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BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 73/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 73/54 2294 049

mn _ Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Helmut R > aus zei, dort geboren an u. EB,

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnenn ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten RD wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

m

- 2.

Gründe;z

In den Jahren von 1950 bis 1952 hatte der Angeklagte REED im Rahmen von genehmigten Gegenwertgeschäften mehrfach Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet in die Bundesrepublik verbracht. Im Mai 1952 schaffte er mit Hilfe Dritter 2 000 Dutzend Paar Kindersöckchen aus dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins nach Westberlin. Wie dem Angeklagten bewußt war, lag für dieses Geschäft keine Genehmigung der zuständigen Westberliner Behördenstellen vor. Die Strafkammer hat in dieser Zuwiderhandlung gegen Art 1 Nr 2a der VO Nr 500 eine jWirtschaftsstraftat gesehen und den Angeklagten deswegen zu einer Gelästrafe von 3.000.- DM verurteilt. Sie begründet ihre Auffassung wie folgt:

"Dieser Angeklagte ist deshalb als Wirtschaftsstraftäter anzusehen, weil er gewerbsmäßig gehandelt hat, denn dieser Transport ist in der Absicht durchgeführt worden, durch wiederholte Transporte eine Zinnahmequelle von einer gewissen Dauer zu erschließen; der Angeklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, daß er bereits Aufträge in Westdeutschland für etwa 80 000.- DM vorzuliegen hätte."

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat ürfolg.

1.) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer eine Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift des § 6 Abs II Nr 2 iiStG im Urteil völlig unerörtert gelassen hat.

Eine Zuwiderhandlung ist nämlich nur dann eine Wirtschaftsstraftat, wenn das gewerbsmäßige Handeln des Täters als Bekundung einer Einstellung zu betrachten ist, die die

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staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtete. Beide Tatbestandsmerkmale müssen mithin nebeneinander verwirklicht sein (vgl 5 StR 7/53 vom 15.9.1953).

Ausdrückliche Darlegungen über eine etwaige "wirtschaftefeindliche Einstellung" d.s Angeklagten RD fehlen aber im Urteil. Auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, etwa aus der Art und Weise des Vorgehens des Beschwerdeführers, kann nicht auf die Bekundung einer solchen Einstellung geschlossen werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte die Verträge mit den westdeutschen Abnehmern offenbar schon zu einen Zeitpunkte geschlossen, als er nach der ihm bisher bekannt-

gewordenen Einstellung der Behörden noch mit einer Genehmigung rechnen durfte. Unter diesen Umständen hätte es

der Darlegung besonderer Umstände, zumindest aber einer ausdrücklichen Erörterung des in nede stehenden Tatbestanädsmerkmales bedurft.

Da es hieran fehlt, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden,

2.) Auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bestehen bei den bisherigen Feststellungen durchgreifende Bedenken.

a) Allein schon die Feststellung, der Beschwerdeführer habe "wiederholte Transporte" durchführen wollen, ist unzureichend, weil ihr noch nicht ohne weiteres entnommen werden kann, daß er die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen beabsichtigte.

db) Selbst wenn man aber unterstellen wollte, die Strafkammer habe mit dieser Wendung ungenehmigte Transporte gemeint, so würde eine solche Auffassung durch die bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt werden,

Denn das “andgericht beruft sich zur Begründung insoweit nur auf die Einlassung des Angeklagten, es lägen "bereits Aufträge in Westdeutschland für etwa 80 000.- DU"

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vor. Diese Aufträge hatte der Angeklagte aber ganz offenbar sch.'n zu einem Zeitpunkte abgeschlossen, als er noch mit einer Genehmigung der zuständigen Westberliner Behörden rechnen durfte. Die vorher getätigten Geschäftsabschlüsse allein können mithin nicht zur Begründung seiner Absicht, ungenehmigte Transporte durchführen zu wollen, herangezogen werden.

c) Auch die an anderer Stelle des Urteils enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe "weitere Geschäfte mit der DIA" tätigen wollen, deutet noch nicht ohne weiteres auf die Absicht der Vornahme strafbarer Handlungen hin,

Denn von der DIA bezog der Angeklagte sämtliche in Betracht kommenden Artikel, mithin nicht nur Kindersöckchen. Di er aber für andere Warenarten bisher stets die Genehmigung erlangt hatte, kann aus dem Willen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit der DIA ebenfalls noch nicht ohne weiteres auf seine Absicht geschlossen werden, in Zukunft ungenehmigte Geschäfte durchzuführen.

Nach alldem war das angefochtene Urteil mithin aufzuheben, soweit der Angeklagte RED verurteilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt