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BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 3 StR 319/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Else U EEEEB zer. BED, wohnhaft in Kai, dort geboren am. EB EP, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen .

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Senatspräsident Dr. NMoericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesric’rter Dr. Sauer

ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, $. Justizangestellter EEE N. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, {

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts 'in Kassel vom 30. März 1953 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

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Die Angeklagte ist wegen Abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ihre

Revision hat keinen Erfolg.

1. Zunächst macht sie geltend, die Bekundungen der Zeugen zwängen nicht zu dem Schluss, dass die Angeklagte den Gummischlauch selbst in die Gebärmutter der schwangeren Frau KEEP eingeführt habe, die Aussage des Ehemannes KB dürfe nicht zu Ungunsten der Angeklagten verwertet-.werden, weil er mit seinen Angaben häufig gewechselt habe. Die Sachverständige habe es, wenn auch als schwierig, so doch als möglich bezeichnet, dass eine schwangere Frau selbst einen Katheter in ihre Gebärmutter einführe. Das Landgericht hätte deshalb, ‚der Einlassung der Angeklagten folgend, davon ausgehen müssen, dass Frau KB den Gummischlauch selbst nach den Weisungen der Angeklagten bei sich eingeführt habe. Demit greift die Revision die 3eweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters an. Sie sind der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (§ 357 StPO). Im übrigen würde, auch wenn die Angeklagte sich nur der 3eihilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht der Frau KB schuldig gemacht hätte, die Strafe - unter Berücksichtigung der in $. 49 Abs 2 StGB in das Ermessen des Richters gestellten Strafmilderung - der Vorschrift des $. 218 Abs 5 StGB und nicht, wie die Revision meint, der Vorschrift des § 218 Abs 1 StGB zu entnehmen. gewesen sein (BGHSt 1,

139).

2, Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner ge- ‘gen die Annahme des Landgerichts, die Einführung des '&ummischlauches in die Gebärmutter habe den Tod der Leibesfrucht verursacht. Auch insoweit kann ihre Re-

vision keinen Erfolg haben.

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Sie meint, das Landgericht hätte sich rickt mit der Erklärung der Sachverständigen zufrieden geben dürfen, dass Chinin nicht fruchtausstossend wirke. Dies sei nicht richtig. Bei der Zweifelhaftigkeit dieser Frage hätte noch ein weiterer Sachverständiger darüber gehört werden müssen, zumal das schriftliche Gutachten von den in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten in wesentlichen Punkten abweiche. Die Revision übersieht dabei, dass nach üen Feststellungen die Sachverständige sich dahin gutschtlich geäussert hat, nach der Erfahrung der ärztlichen Wissenschaft wirke Chinin im dritten oder vierten jionat der Schwangerschaft nicht fruchtausstossend. Deshalb seien die erheblichen Chininmengen, die bei der Leichenöffnung im Körper der Frau KB gefunden wurden, euf den Fruchtabgang selbst ohne Einfluss geblieben. Weder die Sachverständige noch das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass Chinin überhaupt nicht Zruchtausstossend wirke. In schriftlichen Gutachten hatte die Sachverständige die Chininvergiftung wohl als mitwirkende Ursache für den späteren Tod der Frau K@, nicht aber als Ursache für die Fruchttötung angesprochen. Das Landgericht hatte deshalb keine Veranlassung, zu dieser Frage einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die. Verteidigung hat selbst keinen Antrag in dieser Richtung, gestellt.

