Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 237/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
16; 2344 076
InNanen des Volkes
In der Strafseche gegen
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in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 24, Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manne in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt worden; seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet R
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worden. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,
1. Zulässigkeit des Rechtmittels: _ u Die Revisionsbegründung setzt sich zwar eingangs I
mit der Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Landgericht auseinander und bezeichnet dann das Gesetz "in formeller Hinsicht" als verletzt; dem Zusammenhang, namentlich den Ausführungen am Schlusse der Revistonsbegründung, ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darlegen will, die Voraussetzungen des § 42 b StGB seieninicht ausreichend festgestellt. Es handelt sich also in Wahrheit um eine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen sonach keine Bedenken.
2. Umfang der. Revision:
Der Verteidiger, dem ausdrücklich Vollmacht zur Rücknahme von Rechtsmitteln erteilt worden ist, hat erklärt, dass er die Revision auf die Anoränung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränke. Eine Voraussetzung dieser Anordnung ist das Vorliegen der Merkmale des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Im vorliegenden Falle, in dem es, wie noch ausgeführt
werden wird, zweifelhaft ist, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war, ist die Anordnung der Unterbringung so untrennbar von der Schuldfrage, dass nur eine einheitliche Beurteilung möglich ist, Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung ist daher nicht wirksam (BGH Urt,vom 2. März 1951 - 1 StR 44/50 - in NJW 1951, S 450 Nr 23), die Revision ergreift vielmehr in einem solchen Falle die gesamte Schuldfrage.
3. Die Sachrüge macht sonach dem Revisionsgericht die Prüfung des Urteils in vollem Umfange zur Pflicht.
Dabei ergeben sich folgende durchgreifenden Bedenken: "
a) Die Ausführungen des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht frei von widersprüchen, Während der Tatrichter in den Abschnitten II und III seines Urteils feststellt, der Angeklagte sei nicht fähig gewesen, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Verhaltens gemäss zu handeln, sagt er im Abschnitt IV, die fähigkeit des Angeklagten, dieser Einsicht gemäss zu handeln, sei nur erheblich vermindert gewesen. Dieser unlösbare Widerspruch, von dessen Aufklärung es abhängt, ob § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB anzuwenden ist, ob der Angeklagte also freizusprechen ist oder nur milder bestraft werden kann, muss zur Auf-
hebung des Urteils führen.
b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflege-
anstalt wird auf seine gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse einzugehen und zu prüfen sein, ob Angehörige
des Angeklagten vorhanden sind, die sich seiner Betreuung und Überwachung annehmen können, oder ob seine Gefährlichkeit durch andere Massnahmen, insbesondere eine ärztliche Behandlung, der er sich anscheinend unterwerfen will, gebannt werden kann, Die Unterbringung gemäss
§ 42 b StGB lässt sich nur rechtfertigen, wenn keine anderen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ausreichenden Mittel zu Gebote stehen. Das bedarf in jedem Falle sorgfältiger Prüfung und Erörterung.
4. In verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht wird der Tatrichter bei der neuen Verhandlung und Entscheidung weiter folgendes zu beachten haben;
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die erste strafbare Handlung gegenüber dem Kurt Sci in Jahre 1948 begangen worden; für diese Tat hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von sechs Wochen festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 bs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Itegen hiernach an sich vor, so dass das Verfahren wegen dieser Straftat einzustellen gewesen wäre, Der Senat vermag jedoch die Einstellung nicht selbst auszusprechen, da im Eröffnungsbeschluss sämtliche Verfehlungen gegenüber SCHEEED als eine fortgesetzte Tat gewürdigt worden sind. Der Tatrichter wird deshalb über alle Einzel hand. lungen erneut zu entscheiden haben.
p) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht, sofern es nicht zur Anwendung des 8 51, Abs 1 StGB kommt, zu prüfen haben, ob die Handlungen des Angeklagten in den Fällen >, WERE» und MED . auch den Tatbestand des § 175 oder des § 175 a Nr 3 StGB “erfüllen. § 358 Aps 2 StPO betrifft nur Art und Höhe der Strafe,
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c) Soweit das Landgericht wieder wegen eines Vergehens zu einer Einzelstrafe von weniger als drei Monaten Gefängnis kommen sollte, wird die Anwendbarkeit des § 27 b StGB zu prüfen sein.
d) Schliesslich ist zu beachten, dass im Falle Sci das Hauptverfahren wegen einer grösseren Zahl von Einzelverfehlungen eröffnet worden ist, dass aber nur eine weitere Handlung aus dem Jahre 1950 festgestellt worden ist. Falls das Landgericht im Falle Sc> wiederum zur Annahme selbständiger Taten gelangt und weitere Verfehlungen des Angeklagten nicht feststellen kann, müsste einge Freisprechung im übrigen ausgesprochen werden.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Bundesrichter Dr. Schalscha Dr.Heimann-Trosien
ist beurlaubt und des-
halb an der Unterzeich-
nung verhindert.
Dr. Horchner