Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.09.1953 – 4 StR 765/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BR Eee)
10 089 7,
2,4 StR 765 553
Du mn sent ar nn nn ri —
Im Namen des Volke s
In der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Erich Ri aus vB. geboren am CE a 1915 in Kreis ED , zur Zeit in Untersuchungshaft, |
wegen Unzucht mit einen Yınd
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 4, März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krunne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesarwalt win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkindung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 21. September 1953 mit
den Feststellungen aufgehoben und die Se sche zur erneuten Vertandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem Jahr neun Monatsn Zuchthaus verurteilt worden. Er hat im. August 1953 nach einer teilweise durchzechten Nacht die elf Jahre alte Karin Ta, die auf einer Wiese Kühe hütete, mit Gewalt und Drohung mit ärschießen zur Duldung des Beischlafs genötigt: Seine Revision rügt die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie muß im Ergebnis ärfolg haben.
Der äußere Tatbestand eines Notzuchtsverbrechens ist rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte warf das Mädchen, das er mit unzüchtigen Bedensarten angesprochen hatte, plötzlich zu Boden, 208 ihm die Hose herunter, legte sich auf das Kind und vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihm, Da es sich heftig wehrte, strampelte und schrie, hielt er es fest und’ drohte ihm mit Erschießen, falls es weiter schreie Darauf verstummte Karin, und der Angeklagte setzte den Geechlechtsverkehr fort. .. Dur
Mit Recht hat das Landgericht die beiden ersten Begehungsweisen des § 177 StGB als. ‚verwirklicht angesehen. Der körperlichen Gewaltanwendung. fügte der Täter die Drohung mit Brschießen hinzu, um das schreiende Kind zum Schweigen zu bringen und so den Beischlaf ungestört zu Ende führen u können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, ‚daß das Mädchen die Drohung ernst nahm, da es alsbald aufhörte zu chreien. Ob der Angeklagte selbst die Drohung ernst gemeint | st, und ob er wirklich eine Schußwaffe bei sich trug) ist belanglos, weil im § 177 StGB nur vorausgesetzt ist, daß sich der Täter des Mittels der Drohung bedient, um sein Opfer ge- |
fügig zu machen.
PRRS
Vielmehr mußte er unter Berück
a
Hit Recht hat das Landgericht auch den Tatbe
stand des Unzuchtverbrechens nach 5 176 Abs 1 Nr 3 StGB als erfüjy
angesehen, Der Angeklagte wußte, daß Karin noch nicht vierzui
Jahre alt war. Er hat die Tat mit Wissen und Wollen aller
kerkmale der beiden verletzten Strafgesetze verwirklicht,
Dagegen greift die Verfahrensrüge & richter keine ausreichenden Srmittlun liche Verantwortlichkeit des Ängek wesentliche älkoh
urch, weil der Tat. gen über die strafrech{äl lagten angestellt hat. Ein oleinwirkung für sich allein hat er zwar ;‚ weil seit dem Alkoholgenuß schon mehr als ben Stunden verflossen waren und der Alkohol im Blute des
mi Recht verneint si Angeklagten mithin zur Tatzeit zum größten Teil abgebaut
war. Jedoch hat er die im Kriege erlittene Kopfverwundung EIN |
Beschwerdeführers nicht genügend beachtet, Das Landgericht
het sich allein auf dessen Angabe verlassen, von der Kriegs-
verletzung seien keine Folgen zurückgeblieben. Die Beobach
tum gen des Angekla
gten können sich indes im wesentlichen nur
auf körperliche Beschwerden und Ihm selbst erkennbare Veränderungen seines Geisteslebens, besonders seiner A und Werkfähigkeit stützen, Damit ist aber daß sein Einsichts- und Hem
uffassungsnicht ausgeschloss mungsvermögen infolge einer durch das Trauma herbeigeführten Hirnverletzung, namentlich unter, der Nachwirkung reichlichen Alkoholgenusses und körperlicher Ermüdung, bei Begehung der Straftat wesentlich beeinträchtig oder ganz geschwunden war. Diese F
nicht ohne weiteres aus eigener Sachkunde zu entscheiden, 5
Sichtigung der Angaben des Ant der Verwundung und den Krankheitsverlauf, gegebenenfalls auch unter Finzuziehung eines in der 'Beuf
teilung von Hirnverletzungen besonders erfahrenen Sachvers Cigen, prüfen,
geklagten über die kr
ob eine solche Verletzung hier vorliegt, und welchen Einfluß sie nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit C Angeklagten auf sein Zinsichts- und Hermungsvermögen zur Tat zeit gehabt hat (5. StR 46/52 vom 28. Februar 1952),
; ; : Y E
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, das neue Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, der Ängeklagte habe in Jahre 1952 einen schweren Schädelbasisbruch erlitten. Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft können nach solchen Verletzungen mit Auswirkungen am Zwischenhirn noch nach längerer Zeit - ohne Psychose bei geistig voll erhaltener Persönlichkeit - triebhafte kriminelle Entgleisungen auftreten, die nur hirmpathologisch zu begreifen sind (Kretzschmer, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen 1953 S 1 ff). Das könnte für die Strafbemessung, vor allem für die Zubilligung mildernder
Umstände, von entscheidender Bedeutung sein.
Im übrigen sind die von der .tevision erhobenen Beanstandungen der Strafzumessung nicht berechtigt. Eine unzulässige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen ist in den Urteilsausführungen nicht zu finden. Die besonders zu mißbilligenden Umstände der Tatausführung konnte der Tatrichter straferschwerend berücksichtigen. Er war auch nicht genötigt, die dem Beschwerde-
by
führer zugat: zehaltenen “ilderungsgründe im Sinne
1a ‚177 bs 2 StGB zu verwerten,
—
Umstände" nach $ Groß Krumme "Engels
Hülle Dr. Augustin
"milde