Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.09.1953 – 4 StR 401/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I: Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Wilheln T cc :.: geboren ar EB 30:1 ir DEE.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der l. Ferien-Straflsenat des Bundesgerichtshofs in u
ng vom 16. September 1953, an der teilgenomien
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien 3Sundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Siaatsanvalt Dr. Wir ier Verhanäluns, Staatsanvolt WB >: ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im nittleren Justizdienst ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angexlagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn von 14, April 19553 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Kechts-
mittels zu tragen.
Von nechts wegen
Jer wegen eines vollendeten und eines versuchten
Sittlichkeitsverbrechens vorbestrafte „ngeklaste ist
wegen Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur
Vornahme unzlchtiger Handlungen zu einer Sefän:.nis-
strafe von sechs Monaten verurteilt, Der Angeklagte hat
c die fünf Jahre alte 3rigitte 7 m
genchhnen. ur hat das Mädchen in mi
dazu veranlasst, sich sein Spielstöckchen zwischen die 1 r auf den Trepvenaufgängen ver-
& schiedener Häuser sit dem Kind allein war,
Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel ist nicht besründet.
vie Begehungsform des % 176 Abs 1 Nr 3 StGB - Ver-
Jeitung von Jersonen unter 14 Jahren - erfordert, dass
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kind eine objektiv unzüchtige Handlung verübt. Hier-
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ei scheiden Hanälungen des Lindes aus, die geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also nicht unzüchtis
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sein können; z.B. das Kind wird veranlasst, mit den Roller zu fahren. Solches Tun wird nicht dadurch zu s 'efühl ver-
einer das normale Schem- und Sittlichkeits
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ng, dass es den Verleitenden geschlecht-
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Jetzenden lich re cder befriedigt.
Wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, cb ein Vorgang als harmlos oder unzüchtig anzusehen ist, kommt es auf die näheren Umstände des Falles, auf ale beteilig-
ten Personen, Jen Ort der Dandlung sowie auf die von dem
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7 verfolgten Zwecke an (3GESt 1, 169, 174; 344 Edi
Dies hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat dass für sich betrachtet, geschlechtlich EN er-
=cheinende Tun des Kindes als geschlechtsbetoni ange-
anla; nd ata As tin schen und als dafür snre chende Umstände angeführt: Das Zu..
sammensein auf den Tr eppenaufgängen; das Tandeln des Ango. Ange
klagten in wollüst ‚izer steh das Reiten des Mädchens a den Stock, wobei seine strumpften Cberschenkel sichtbar wurden; dass dieses Tun der geschlechtlichen Erre; gung des seschwerdeführer dientes dass er sich der Schamlosiskeit
seines iluns bewusst war sowie dass er das Kind melvfach 5
; töckchen "zwischen die Beine" zu
aulforderte, sich das
stecken.
hter das Reiten des Mädchens schlechtsbetont
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c ‚ter diesen Unständen. are 9: angesehen so kenn dem aus Rechtsgrlinden nicht ent.
gegengetre werden. Zwar ist das blosse Sichtbarwerden
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te ser bestrunpften üÜberschenkel eines fünfjährigen kindes
für den normalen leobachter kein anstössiger Vorgang. An
iesem Anblick war zudem dem ; aängeklagten nach seiner un-
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wilerlegien Binlassung nicht gelegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von den Sachverhalt, der der vom Landgericht angeführten Entscheidung esgerichtshofs, NJW 1952, 712 zu Grunde lag. Dagegen ist die Tatsache, dass ein kleines Nädchen einen
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Stock zwischen die Beine steckt, ihn also in die Nähe des veschlechtsteils bringt, ein geschlechtlich nicht völlig beziehungsloser Vorgang; denn er erinnert - wenn auch mehr symbolisch - an den Geschlechtsakt. Das hiernach geschlechtlich beziehungsvolle Tun des Zindes war von Angeklagten erstrebt und brachte ihn in geschleshtliche Srregung. Diese wollüstige Absicht des ängekiasten und die übrigen Umstände des Falles durfte Aas Landsericht nach der Kechtsprechung des Dunceszerichtshafs (35CH NJW as0) zur Meuelsizung der Frage berücksichtigen, \ Ir 3
(vgl zuch
ob eine wuzüchtige Handlung i.S. des § 176 bs
StüR auf Seiten des verleiteten Kindes vorlag
RG LA 1926 Sn 175). Dadurch, dass die Strafikammer, wie >r
wähnt, auen das Sichtbarwerden der beszrunpfüen ver
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schenkel des Kindes, übrigens nur in einen lebensatz, nit
versertet hat, wird der Bestand des Urteils nicht in Frazxe
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telli. Denn schon die übrigen Tests ‚tellungen vermögen
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e Verurteilung zu tragen.
„ie kevision macht zu Unrecht geltenü, dass der Schuis-
gedanke des 5 176 Abs 1 Er 3 3t&B hier nicht eingreife. Darsuf, ob das betreffende Kind sich des unzüchtigen Tuns bewusst ist, kommt es nicht an „ie Vorschrift will u.a
solch Jugendliche Kinder anderen als Spielball ihrer Lusige-
fühle disnen
Zu einer vwrörterung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 StGB bestand für die Strafkammer angesichts der Sacalage kein Anlass. Die Revision beruft sich auch nich
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoss zum Näachheil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als
unbegründet zu verwerfen.
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Glanzmann Sartin
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Heimann-Trosien Seibert
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