Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.06.1953 – 2 StR 99/53

2. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter W ib aus KH, geboren am GE 1909 ir. eu,

wegen Steuervergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. kmdt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Gb in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. WEB: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um 4

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: e I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Fr Landgerichts in Köln vom 10. September 1952 il

1. mit den Feststellungen insoweit, als er "wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei" verurteilt ist, und .

2. im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. N

II. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten | der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

} III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, | !

Von Rechts wegen

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Gründe;

1.) Die Revision beanstandet in den Fällen 1 und 2

des Urteils die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gewerbsmässig gehandelt. Die Rüge muss erfolglos bleiben. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich mit genügender Sicherheit, dass er schon beim ersten Ankauf mindestens einen weiteren Ankauf beabsich-. tigte. Das ist insbesondere der Feststellung der“ Steht % kammer zu entnehmen, es seien keine Umstände ersichtlich, "die darauf hindeuten könnten, dass er den Kaffeehandel zur Aufbesserung einer vorübergehenden wirt- . schaftlichen Notlage betrieben hätte" (UA S 8). Diese

, „Bemerkung ist offensichtlich so zu verstehen, dass er

._., von Anfang an einer länger dauernden Notlage begegnen,

„also wiederholt sich durch den Erwerb unverzollten Kaffees bereichern wollte. Diese Feststellung stützt sich zudem auf die weitere Tatsache, dass der Angeklagte häufiger Besucher bei seinem Verkäufer Be war. Aus die-

sen Umständen durfte die Strafkamner mit Recht den Schluss ziehen, der Angeklagte habe gewerbsmässig gehandelt, also in der Absicht sich durch wiederholten Ankauf von Schmug- "gelkaffee eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.

2.) Auch die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung im Falle 3) ist im Ergebnis begründet.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dem Vortäter DEE die Vorteile seiner Tat gesichert. Di hatte Rohkaffee geschmuggelt. Der Angeklagte röstete -für ihn nach und nach 20 Sack zu je 60 kg. Mit Recht sieht die Strafkammer in dem Rösten des Kaffees eine Vorteilssicherung, weil, wie sie feststellt, ein Absatz des Kaffees in rohem Zustand gefährlich gewesen und auf "erhebliche Schwierigkeiten gestossen wäre (vgl BGHSt 4, 122, 124). Offensichtlich unbegründet ist der Angriff

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der Revision gegen die Feststellung der Strafkamner, der Angeklagte sei sich des Unrechts seiner Tat be- - wusst gewesen.

Richtig ist im Ergebnis auch die Ansicht: der Strafkammer, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt. Zwar stellt sie nur fest, Dem habe ihm 24 Pfund Kaffee als Entlohnung für das Rösten überlassen, und meint, daraus, dass "er 24 Pfund Kaffee erhalten hat", ergebe sich, dass er seines Vorteils wegen gehandelt hat. Wenn auch aus der Tatsache der Entlohnung allein nicht geschlossen werden kann, der Angeklagte habe es auf diese Entlohnung abgesehen gehabt, so trägt diesen Schluss doch die Feststellung an anderer Stelle des Urteils, der Angeklagte habe etwa während eines Dreivierteljahres nach und nach 20 Sack zu je 60 kg Kaffee für DEE zeröstet. Es widerspräche der Lebenserfahrung anzunehmen, er habe dies ohne eine auf Entlohnung gerichtete Absicht getan.

Aus dieser Absicht durfte die Strafkammer auch schliessen, der Angeklagte habe in der weiteren Absicht gehandelt, dem DM die Vorteile seiner Tat zu sichern. Zwar zielte letztlich seine Absicht auf seine eigene Entlohnung. Diese aber konnte er nicht anders verwirklichen als dadurch, dass er den Rohkaffee des DEE röstete und ihm dadurch die Vorteile seiner Tat sicherte. Damit hat er in der in § 257 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt. Denn für sie ist nicht erforderlich, dass die Vorstellung des Erfolgs der Begünstigung der Beweggrund des Täters war. Es genügt vielmehr, dass es ihm auf diesen Erfolg zur Erreichung eines anderen Zieles ankommt (BGHSt 4, 107).

3.) Dagegen ist im Falle 4) die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei nach den bisheri-

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gen Feststellungen der Strafkammer nicht begründet. Ihnen zufolge erklärte sich der Angeklagte in einer Gastwirtschaft dem ihm bis dahin noch unbekannten

KB, der unverzollten Kaffee gehehlt hatte, auf dessen Bitte hin bereit, für ihn 40 Pfund nass gewordenen gerösteten Kaffees nachzurösten, und zwar gegen eine Entlohnung von einem Pfund Kaffee, das er von Kg dafür forderte.

Wenn KB den nachgerösteten Kaffee abgesetzt hat, hat sich der Angeklagte allerdings wegen Beihilfe, und zwar wegen einer seines Vorteils wegen begangenen Beihilfe zur Abgabenhehlerei strafbar gemacht. Die Hehlerhandlung KB: war allerdings schon mit dem Ankauf des unverzollten Kaffees durch ihn rechtlich vollendet und tatsächlich beendet. Er konnte sich deshalb durch den Absatz des Kaffees nicht nochmals strafbar

.. machen, Dennoch enthielt dieser Absatz die Ausführung

* einer Begehungsweise des § 403 RAbgO. Dazu konnte der Angeklagte Beihilfe leisten. Sie lag darin, dass er durch das Nachrösten des nass gewordenen Kaffees dem

KM dessen Absatz erleichterte.

Indes fehlt im Urteil die klare Feststellung, dass KB den nachgerösteten Kaffee abgesetzt hat. Die Strafkammer bemerkt insoweit nur, der Angeklagte habe dem KB geholfen, "den Kaffee absetzen zu können". Die Strafkammer wird zu klären haben, ob KB wirklich den Kaffee abgesetzt hat. Dann wäre die Verurteilung wegen Beihilfe, wie ausgeführt, bedenkenfrei.

Sollte es zu dieser Feststellung nicht kommen, dann würde der Angeklagte trotzdem nicht straffrei blei- - ben können. Denn durch die Annahme eines Pfundes Kaffee

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hat er Steuerhehlerei begangen, nämlich seines. Vorteils wegen eine Ware, hinsichtlich deren, wie

er wusste, Zoll hinterzogen war, an sich gebracht.

Da diese Tat mit der etwaigen Beihilfe Zur’ Abgabenhehlerei Ks tateinheitlich zusammenträfe, beständen keine Bedenken gegen die Verurteilüng wegen dieser beiden Straftaten, Für das Strafmaß bliebe allerdings § 358 Abs 2 StPO zu beachten.

Werner " Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt Willms