bestimmten, im voraus in den Unrissen
vorgestellten Gesamterfolg durch eine Reihe gleichartiger Einzelhandlung en herbeizuführen, die im wesent- ]ichen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, von vornherein festliegen (vel SCHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167). Die Gründe, aus denen das Landgericht hier mehrere selbständige Taten annimmt, sind zwar missverständlich, soweit es im Urteil ausführt, der Angeklagte hsbe die Einzelhandlungen jeweils nur bei sich bietender Gejegenheit ausüben können und daher stets einen neuen
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Tatentschluss fassen "müssen". Auch bei Sortsetzungszusammenhang kommen dann neue matentschlüsse in Betracht, wenn der Täter sein Verhalten den wechselnden Äusseren Umständen anpasst. Das Landgericht führt aber weiter aus, die Annahme einer fortgesetzten Tat hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Angeklagte Heinkel "bei Verübung der früheren schon zur Ausführung der nachfolgenden 11 weiteren Taten entschlossen gewesen wäre", auch fehle es "an der zeitlichen Begrenzung nach vorwärts", also an der Vorstellung eines in zeitlicher Beziehung begrenzten Gesamterfolgs. Daraus geht hinreichend deutlich die tatrichterliche Überzeugung hervor, dass der Angeklagte längere Zeit hindurch zwar allgemein geneigt war, sich an seiner Pflegetochter und dem andern Ködchen unsittlich zu vergehen, dass er aber jede Tat auf “rund eines bei sich bietender Gelegenheit neu gefassten Vorsatzes verübt
hat:
F Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Dr. Hörchner | Dr. Peetz Mantel | " Glangzmann Jagusch