Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.06.1953 – 2 StR 448/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a Pr x . .- v v 2 StR 448/52 | 7% 2302 041
ImNamendes Volkes In der Strafsache
gegen
1. die Kaufmannsfrau Ella geb. N aus IB;
geboren am EEE :890 in B 2. die Kontoristin “a es: Ga zeb. TB aus IB; ze-
boren am 1925 in
3. den kaufn. a Hermann CB aus Tg, dort ze-
boren am 1925, 4. die Ehefrau Hildegard mr geb. CD aıs Hu geboren am uns: in Li:
5. die Ehefrau Ursula S
ud geb. GB aus I: dort geboren an 1 ,
wegen Monopolbinterziehung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichternt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. El bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:
” 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Dezember 1951 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als gegen die Angeklagten auf Werterseatz erkannt ist. j
2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
3. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen I:
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Gründes
I» 1) Die Angeklagte Ella GB verwendete als Inhaberin einer Großverteilungsstelle der Monopolverwaltung in Lingen 1945 und 1946 nach und nach rund 2 3/4 hl Feinsprit für persönliche Zwecke. Ihn hatte sie zu einem ermäßigten Abgabensatz erhalten, weil er nur für Krankenhäuser und Apotheken bestimmt war. Größtenteils vertauschte sie den Alkohol gegen bezugsbeschränkte Waren, kleinere Mengen “berliess sie vier weiteren Angeklagten, die die Herkunft und die Bestimmung des Sprits kannten. Zwei von ihnen, ihre Kontoristin und ihr Sohn halfen ihr beim Auslagern des bestimmungswiärig verwendeten Alkohols aus dem Feinspritlager. Mit ihrem Einverständnis verbuchten sie ihn in dem Branntweinvertriebsbuch, zu dessen Führung die Angeklagte Ella Gb der Monopolverwaltung gegenüber verpflichtet war, als Verlust angeblich infolge, ‚Arkcha und Diebstahls. wi
2) Die Strafkammer hat die Angeklagte Ella Gh wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung zu 1 000 DM, die übrigen Angeklagten je wegen Monopolhehlerei, zwei von ihnen zugleich wegen Beihilfe zur Monopolhinterziehung, zu jeweils 50 DM Geldstrafe und -zu verschieden hohen Wertersatzstrafen verurteilt.
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3) Revision haben gegen das Urteil die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ella GB und das Hauptzollamt hinsichtlich aller Angeklagten eingelegt.
Die Angeklagte Ella CM habe, so meinen beide Beschwer-. deführer, sich in rechtlichem Zusammenhange mit Monopol-
hinterziehung auch einer Untreue gegen die Monopolverwaltung schuldig gemacht und, wie das Hauptzollamt zusätzlich
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‚essen der Monopolverwaltung verpflichtet war. Sie machte
vorbringt, ferner einer Falschbeurkundung im Amt. Der Senat kann diese Ansichten nicht teilen.
a) Unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB kann allenfalls der Treubruchstatbestand in Betracht kommen. Für seine Verwirklichung fehlt es indes schon daran, daß die Angeklagte nicht zur Wahrnehmung von Vermögensinter-
sich zwar der Monopolhinterziehung schuldig, weil die durch die falschen Einträge verschleierte Verwertung des zweckgebundenen und deshalb monopolbegünstigten Sprits
zu anderen Zwecken dazu führte, daß die Monopolbehörde ihr zu Unrecht einen ermässigten Kaufpreis beließ (§§ 119, 120 Nr 1, 121 Nr 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol). Diese Hinterziehung zu unterlassen, oblag ihr aber nicht kraft eines Treuverhältnisses zur Monopolverwaltung und einer daraus sich ergebenden Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen dieser Verwaltung, sondern allein kraft des strafrechtlichen Verbots des Branntweinmonopol- # gesetzes. 4
b) Der Annahme, sie könnte sich ferner wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht haben, steht jedenfall entgegen, daß das von ihr zu führende Branntweinvertriebs- & buch keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348:.Abe u : StGB war. Denn den Einträgen in dieses Buch kam? kein: öffeni licher Glaube, d.h. kein Beweis für und gegen jedermann zu.
II. 1) Wie die Strafkammer ferner feststellt, meldete Ella CB ihrer Versicherung wahrheitswidrig, ihr sei ein Teil des Sprits gestohlen worden. Daraufhin leistete ihr die Versicherung zum Teil Ersatz.
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Die Strafkammer hält insoweit den "Verdacht, daß die Angeklagte ..... sich weiterhin in Tateinheit des Betrugs gegenüber der Versicherung schuldig gemacht hat" für begründet; sie erklärt jedoch, insoweit sei das Verfahren nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12. 1949 ebenso eingestellt wie we_en weiterer selbständiger, unter sich in Tateinheit stehender Straftaten der Angeklagten nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung (VStrVo) und nach § 1 a der Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO). -
Die Revisionen beider Beschwerdeführer machen geltend, das Verfahren wegen Betrugs nach dem Straffreineitsgesetz einzustellen sei unzulässig, wenn Tateinheit zwischen Monopolhinterziehung und Betrug bestehe; mindestens habe die Strafkammer aufklären müssen, ob die Angeklagte des Betrugs nicht nur verdächtig, sondern schuldig sei.
