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BGH Entscheidung vom 03.09.1953 – 1 StR 802/52

1. Strafsenat

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1 StR 802/52 Ä | 756 2542 038

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zollsekretär Erich D EEE zu: GEB, geboren an 8. an GEB in TED (OD) .

wegen Begünstigung im Amt

hat der 1. Herien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilge-

nommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter; Landgerichtsrat EEE in 3er Verhandlung, Bundesanwalt EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: “

Auf die Revision des Angeklagten Dudde wird das Urteil des Landgerichts in Aachen von 14: Februar 1952 samt den Feststellun- | gen aufgehoben, und zwar auch soweit es

gegen die Mitverurteilten Ye und PD gerichtet ist. Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von hechts wegen

1. Dass der Beschwerdeführer in Sinne des § 346 StGB ein zur kitwirkung. bei einen Strafverfahren berufener Beamter war, ergibt sich aus den §§ 440, 421 Rı beo in Verbindung nit § 1 Abs I Nr 2, 8 13 des Gesetzes über die Finanzverwaltung von 6. September 1950 (BGBl 448; vel RGSt 58, 79; 76, 394).

Es kann keine Rede davon sein, dass die Verantwortung für die unrichtige Anzeige nur den Strei fenführer PeiE> treffe. Denn sie ist nach ihrem Inhalt von diesen, dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten Meip semeinschaftlich erstattet worden; alle drei haben sie auch unterschrieben. Die Annahme von Mittäterschaft (§ 47 StCB) begegnet keinen, rechtlichen Bedenken.

2. Die Rückkehr vom Streifendienst zur Dienststelle gehörte noch zum Dienst. KB var von der Streife, der der Angeklagte angehörte; dienstlich gestellt worden. Der Angeklagte hatte also von der strafbaren Handlung des a» dienstlich Kenntnis erlangt. ES braucht nicht erörtert zu werden, inwieweit ein zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufener Beamter . sein ausserdienstliches Wissen

zu verwerten hat.

"3, Es lag nicht im Ermessen des Angeklagten, ob er gen KB zur Anzeige brachte. Das folgt aus § 477 RAbe0.

4. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den len Inhalt der von ihm mitunterzeichneten "Anzeige" gekannt. Er sah als sicher, nicht nur als mög-Jich voraus, dass sie eine Bestrafung des KB ınmöglich machen werde. Er wollte diesen also der Strafe entziehen, Strafe wäre übrigens schon die Einziehung des.

von KB Henutzten; ihm gehörigen Kraftrades gewesen (scHst 1, 351, 353), Der innere Tatbestand des § 346 StGB

ist somit gegeben. Das gegenteilige Vorbringen der Revision ist mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht vereinbar.

5. § 346 StGB setzt aber voraus, dass jemand der

Strafe entzogen worden ist. Dieser Erfolg gehört nach

der geltenden Fassung der Vorschrift - anders als nach der

ursprünglichen Fassung - zum gesetzlichen Tatbestand.

Er ist zwar nicht allein dann gegeben, wenn das Ver-

halten des Täters den staatlichen Strafanspruch end-

gültig vereitelt hat. Es genügt, dass der Strafan-

spruch für eine geraume Zeit unverwirklicht geblieben

ist (RGSt 70, 251, 254574, 181). Ist aber auch dieser

Erfolg nicht eingetreten, so ist das Verbrechen nach

§ 346 StGB nicht vollendet. Es kommt dann nur Versuch

in Betracht. Das Urteil erweckt Zweifel, ob das Land-

gericht, das nur eine "zeitweilige und behebbare Unmöglichkeit" der Strafverfolgung gegen KW °:st-

stellt, hier von zutreffenden rechtlichen Erwägungen

ausgegangen ist. Die Revisiön rügt das mit Recht:

Die Zweifel werden verstärkt durch die Kürze der Zeit,

die zwischen der Tat und der Erhebung der ähklage ver-

gangen ist. Das Urteil muss, daher aufgehoben werden,

und zwar nach § 357 StPO auch zugunsten der Nitverur-

+eilten MP und Po, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben. Hülle Glanzmann

Jagusch Seibert

Dr. Peetz