Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 4 StR 284/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2503 079
4_ StR 284/53
ImNanmnmen des Volkes In der Strafsache gegen
den llaschineningenieur Gustav DEE: . CE. ort geboren am GB 1509.
wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel: Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Januar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte hat als Zeuge in einem Schadensersatzrechtsstreit wissentlich eine unwahre Aussage erstattet, Er ist wegen Vergehens gegen § 153 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben,
1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dem Beweisamtrage des Angeklagten, den Zeugen CIE zu vernehmen, nicht entsprochen, greift schon deshalb nicht durch, weil sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass ein solcher Beweisamtrag nicht gestellt worden ist. Der Angeklagte hat vielmehr in der Iauptverhandlung auf Befragen erklärt, dass er keine Beweisamträge stelle. Die Ergebnisse der nachträglichen Ermittlungen stützen auch nicht die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Vernehmung des Zeugen in einer Weise angeregt, dass das Gericht auf Grund seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) von Amts wegen die Vernehmung des Gerlach hätte anordnen Müssen.
2.) Die Sachrüge ist teilweise begründet. .
a) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den Feststellungen getragen; das Iandgcericht hat
die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 153 StGB rechtlich bedenkenfrei dargetan. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Das Landgericht war nicht gehalten, den Aussagen der Zeugen wg und BegiiB den Vorzug vor den Aussagen anderer Zeugen zu geben. Es hat auch die Grenzen seines richterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es den Bekundungen
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des Zeugen SB Glauben geschenkt hat. Insoweit musste allerdings bcachtet werden, dass das Ergebnis des Rechtsstreits auch für den Zeugen von Bedeutung war, weil er den Schaden verursacht hatte. Doch lassen die Urteilsausführungen keinen Raum für die Annahme, dass der Tatrichter diesen Gesichtspunkt etwa
übersehen habe,
Die Behauptungen der Revision, die getroffenen Feststellungen entsprächen nicht dem Beweisergebnis, können vom Revisionsgericht auf ihre Berechtigung nicht nachgeprüft werden; der Senat ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden und hat nur zu untersuchen, ob sie die Anwendung des § 153 StGB tragen, Er
b) Die allgemeine Sachrüge führt indes zur Aufhebung des Strafausspruches. Das Landgericht zieht bei den Strafzumessungserwägungen als straferschwe-
rend in Betracht, dass die Zeugenaussage "weitgehend das Fundament der Rechtsfindung in der deutschen Rechtspflege" darstelle; es bestehe ‚daher "ein dringendes Interesse daran, wahrheitsgemässe Aussagen zu erzwingen, und zwar nicht nur durch formelhafte Androhungen hoher Strafen bei der Zeugenbelehrung, sondern auch in Betretungsfall durch Verhängung der angedrohten Strafen." Damit verwertet das Landgericht gerade die Erwägungen straferschwerend, die für den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens des § 153 SteB massgebend waren. Das ist unzulässig. Das Landgericht wird daher die Strafzumessung nochmals vorzunehmen haben,
Bei der neuen Entscheidung wird weiter zu beachten sein, dass § 157 StGB gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkte des § 24 Abs 2 KFG wird Anwendung finden müssen,
Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und deshalb an der
Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
Dr. Augustin Dr. Schalscha
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