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BGH Entscheidung vom 07.07.1953 – 1 StR 195/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Aus Mordlust handelt, wer aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet. Auf welche seelischen Grundlagen eine solche abartige innere Genugtuung zurück- zuführen ist, ist - abgesehen von der Frage der Zurechnungsfähigkeit - un- wesentlich. er
ji , Für das Nachschlagewerk ! 2341 005 | Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: StGB § 211
Rechtssatz: Aus Mordlust handelt, wer aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet. Auf welche seelischen Grundlagen eine solche abartige innere Genugtuung zurück-
zuführen ist, ist - abgesehen von der
Frage der Zurechnungsfähigkeit - un-
wesentlich.
er
Aktenzeichen: 1 StR 195/53 ! Urteil des BGH vom 7. Juli 1953 SchwG Ansbach:
‚1 ı StR 195,53 - /
urn mer Fe an
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metzgergehilfen Hans Y ED aus vun Re, geboren an: ED ED in TO (Kreis
BEEB/CHR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen liordes u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten NW gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ansbach vom 9. Januar 1953 wird mit der Nassgabe verworfen, dass dem Angeklagten die bürgerlichen ' £hrenrechte auf Lebenszeit aberkannt sind.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten WB. wegen gemeinschaftlich begangenen wordes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schwurgericht habe seine “ufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge nicht ordnungsmässig begründet, da er nicht die Beweismittel angegeben hat, die das Schwurgericht zur weiteren ürforschung der "ahrheit hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Die Ausführungen des Beschvwerdeführers zeigen, dass er auch mit dieser Rüge das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht anfechten wills; hierauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.
2.) Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Hargarete SP, zu der er nähere Beziehungen unterhalten hatte, aus Mordlust und anderen niedrigen 3eweggründen vorsätzlich getötet hat.
Der Angeklagte arbeitete auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der „ltern der ‚Jargarete SB. Er näherte sich ihr und fasste den Plan, sie zu heiraten. Dabei war nach der Überzeugung des Schwurgerichts mitbestimmend die Aussicht, als ihr Ehemann dereinst das Anwesen ihrer Eltern zu erhalten. Diese widersetzten sich einer Heirat ihrer Tochter Margarete mit dem Angeklagten, worauf er die Arbeitsstelle verliess. Hargarete Sc erklärte ihm, es habe keinen Wert, das Verhältnis fortzusetzen. Trotzdem versuchte der Angeklagte, sie in der Folgezeit öfters zu treffen; er knüpfte aber auch engere Beziehungen zu einem anderen Lädchen an, dem
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er versprach, immer bei ihm zu bleiben. Etwa seit März 1952 - drei lonate vor der Tat - befasste sich der Angeklagte ernsthaft mit dem Gedanken, die Hargarete Sg zu töten, weil er zu der Erkenntnis gelangt war, dass es ihm nicht mehr gelingen werde, sie für sich zu gewinnen. Einen festen Plan, wie er die Tat ausführen
wolle, hatte er in diesem Zeitpunkt roch nicht .gefasst..In seine
Entschluss, das “Mädchen umzubringen, wurde er bestärkt, als er im Wai 1952 von seinem Littäter, dem sechzehnjährigen landwirtschaftlichen Helfer KB erfuhr, kKargarete S@D habe sich mit einem anderen Hanne angefreundet. Von diesem Zeitpunkt an stand sein “ntschluss, das Lädchen zu töten, unabänderlich fest. Anfang Juni 1952 verebredete der Angeklagte mit dem rechtskräftig abgeurteilten KB, die .argarete SEE bei nächster sich bietender Gelegenheit zu erschiessen. Dazu standen den beiden Tätern: ein polnisches Infanteriegewehr und eine Pistole mit „unition zur Verfügung, die KB auf dem Getreideboden seines Arbeitgebers gefunden hatte.