Der sich gegen die "Einstellung des Verfahrens" wegen Betrugs und wegen der Verfehlungen nach § 1 a KWVO und § 1 Nr 1 VStrVO. richtende Angriff muss erfolglos bleiben. Dabei kommt es ‚nicht darauf an, ob diese Straftaten mit der Monopolhinterziehung rechtlich oder sachlich zusammentreffen. Allerdings würdigt die Strafkammer die Frage nach dem Maß der für diese Taten zu erwartenden Strafe und damit die Frage der Straffreiheit insoweit ohne Rücksicht auf die Strafe, die sie für die nichtamnestiefähige Monopolhinterziehung für angemessen hielt und festsetzte. Das war fehlerhaft. Treffen nänlich Straftaten, die nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes nicht amnestiebegünstigt sind, mit anderen, an sich amnestiefähigen Straftaten entweder rechtlich oder sachlich zusammen, so bleibt ein Angeklagter wegen dieser
. Taten nur dann straffirei, wenn die Einheits- oder Gesamtstrafe, die er wegen aller Taten zu erwarten hätte, unter der Straffreiheitsgrenze liegt. Indes ist nach den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer offensichtlich, daß sie auch dann, wenn sie dies beachtet hätte, nicht zu einer die Straffreiheitsgrenze übersteigenden Strafe gelangt wäre.
Bei Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die amnestiefähigen Straftaten der Angeklagten durfte, ja musste die Strafkammer es dahingestellt lassen, ob der Verdacht des Betrugs gegen sie begründet war oder nicht. Denn im Gegensatz zur Auffassung des Hauptzollamtes verbietet das Hindernis der Amnestie dem Strafrichter, solange der Verdacht einer Straftat gegen einen Angeklagten besteht, jede weitere Untersuchung ihretwegen, wenn,er zu der Überzeugung kommt, für die Tat sei auch im Falle ihres Nachweises keinesfalls eine über der Straffreiheitsgrenze liegende Strafe zu erwarten. Von diesem Grundsatz macht das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 nur eine Ausnahme. Der Angeklagte selbst kann nämlich die Durchführung des Verfehrens beantragen, wenn er seine Unschuld behauptet und deshalb freigesprochen werden will (§ 6 aa0).
‘2) Auch Zu Gunsten der übrigen Angeklagten hat die Strafkammer bei Würdigung der Frage der Straffreiheit den unter 1) erwähnten Fehler begangen. Der Senat hütes indes auch bei ihnen für ausgeschlossen, daß sie bei seiner Vermeidung zu einer höheren als der in $. 5 des Straffreiheitsgesetzes vorgesehenen Strafe verurteilt haben würde. Es müssen daher die amnestiefähigen Straftaten dieser Angeklagten nach § 2 der VStrVO bei der Verurteilung im Schuldspruch ausser Betracht blei-
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ben. Das will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, wenn sie sagt, soweit sei "das Verfahren gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes eingestellt".Der Revision ist an sich zuzugeben, daß bei Tateinheit zwischen einer nichtamnestiefähigen und einer amnestiefähigen Straftat dann, wenn die Strafhöhe des § 3 der Annestie nicht erreicht wird, die Entscheidung nicht zum Teil auf Einstellung lauten darf, sondern nur auf Verurteilung wegen der nichtamnestiefähigen Straftat. Nur das aber hat die Strafkammer in ihrem Urteilssatz getan.
III. Die Angriffe beider Revisionen gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet,
IV. Dagegen hat die Strafkammer, wie das Hauptzollamt mit Recht rügt, zu Unrecht unterlassen, anstelle
der Wertersatzstrafen für den Fall ihrer Uneinbringlich- . keit Gefängnisstrafen gegen jeden Angeklagten zu verhän-'
gen.
\2 Schliesslich lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer der Berechnung der Wertersatzstrafe gegen jeden Angeklagten den richtigen Preis zugrunde gelegt hat. Sie nimmt ohne nähere Begründung an, er betrage 12,50 DM pro Liter Sprit. Dem gegenüber weist das Hauptzollamt auf die Bekanntmachung über die Verkaufspreise für unverarbeiteten Branntwein usw. vom 12.12. 1951 (BZBi 1952 S 11) hin; daraus ergebe sich ein Preis
von 13,45 D4M je Liter Weingeist. Der Senat vermag aller-.
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dings dieser Bekanntmachung nicht einwandfrei zu entnehmen, ob die Berechnung des lauptzollamtes zutrifft.. Möglicherweise wird dies nur „it Hilfe eines sachkundigen Beamten der Zollbehörde möglich sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Werner Dr. Sauer. Dr.. Ortlieb
Dr. Arndt Willms