Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 17.09.1953 – 3 StR 295/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2370038 ©
In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Krankenpflegerin Arıa Rosa W EEE , zeb. am @&. 0) aD :i: SED, onnnaft in DE, Vediipstrasse WB,
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
Pa}
vom 17. September 1953, an der tilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Frof, Dr, Busch Bundesrichter Dr. Baldud
als beisitzende Richter
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 4, Oktober 1952 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen, Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last,
Von Jechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklarte wege: Beihilfe zum Mord zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, Die Revision der Angeklagten rügt Vorletzung des § 358 Abs 1 StPO und des sachliche: Rechts, Die Verfahrensrüge hat Erfolg und führt zur Frceisprechung der Angeklagten.
Die Angeklagte war durch Urteil der Strafkamner des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1947 (Akte:ı Bd III Bl 267 £f) wegen Beihilfe zum iHord in einer unbestimnten Anzahl von Fällen zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. In diesem Urteil hat das Landgericht festgestellt: Die Angeklagte habe als Krankenpflegerin bei dem regelmässigen Ablauf in der Kinderfachabteilung der" Anstalt KORB ailgemein mitgewirkt, mit dem Willen, dem Arzte bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen und in Kenntnis des Charakters der Kinderfachabteilung als einer zur Tötung von Geisteskranken bestimmten Einrichtung. Diese Mitwirkung sei in den Fällen Margarete Sch> und Top im einzelnen festgestellt. Nach der Annahme des Landgerichts hat die Angeklagte im Fall Schi» geholfen, die Margarete Sch in einen Luftschutzraum zu tragen, nachdem diese von dem Arzt eine Injektion erhalten hatte, die zu ihrem Tod führen sollte. Sie hat dann noch zweimal im Luf*schutzraum nachgesehen, ob die Sch noch an Leben war. (Der Fall Top ist iaziischen ausgeschieden worden und hier nicht mehr von 3edeutung,) In diesen Handlungen der Angeklagten sah das Landgericht
ben und die "sache zurückverwiesen. Nach der Ansicht des
3.
den Beweis dafür, dass eine heimliche Tötung ausgeführt worden ist, zu der man die Angeklagte nicht zugezogen hätte, wenn man nicht eine allgemein fördernde Tätigkeit von ihr erwartet hätte. Es sei jedoch nur Beihilfe gewesen, Hierfür sei der Nachweis einer "Assistenz" bei den Tötungen im »ngeren Sinne nicht nötig. Er genüge die” allgemeine Mitwirkung bei 'dem regelmässigen Ablauf der Tötungen. Im Falle Sch sei eine solche Mitwirkung festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts brauche dies Tätigkeit des Gehilfen nicht für den Erfolg der Haupttat ursächlich zu säin.E is genüge der Wille, die Haupttat zu fördern oder zu erleichtern. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main els
Revisionsgericht hat durch Urteil vom 16, April 1948 (Ak-
rom
Oberlandesgerichts beruhen die Ausführungen des Tandgerichts auf einer irrigen Auslegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts über das Wesen der Beihilfe, Diese verlange zwar nicht, dass der "rfolg der Haupttat durch den Gehilfen mitverursacht sei; es sei aber notwendig. dass die Handlung des Haupttäters gefördert werde, Dazu hätte €8 so führt das Oberlandesgericht aus, der Feststellung bedurf weiche fördernden Handlungen dia Angeklagte nun eigentlich im einzelnen vorgenommen habe, Durch die Beispiele, die die Strafkammer angeführt habe (Sch und PO) werde keineswegs bewiesen, dass die Angeklagte auch tatsächlich Dinste geleistet hat, welche die von dem Arzt Dr. W.und der Schwester M. begangenen Tötungshandlungen förderten, Aus ihnen ergebe sich vielmehr, dass die Angeklagte gerade solche Handlungen vorge“ nommen habe, die keine Hilfeleistungen bei der Ausführung
wor.
