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BGH Entscheidung vom 07.07.1953 – 1 StR 150/53

1. Strafsenat

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41 036 25 1

1_ StR 150/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Franz Mm ED aus Ye, dort geboren am. ED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht mit Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwai.schaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 12. Dezember 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

"Von Rechts. wegen

wu.

Gründe§

Der jetzt nahezu 55jährige Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht mit jungen Männern nach § 175 a Nr 3 StGB in vier Pällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Seine auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.

1) Verfahrensrüges

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO stellt sich nach ihrer Begründung als ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, ist also unzulässig.

2) Rüge der Verletzung sachlichen, Rechts;

a) Die Angriffe gegen den Schuldspruch gehen fehl.

Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der 88 43, 175 a Nr 3 StGB insofern, als das Landgericht zu Unrecht einen Anfang der Ausführung der Taten angenommen habe. Der Angeklagte habe nur tAnknüpfungspunkte zum Beginn won Freundschaftsverhältnissen" mit den Jugendlichen finden wollen, sei also nicht über Vorbereitungshandlungen hinausgegangen. Dabei verkennt die Revision die Begriffe der Verführung und des Versuchs.

- Die Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht be-

steht darin, dass auf seinen Willen eingewirkt wird,

um ihn zu der Unzucht, die er an sich nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen

- 3.

(RGSt 70, 199). Der Beginn der Ausführung im Sinne des § 43 StGB liegt darin, dass das Angriffsmittel in +tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt wird (RGSt 71, 47). In den hier abgeurteilten Fällen hatte der Angeklagte jedesmal durch unzüchtige Berührung und zum Teil durch anstössige Redensarten einen Jugendlichen geschlechtlich zu erregen und dadurch seinem Willen geneigt zu machen versucht. Die Ausführun-

gen des Lendgerichts zur Schuldfrage sind hiernach ün- 3

bedenklich, Von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch kann in keinem Fall gesprochen werden, Da auch sonst hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsirrtümer nicht erkennbar sind, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

b) Im Strafausspruch gibt die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB Anlass zu Bedenken, Den Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafkammer § 20 a Abs 1 StGB angewandt hat. Tas die äusseren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift anlangt, so hätte es der Klarstellung bedurft, wann die im Jahre 1950 abgeurteilte Tat begangen worden ist. Es fehlt aber vor allem an einer Würdigung der Taten, die zu den früheren Bestrafungen des Angeklagten geführt haben,

Bei den harten Rechtsfolgen der §§ 20 a, 42 e StGB bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20 a StGB herangezogenen früheren und der neu zur . Entscheidung stehenden Straftaten. Der Tatrichter muß in jedem Falle den Ursprung der Verfehlung nach den

äusseren Verhältnissen und inneren Beweggründen erforschen, un feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruht oder andere Ursachen hat (R6St 68,149,156; 70,214; BGHSt 1,94,99).Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht ..Es stellt zwar fest, dass der Angeklagte wegen mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Männern erheblich vorbestraft und in den beiden letzten Verfahren zu Gefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist sowie dass jeweils zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und der neuen Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Im übrigen beschäftigt sich jedoch das Landgericht lediglich allgemein mit der Persönlichkeit des Angeklagten, ohne auf die näheren Umstände der einzelnen Taten einzugehen.

Die Gesamtwürdigung des Landgerichts’ ermöglicht dem Senat keine abschliessende Beurteilung, ob §§ 20 a, 42 e ohne Rechtsirrtum angewandt worden sind. Miernach war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, ob die früheren Taten auf Grund einer angeborenen oder erworbenen gleichgeschlechtlichen Veranlagung begangen worden sind; ihr Hergang, der Grad. der Betätigung des verbrecherischen Willens und der Umfang des angerichteten sittlichen Schadens werden zu erörtern sein; auch wird zu prüfen sein; ob und inwieweit etwaiger Alkoholgenuss den Angeklagten zu seinen Hendlungen bestimmt hat. Schliesslich wird das Gericht Stellung dazu nehmen müssen, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, dass sich der AngeKklagte,der

‘ bisher offenbar noch keine Zuchthausstrafe erlitten hat, von 1939 an mehrere Jahre hindurch straffrei gehalten hat.

Dr. Hörchner Dr, Peetz Mantet Glenzmann Dr. Schalscha