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BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 2 StR 626/53

2. Strafsenat

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2 StR 626/53 2513 098

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm PD aus LM geboren am GERD 1924 in GE,

wegen versuchter Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17: September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ‘Bonn vom 1. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

——

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu siner Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Normen. Beide Rügen sind unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung ihres nach der Sitzungsniederschrift auf "Verhandlung an Ort und Stelle und Vermessung der in Betracht kommenden Strecken" gerichteten Antrages, Dieser sollte dem Nachweise dienen, dass der Angeklagte die Strecke Kendenich - Liblar - Tatort - Wohnung Liblar nicht in der Zeit vom Verlassen seiner Arbeitsstelle bis zur Zeit seiner Ankunft in der ehelichen Wohnung gefahren sein und während dieses Zeitraums auch noch die ihm zur last gelegte Tat ausgeführt haben könne. Die Vermessung der Entfernung eines Ortes von einem anderen braucht nicht Gegenstand eines richterlichen Augenscheins zu sein, wenn dieses Beweis-

mittel durch Benutzung anderer geeigneter Erkenntnisquellen:

nach der pflichtgemässen Überzeugung des Gerichts hinreichend ersetzt werden kann (R6GSt 47 S 100, /I06/)- Als solche zum Ersatz geeignete Beweismittel kommen vornehmlich Land- und Flurkarten sowie Ortspläne in Betracht (wie hier: Loewe-Rosenberg, 19. Auflage, Ann 15 b zu

§ 244 StPO). Das Landgericht stellt hierzu fest, dass die Entfernungen in der Hauptverhandlung an Hand einer Landkarte ermittelt werden konnten und dass die Strecke von Kendenich nach Liblar weniger als 10 km, die Strecke von Liblar zum Tatort weniger als 3 km beträgt. Hierin ie} ein Verfahrensmangel nicht zu erkennen.

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2. Soweit die Revision weiter rügt, dass das angefochtene Urteil die Aussagen der Zeugen WW una came nicht ausreichend würdige und sich mit der Aussage der Zeugin EB überhaupt nicht auseinandersetze, verkennt sie, dass der Tatrichter weder nach § 267, noch nach § 261 StPO verpflichtet ist, in den Urteilsgründen sämtliche beweiserheblichen Umstände zu erwähnen und sich ausdrücklich mit ihnen auseinanderzusetzen(BGH NJW 1951, 325). Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu den erwähnten Zeugenaussagen folgt nicht, dass die Strafkammer sie unberücksichtigt gelassen und so ihre Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung geschöpft habe.

II. Sachrügen:

1. Es ist nicht, wie die Revision meint, mit der Lebenserfahrung unvereinbar, dass der Angeklagte die Helene ACEEEEEED nach den Feststellungen des Landgerichts zum Zwecke. der Vergewaltigung in ein am Wege befindliches Gestrüpp geworfen und versucht haben soll, der Zeugin mit der einen Hand den Schlüpfer auszuziehen, während er ihr mit der anderen Hand den Mund zuhielt.

2. Die Tatfeststellungen des Landgerichts sind auch in zeitlicher Hinsicht frei von Widersprüchen. Die Revision verkennt den Sinn des 4. Satzes der Urteilsgründe, wenn sie meint, er enthalte die Feststellung, dass der Angeklagte die AU "frünestens um 19.45 Uhr am Tatort getroffen" habe. Mit der Feststellung, dess sich die CE" en iittwoch, den 20. Mai 1955 zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr auf dem Heimweg vom Bahnhof Oberliblar zum Hause ihrer Eltern befunden" habe, wollte die Strafkanner, wie aus dem Zusammenhang erkennbar, nur gleich zu Anfang ihrer Sachdarstellung den Tatort und die Tatzeit allgemein umgrenzen, nicht aber teststeilen, dass die AED genau 19.30 Uhr vom Bahnhof, Oberliblar fort-

" messung, weil die Strafkammer. sie nur mit den Hinweis.

. die - von der AU in keiner Weise herausgeforderte - -

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gegangen sei. Auch die weitere Feststellung, dass der

Angeklagte plötzlich vor der Al aufgetaucht sei, als diese "etwa eine Viertelwegstunde" vom Bahnhof Oder-

liblar entfernt war, bedeutet nicht, dass dies eine Viertelstunde nach 19.30 Uhr, also 19.45 Uhr, geschehen sei, sondern ist räumlich, d.h. als Angabe der zurückgelegten Wegstrecke, zu verstehen. Geht man hiervon aus,

so hat die Strafkammer die Tatzeit widerspruchsfrei festgestellt. |

3. Das Landgericht hat auch rechtlich fehlerfrei den Anfang der Ausführung der Notzucht im Sinne des § 177 StGB in der Gewaltanwendung gegen die Verletzte gesehen; desgleichen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes, da die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe die Ernstlichkeit des Widerstandes der ACEEEED erkannt und ihn. dennoch zu brechen versucht, und ferner, dass das Zerreissen des Schlüpfers im Willen und in der Vorstellung des Angeklagten nur das Beseitigen eines Hindernisses' gewesen sei, um zum Geschlechtsverkehr zu kommen.

4. Die Revision beanstandet endlich die Strafzu-

auf die übrigen Tatumstände ünd. mit dem Zweck begründet habe, ähnlichen Fällen vorzubeugen. Sie verkennt aber, dass das landgericht schon bei der Feststellung des äusseren und des inneren Tatbestandes des § 177 StGB

rücksichtslose Gewaltanwendung genügend festgestellt

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-5-

hatte, um seinen Hinweis auf die "übrigen Tatumstände" bei der Strafzumessung verständlich zu machen.

Dr. Koericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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