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BGH Entscheidung vom 16.09.1953 – 4 StR 401/53

4. Strafsenat

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I: Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Invaliden Wilheln T cc :.: geboren ar EB 30:1 ir DEE.

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der l. Ferien-Straflsenat des Bundesgerichtshofs in u

ng vom 16. September 1953, an der teilgenomien

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien 3Sundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Siaatsanvalt Dr. Wir ier Verhanäluns, Staatsanvolt WB >: ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im nittleren Justizdienst ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angexlagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn von 14, April 19553 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Kechts-

mittels zu tragen.

Von nechts wegen

1

Jer wegen eines vollendeten und eines versuchten

Sittlichkeitsverbrechens vorbestrafte „ngeklaste ist

wegen Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur

Vornahme unzlchtiger Handlungen zu einer Sefän:.nis-

strafe von sechs Monaten verurteilt, Der Angeklagte hat

c die fünf Jahre alte 3rigitte 7 m

genchhnen. ur hat das Mädchen in mi

dazu veranlasst, sich sein Spielstöckchen zwischen die 1 r auf den Trepvenaufgängen ver-

& schiedener Häuser sit dem Kind allein war,

Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel ist nicht besründet.

vie Begehungsform des % 176 Abs 1 Nr 3 StGB - Ver-

Jeitung von Jersonen unter 14 Jahren - erfordert, dass

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kind eine objektiv unzüchtige Handlung verübt. Hier-

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ei scheiden Hanälungen des Lindes aus, die geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also nicht unzüchtis

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sein können; z.B. das Kind wird veranlasst, mit den Roller zu fahren. Solches Tun wird nicht dadurch zu s 'efühl ver-

einer das normale Schem- und Sittlichkeits

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ng, dass es den Verleitenden geschlecht-

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Jetzenden lich re cder befriedigt.

Wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, cb ein Vorgang als harmlos oder unzüchtig anzusehen ist, kommt es auf die näheren Umstände des Falles, auf ale beteilig-

ten Personen, Jen Ort der Dandlung sowie auf die von dem

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7 verfolgten Zwecke an (3GESt 1, 169, 174; 344 Edi

Dies hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat dass für sich betrachtet, geschlechtlich EN er-

=cheinende Tun des Kindes als geschlechtsbetoni ange-

anla; nd ata As tin schen und als dafür snre chende Umstände angeführt: Das Zu..

sammensein auf den Tr eppenaufgängen; das Tandeln des Ango. Ange

klagten in wollüst ‚izer steh das Reiten des Mädchens a den Stock, wobei seine strumpften Cberschenkel sichtbar wurden; dass dieses Tun der geschlechtlichen Erre; gung des seschwerdeführer dientes dass er sich der Schamlosiskeit

seines iluns bewusst war sowie dass er das Kind melvfach 5

; töckchen "zwischen die Beine" zu

aulforderte, sich das

stecken.

hter das Reiten des Mädchens schlechtsbetont

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c ‚ter diesen Unständen. are 9: angesehen so kenn dem aus Rechtsgrlinden nicht ent.

gegengetre werden. Zwar ist das blosse Sichtbarwerden

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te ser bestrunpften üÜberschenkel eines fünfjährigen kindes

für den normalen leobachter kein anstössiger Vorgang. An

iesem Anblick war zudem dem ; aängeklagten nach seiner un-

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wilerlegien Binlassung nicht gelegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von den Sachverhalt, der der vom Landgericht angeführten Entscheidung esgerichtshofs, NJW 1952, 712 zu Grunde lag. Dagegen ist die Tatsache, dass ein kleines Nädchen einen

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des Bun

Stock zwischen die Beine steckt, ihn also in die Nähe des veschlechtsteils bringt, ein geschlechtlich nicht völlig beziehungsloser Vorgang; denn er erinnert - wenn auch mehr symbolisch - an den Geschlechtsakt. Das hiernach geschlechtlich beziehungsvolle Tun des Zindes war von Angeklagten erstrebt und brachte ihn in geschleshtliche Srregung. Diese wollüstige Absicht des ängekiasten und die übrigen Umstände des Falles durfte Aas Landsericht nach der Kechtsprechung des Dunceszerichtshafs (35CH NJW as0) zur Meuelsizung der Frage berücksichtigen, \ Ir 3

(vgl zuch

18

ob eine wuzüchtige Handlung i.S. des § 176 bs

StüR auf Seiten des verleiteten Kindes vorlag

RG LA 1926 Sn 175). Dadurch, dass die Strafikammer, wie >r

wähnt, auen das Sichtbarwerden der beszrunpfüen ver

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schenkel des Kindes, übrigens nur in einen lebensatz, nit

versertet hat, wird der Bestand des Urteils nicht in Frazxe

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telli. Denn schon die übrigen Tests ‚tellungen vermögen

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FH:

e Verurteilung zu tragen.

„ie kevision macht zu Unrecht geltenü, dass der Schuis-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-16/4-str-401-53#rd_6

gedanke des 5 176 Abs 1 Er 3 3t&B hier nicht eingreife. Darsuf, ob das betreffende Kind sich des unzüchtigen Tuns bewusst ist, kommt es nicht an „ie Vorschrift will u.a

solch Jugendliche Kinder anderen als Spielball ihrer Lusige-

fühle disnen

Zu einer vwrörterung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 StGB bestand für die Strafkammer angesichts der Sacalage kein Anlass. Die Revision beruft sich auch nich

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoss zum Näachheil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als

unbegründet zu verwerfen.

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Heimann-Trosien Seibert

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