Nachdem es dem Angeklagten am 8. Juni 1952 nicht gelungen war, seinen Tötungsplan durchzuführen, beschloss er am 9. Juni 1952 morgens, Margarete SW aus dem Hinterhalt zu erschiessen, während sie ahnungslos mit der Feldarbeit beschäftigt war. Der Angeklagte und KB pegaben sich in einen „ald, in dessen Nähe Nargarete SEP auf einem Felde arbeitete. Der Beschwerdeführer schlich sich am Waldrand bis auf 65 weter an das lädchen heran und gab fünf Schüsse aus dem Gewehr auf sein Opfer ab, die dieses verfehlten, ebenso wie ein weiterer von KB abgefeuerter Schuss. Der An-
geklagte TED ging nun mit der in einer Henteltasche verborgenen Pistole ruhigen Schrittes zu dem
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Feld. Nachdem er sich dort kurz mit einer Arbeiterin unterhalten hatte, sprang er auf sein Opfer zu, das die bisherigen Schüsse nicht auf sich bezogen hatte und in gebückter Stellung arbeitete. Auf geringe Entfernung schoss er auf das Kädchen, wobei er nach dessen Xopf zielte. Nargarete SEP sank sofort zu Boden. Der Ingeklagte trat hinzu, bückte sich und feuerte zwei weitere Pistolenschüsse auf ihren Kopf ab. Die Schüsse hatten den sofortigen Tod zur Folge. Der Angeklagte wandte sich beim Weggehen nochmals nach seinem Opfer um und gab dabei "mit triumphierender kiene aus der Pistole einen Schuss in die Luft ab, um seiner Befriedigung über die gelungene Tat Ausdruck zu verleihen".
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Beweggrund zur Tat die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens und die Sucht, durch die Tat Uittelpunkt eines die Öf.entlichkeit erregenden Aufsehens zu werden. Den Angeklagten trieben zur Tat des weiteren Rachsucht gegenüber den Eltern der Margarete SEP, die ihn nicht als Schwiegersohn haben wollten, Missgunst und verletzte Bitelkeit, weil das ädchen mit ihm gebrochen und sich im Laufe der Zeit einem anderen Kann zugewandt hatte.
Die Zinlassung des Angeklagten, er habe in einer plötzlichen Aufwallung blinder Eifersucht gehandelt, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden und in diesem Zustand habe er geschossen, hat das Schwurgericht für ' widerlegt gehalten. Es ist in Übereinstimmung mit dem Krztlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte für seine wohlerwogene Tat voll verantwortlich ist.
Es ist rechtlich bedenkenfrei, dass das Schwurgericht die Beweggründe, aus denen der Angeklagte sein
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Opfer vorsätzlich getötet hat - Sensationsgier, Geltungsbedürfnis, Rachsucht, gekränkte Eitelkeit und Kissgunst - als besonders verabscheuungswürdig und verächtlich bezeichnet und sie als niedrige Beweggründe im Sinne des
§ 211 Abs 2 StGB gewürdigt hat. Damit hat es ein Tatbestandsmerkmal festgestellt, das die Tötung als Mord kennzeichnet, und den Angeklagten rechtlich zutreffend wegen Mordes verurteilt.
Das Schwurgericht hat aber auch rechtlich bedenkenfrai festgestellt, dass der Beschwerdeführer zugleich aus Sordlust gehandelt hat. Die Revision wendet hiergegen ein, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit fesigestellt, dass die Freude an der Vernichtung eines lenschenlebens’ eine Triebfeder zur Begehung der Tat gewesen ist; die vom Schwurgericht angeführten Gründe liessen auch eine andere Deutung zu. Wit einer solchen Begründung kann eine vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden. Dass das Beweisergebnis nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung unmöglich sei, vermag der Senat nicht anzuerkennen, ebensowenig, dass das Schwurgericht zu seiner Überzeugung in rechtlich angreifbarer Weise gelangt sei. iienn jemand aus einer unnatür- . lichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens. tötet, so ist die Tat aus Mordlust begangen. Auf welche seelischen Grundlagen eine solche abartige innere Genugtuung zurückzuführen ist, ist hier nicht zu untersuchen. Der Angeklagte war jedenfalls zur Zeit der Tat weder zurechnungsunfähig noch erheblich vermindert zurechnungsfähig.
3.) Die überkennung der bürgerlichen ährenrechte, die das Schwurgericht für angezeigt gehalten hat, ist auf
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Lebenszeit auszusprechen (RG Rechtspr. St 9, 175). Das kann das nevisionsgericht durch Ergänzung der Urteils-
formel klarstellen (vgl § 354 Abs 1 StPO).
Die Revision ist nach alledem unter entsprechender Ergänzung der Urteilsformel zu verwerten.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha‘