#5 -4-
der Tötungen waren. Mit R.cht habe daher die ütraf-
kammer gerade in diesen beiden Fällen keine selbständigen TFäile der Beihilfe gefunden, sonst hätte sie dies gesagt und Einzelstrafen dafür festgesetzt. Sie habe die beiden Fälle nur als Anzeichen für die "allgemeine Mitwirkung"
der Anmeklagten angesehen, dabei aber verkannt, dass es bestimmter teststellungen bedurft hätte, durch welche Einwirkungen innerer oder äusserer Art die Angeklagte
die Tötungshandlungen des Dr. W, und der Schwester M. gefördert oder erleichtert hat.
Die Sache ist sodann erneut vor dem Schwurgericht in Frankfurt am Main verhandelt worden, Das Schwurgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Das Urteil vom 9. Februar 1949 (Bä VI Bl 434 ff) führt aus: Es sei nicht erwiesen, dass die Angeklagte 'Beihilfe geleistet habe. Beihilfe könne nur angerommen werden, wenn der Ablauf der Tötung der Sch von vornherein in dieser
Weise vorgesehen gewesen wäre. In diesen Falle würde das Hin-
übertragen in den Luftschutzraum, damit die Getötete dort verborgen blieb und ihr unbemerkt eine zweite Injektion gegeben werden könnte, eine bewusste und gewollte Förderung der Haupttat darstellen, Dies sei jedoch nicht erwiesen, Nicht nachweisbär sei ferner ein Bewusstsein der Angeklagten, die Tötung der Sch zu fördern. Irgendwelche neuen Feststellungen hat das Schwurgericht gegenüber dem Urteil der Strafkammer nicht getroffen,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durciı Urteil vom 23. Juni 1949 (Akten Bd VII, Bl 577 ff) dieses Urteil wiederum aufgehoben und die ?ache erneut an das Schwurgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht er-
v
u een.
-5-
= 07 Ba tt Alan Pan -
2 ge
klärt zunächst die Freisprechung in den übrigen, hier nicht mehr in Betracht kommenden Fällen für berechtigt und fährt dann fort: Anders liege es im “ Falle Sch@B. Die Angeklagte habe geholfen, die Schu, die, wie sie wusste, von Dr. W. "abgespritzt" war, in den Luftschutzraum zu bringen, damit sie dort sterben sollte, Sie habe dann noch einmal nach der Sch gesehen, die nach einer weiteren von Schwester M. verabfolgten Injektion verstorben sei. Die Ablehnung einer Beihilfe zur Tötung habe das Schwurgericht nicht ausreichend begründet. Es sei die Pflicht der Angeklagten auf Grund ihrer Stellung gewesen, für das "ohl der Insassen von KOEEEED zu sorgen und Gesundheitsschädigungen von ihnen abzuwenden, Sie habe gewusst, dass die Sch eine tödlich wirkende Einspritzung erhalten habe, Sie sei verpflichtet gewesen, nach Kräften und Möglichkeit den der Sch üärohenden Tod abzuwenden. Ob sie in der
Lage war, etwas Entscheidendes zu tun, und ob sie die SCHE durch Gegenmittel retten konnte, misse vom Schwurgericht noch geklärt werden. Die Angeklagte könne aber auch dadurch Beihilfe zur Tötung der Sch@P zeleistet haben, dass sie diese in den Luftschutzraum brachte, wenn sie dabei die Vorstellung hatte, dass die SschiD durch ihr Stöhnen auffallen und Behandlung und Rettung erlangen könnte. In diesem Falle hätte die Angeklagte eine weitere Ursache zum Tode der Sch gesetzt.
wen
ee EST Ter Sta ar ” -
Durch das nunmehr von der Angeklagten mit der Revision angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1952 ist sie wiederum wegen Beihilfe zum Mord im Fall Sch zu einer ZuchthaV strafe von drei Jahren verurteilt worden.
