Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 11.07.1953 – 2 StR 501/53

2. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Juli 1953 wird ale Seche zur Entscheidung über die Frage der Strafaus setzung zur Bewährung und über die Kosten des Kechts-

mittels an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Kevision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den nicht vorbestraften Angeklagten "wegen je eines Vergehens gegen §§ 240 Abs 1 Ziff 2 und 5 KO und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von 8 (acht) Monaten Gefängnis verurteilt."

Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, ohne dies auszuführen, Die Verfahrens: rüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs * S 2 StPO, Die auf. die Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung hat ergeben, | dass Schuld- und Strafausspruch dem Gesetz entsprechen.

Inzwischen ist am i. Oktober 1953 das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August i953 (RGBl I 735) in Kraft getreten. Nach § 23 StGB nE kommt bei dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Zur Entscheidung über diesälirage ist deshalb die Sache zurückzuverweisen (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 - 2 StR 40/53 -),

Dr, Moeräcke Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Menges