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BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 5 StR 522/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 522/52 2274 012 N

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schmiedemeister willi R ED au: zEHEEED, geboren am ED 1259 in SCHE (Kreis CME ,

- Sachbezeichnung: KB und andere - wegen Wirtschaftsvergehens

het der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt: Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.September 1951, soweit es den Angeklagten RB vetrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte KB vermittelte den Absatz von 200 t Molybdänstahl an einen Ostberliner Abnehmer. Der Angeklagte TEE schaffte den Stahl in die Nähe der Sektorengrenze, wo er von einem Unbekannten übernommen wurde. Der Angeklagte REED unterschrieb eine Bestellung auf 200 t Molybdänstahl, mit der die anderen Angelilagten erforderlichenfalls die Behörden über den Verbleib des Stahls täuschen wollten.

Das Landgericht hat REED wegen fahrlässiger Beihilfe zum Devisenvergehen zu 2000 M Geldstrafe verurteilt.

Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle) als Nebenklägers, und des Angeklagten.

Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Zu Unrecht hat das Landgericht hier eine fahrlässige Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat angenommen. Beihilfe kann

nur dadurch begangen werden, daß der Gehilfe dem Täter wissentlich Hilfe leistet (§ 49 StGB). Die Beihilfe unterscheidet sich in ihrem Wesen gerade dadurch von der Täterschaft, daß der Gehilfe seinen eigenen Willen bewußt dem eines anderen, des Täters, unterorädnet. Fehlt es daran, so kann eine Form der Täterschaft (Allein-, Neben-, Mittäterschaft), nicht aber Beihilfe vorliegen. An diesen Grundsätzen zweifelt auch die Strafkammer selbst nicht, soweit es sich um das allgemeine deutsche Strafrecht handelt, Sie glaubt jedoch für das Devisenstrafrecht dadurch zu einen anderen Ergebnis gelangen zu können, daß sie den Art.5 Nr.2c der Berliner Verordnung Nr.503 auf den Art.8 Nr.3 der Berliner Devisenverordnung anwendet. Die letztere Bestimmung schreibt vor, daß "Gehilfen ... wie die Täter zu bestrafen" sind; Art.5 Nr.2c VO 503 erklärt "fahrlässig

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begangene Zuwiderhandlungen" gegen die Vorschriften der Devisenverordnung für "strafbare Handlungen". Das kann jedoch nicht so verstanden werden, als solle hier eine neue, im deutschen Strafrecht bisher unbekannte Teilnahmeform der fahrlässigen Beihilfe geschaffen werden.

Die Devisenverordnung weicht, soweit es sich um die Beihilfe handelt, nur darin vom allgemeinen deutschen Strafrecht ab, daß sie den Gehilfen mit gleicher Strafe bedroht wie den Täter, ohne eine Trmäßigung zu gestatten. Sie sagt nichts über die Begriffsbestimmung des Gehilfen, setzt diesen Begriff vielmehr als bekannt voraus. Demnach kann nur angenommen werden, daß die in § 49 StGB näher beschriebene Beihilfe, d.h. die wissentliche Hilfeleistung gemeint ist. Gerade daß die Strafdrohung verschärft wird, spricht dagegen, daß auch der Begriff der Beihilfe erweitert werden sollte. Auf diesen Teil des Art.8 Nr.3 der Devisenverordnung läßt sich deshalb Art.5 Nr.2c der Verordnung Nr.503 nicht anwenden.

Die Strafkammer glaubt ihre Auffassung damit begründen zu können, "daß gerade die Devisenverordnung bemüht ist, die von ihr unter Verbot gestellten Geschäfte lückenlos zu unterbinden, wie die bis ins Einzelne gehenden Aufzählungen zeigen". Diese "rwägung ist jedoch zu allgemein, um beweiskräftig zu sein. Der Strafgesetzgeber ist immer bemüht, schuldhafte Rechtsverletzungen, soweit das überhaupt in seinen Kräften steht, "lückenlos zu unterbinden". Dieser Erfolg wird gewöhnlich gerade nicht durch Aufzählungen, sondern durch eine möglichst treffende Fassung des Grundtatbestandes am vollkommensten erreicht. Keinesfalls kann einem Gelegenheitsgesetz, wie es die Devisenverordnung ist, unterstellt werden, daß es bei einer kasuistischen Aufzählung einer Reihe von Nebentatbeständen beiläufig neue, eigene Grundsätze für den Allgemeinen Teil des Strafrechts aufstellen wolle. Es bedarf auch nicht des Begriffs der fahrlässigen Beihilfe, um die hier unter Verbot gestellten Geschäfte, wenn sie auf strafwürdigem

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Verschulden beruhen, soweit "lückenlos zu unterbinden",

als das der Strafrechtspflege überhaupt möglich ist,

Die Begriffe des "Verbringens" und des "Entfernens" sind

so gefaßt, daß jeder als - vorsätzlicher oder fahrlässiger - Täter bestraft werden kann, der eine Bedingung für die Beförderung von Sachen über die Gebietsgrenze setzt. Das

hat der Angeklagte RB nach den Urteilsfeststellungen zweifellos getan.

Die Ausführungen über Vorliegen und Art seines Verschuldens reichen freilich noch nicht aus, um eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen, ob er vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos gehandelt hat. Allerdings liegt der Nangel nicht dort, wo ihn die Revisionen sowohl der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers als auch des Angeklagten zu sehen glauben. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte auf den wirklichen Sachverhalt kommen müssen, "wenn er sich überlegt hätte, daß er hier als Besteller von 200 + Molybdänstahl vorgeschoben wurde", Zu Unrecht stellen die Revisionen diese Frwägung als widerspruchsvoll hin, weil der Angeklagte ja gewußt habe (und sich nicht erst zu "überlegen" brauchte), daß er als Besteller der 200 t vorgeschoben wurde. Die Strafkammer will offenbar nicht sagen, daß der Angeklagte erst im Wege von Überlegungen zu dem Bewußtsein hätte gelangen sollen, er werde als Besteller der 200 t vorgeschoben. Sie meint vielmehr, daß er dieses Bewußtsein (das sie feststellt) zum Ausgangspunkt von Überlegungen hätte nehmen sollen, die ihn dann zu der (mindestens bedingten) Erkenntnis des ganzen Sachverhalts geführt haben würden.

Es läßt sich aber nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilen, ob ihm dabei eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zur Last fällt. Es wird geprüft werden müssen, ob und mit welchen Beteiligten (außer Michaelis) Raukopf etwa in Berührung gekommen ist, aus welchem Anlaß, und unter welchen Begleitumständen. Ferner können die

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Einzelheiten (oder auch das Fehlen von Finzelheiten) von Bedeutung sein, mit denen (oder ohne die) Michaelis dem Angeklagten "die Sachlage vorstellte". Weiter wird der Strafkammer nahegelegt, zu prüfen, ob MEEEEB selbst gutgläubig oder bösgläubig war, ob und was er dem Angeklagten über die Personen seiner Gewährsmänner, über die angebliche Käuferfirma, über die Höhe des Preises und über die Herkunft der Provision gesagt oder nicht gesagt hat, und ob der Angeklagte daraufhin etwa naheliegende Fragen gestellt oder nicht gestellt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Siener

Schmitt Dr.Börker