4;
Das Schwurgericht führt aus: Das Revisionsgericht habe im Urteil vom 16. April 1948 zum Ausdruck gebracht, dass in dem Verhalten der Angeklagten, nämlich in dem Verbringen der Margarete Sch@@® in den Luftschutzraum und in der Nachschau nach der Sterbenden keine Beihilfe zum lord liege. Diese Rechtsansicht habe das Oberlandesgericht in dem Revisionsurteil vom 23. Juni 1949 nicht aufgegeben. An diese Rechtsauffassung sei jedoch das Schwurgericht nicht gebunden, denn die Aufhebung des ersten Strafkammerurteils beruhe nicht auf ihr, Vielmehr hätten die Strefkammer und das Oberlandesgericht darin übereingestimmt, dass in dem Fall Sch ein selbständiger Fall von Beihilfe nicht zu ersehen sei.
Die Ansicht des Landgerichts, dass es an die im ersten Revisionsurteil zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht nicht gebunden sei, beruht auf Rzchtsirrtum. Das Revisionsgericht hat damals das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil die festgestellten Tatsachen zur Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht ausreichten, Die im Falle Sch festgestellten Handlungen der Angeklagten erfüllten nach Ansicht dss Revisionsgerichts nicht den Tatbestand der Beihilfe zum Mord. Neue Tatsachen gegenüber den in dem ersten Strafkammerurteil festgestellten hat aber das Schwurgericht in dem neuen Verfahren, das zu dem jetzt angefochtenen Urteil geführt hat, auch nicht ermittelt, Es konnte also auch die Angeltlagte nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilen, ohne mit der Aufhebungsansicht des ersten Revisionsurteils in Widerspruch zu geraten. Die Verurteilung könnte jetzt nur noch auf solche Feststellungen gegründet werden, die nicht schon der Verurteilung durch die Strafkanmmer in dem ersten Urteil
up ven
Ei:
ae \ Per ‘
Ei uiun. r Dr Sue - in:
„a. PR FREN: . s
Ru.
gr
An
freizusprechen (§ 354 Abs 1 StPO).
- 7 -
zugrunde lagen. Darauf hat das Oberlandesgericht auch in dem zweiten Revisionsurteil hingewiesen, Es hat dem Schwurgericht den Weg gezeigt, auf dem nach seiner Ansicht eine Verurteilung der Angeklagten nur noch möglich ist. Das Schwurgericht hat sich auch mit diesen Hinweisen befasst. Es ha; aber in den vom Oberlandesgericht gewiesenen Richtungen keine ausreichenden Feststellungen treffen können. Daraus hat es jedoch nicht die einzig mögliche Folgerung gezogen, die Angeklagte mangels Beweises erneut freizusprechen, Statt dessen hat es
auf die alte, bereits in dem ersten Revisionsurteil abgelehnte Rechtsansicht der Strafkammer zurückgegriffen, dass das Hinausschaffen der mit der tödlichen Injektion verrehenen SchP in deı Luftschutzraum und das Nachsehen nach ihr den Tatbestand der Beihilfe zum Mord erfülle. Hätte das Revisionsgericht diese Ansicht der Strafkammer für richtig gehalten, so hätte es das verurteilende "rkenntnis jedenfalls im Schuldspruch nicht aufgehoben, sondern bestätigt.
Ob die bindende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts richtig ist, braucht nicht erörtert zu werden. An sie ist auch der Bundesgerichtshof in diesem Falle gebunden (BGH
NJW 1952, 35).
Das Urteil des Landgerichts verstösst zeren die Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO. Es muss daher aufgehoben werden. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die zu siner V:rurteilung der Angeklagten im Fall Sch(> führen könnten, nicht zu erwarten sind, war die Angeklagte endgültig
Kun Es EEE BE EEE Zu
.» am
.
DR 2 22 IT 2 2 ui Ze Ze
N
-B8..
Auf die sachlichrechtliche Seite durfte unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen werden.
Rotberg Krauss Koeniger
Busch Baldus