Die Revision macht weiter geltend, die Ausführungen, die die Sachverständige in der Hauptverhandlung über die Ursache der Tötung der Leibesfrucht gemacht habe, stünden im schroffen Widerspruch zu der im schriftlichen Gutachten geäusserten Meinung. Deshalb vermöchten sie nicht die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkte zu tragen. Es trifft zu, dass die Sachverständige

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zunächst in dem Gutachten. das sie auf Grund des Befundes der Leichenöffnung schriftlich erstattete, die Ansicht vertreten hat, mit einer an Sicherheit grenzender Wjahrscheinlichkeit sei Seifenlösung von aussen in die Gebärmutter gebracht worden und hebe den Tod der Frucht herbeigeführt. Damals war nicht bekannt, dass ein Katheter] in die Gebärmutter eingeführt worden war. Auf Grund des srgebnisses der Hauptverhandlung ist die Sachverständige zu der Überzeugung gelangt, dass ihre frühere Vermutung nicht zutreffe und dass nur die Einführung des Katheters den Tod der Frucht herbeigeführt habe. Der Umstand, dass die Sachverständige vor der Hauptverhandlung auf Grund des Sektionsbefundes ohne Kenntnis der Einzelheiten des Geschehens eine andere Ansicht über die Ursache der Fruchttötung hatte, brauchte das Landgericht nicht daran zu hindern, die in der Hauptverhandlung bekundete WHeinung der Sachverständigen für richtig zu halten und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das vor der Hauptverhandlung erstattete, schriftiiche Gutachten hatte nach Lage der Dinge nur vorläurige Bedeutung. Wie auch sonst im Falle der Begutachtung durch Sachverständige konnte hier die Sachverständige sich erst auf Grund der Beweisaufnahme ein abschliessendes Urteil über die Frage bilden, was die Tötung der Leibesfrucht verursacht hatte. Dem Zwecke der etwaigen Berichtigung und Ergänzung auf Grund der Beweisaufnahme dient es, dass der Sachverständige sich nicht lediglich schriftlich äussert, sondern auch, wenn er schon vorher ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, sein Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich zu erstatten hat. Weder hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt noch lassen die Ausführungen Widersprüche oder Verstösse gegen die Denkgesetze

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oder gegen die Sätze der ärztlichen Erfahrung erkennen.

Das Landgericht ist, gestützt auf die gutachtliche Äusserung der Sachverständigen der Überzeugung, dass nur die Einführung des Katheterschlauches die Tötung der Leibes-

£frucht bewirkt hat. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.

3. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, die Angeklagte habe durch die Einführung des Katheterschlauches gleichzeitig den Tod der Frau KB verursacht. Das Urteil führt hierzu aus, nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Heinemann sei das Landgericht davon Überzeugt, dass neben der vorhandenen Chininvergiftung die durch den Eingriff der Angeklagten entstandene Entzündung der Gebärmutter den Tod der Frau Ks verursacht habe. Die Chininvergiftung allein hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht zum Tode zu führen brauchen, vieimehr hebe die Entzündung den durch die Vergiftung geschwächten Organismus in so verhältnismässig kurzer Zeit zum Erliegen gebracht.

Die Angeklagte habe demnach durch ihren Eingriff eine nicht wegdenkbare Ursache für den Tod der Frau KB ge--. setzt. Die Revision vermisst überzeugende Feststellungen darüber, welche Entzündungen durch den angeblichen Zingriff der Angeklagten bei Frau KB entstanden seien und dass etwa vorhandene Entzündungen wirklich durch den Eingriff der Angeklagten entstanden seien. Die Urteilsfeststellungen reichten nicht aus. Die Revision meint demnach, das Urteil hätte über das physiologische und pathologische Geschehen, das zum Tode geführt haben solle, nähere Auskunft geben müssen. Damit überspannt sie die Anforderungen, die an die Darlegungen des Urteils zu stellen sind. Dass die Angeklagte insoweit fahrlässig gehandelt hat, ist rechtsirrtumsfrei dargelegt.

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4. Auch die Annahme des Landgerichts, dass ein minderschwerer Fall der Fremdabtreibung nicht vorliege, lässt keinen rechtlichen Fehler erkensen. Das Landgericht hat die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, insbesondere auch dass sie an Hautkrebs leidet, berücksichtigt.

5. Nach allem ist die Revision unbegründet.

Dr. lüoericke Krauss Busch Werner Dr. Sauer

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