Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 699/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F
2269 039° 5 StR 699/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Kurt H EEE zu: ze, geboren am EEEEp 1915 in rei rs. Kaum CM romnern,
- Sachbezeichnung: DEEEEB u.a. -
wegen Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Harloff wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.April 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Der Angeklagte ist Westberliner Spediteur und befördert laufend in Zusammenarbeit mit Ostspediteuren Möbel und anderes Flüchtlingsgut aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin oder in die Bundesrepublik. Im Herbst 1951 bat ihn der frühere Mitangeklagte E@B, der befürchtete, sein Samenzucht- und Samenhandelsbetrieb würde durch die sowjetischen Behörden enteignet, diesen Betrieb in die Bundesrepublik zu überführen. WB besaß damals noch keine westdeutsche Genehmigung für diese Überführung; er hat sie erst wesentlich später erhalten. Die Strafkammer sieht es als nicht widerlegt an, daß der Angeklagte auf Grund der Erklärungen des EB geglaubt hat, dieser habe eine westdeutsche Genehmigung.
Da der erste Versuch, einen Teil der Ware des E@MB aus der Sowjetzone unmittelbar in die Bundesrepublik zu verbringen, mißlang, weil die Ware in der Sowjetzone beschlagnahmt wurde, schlug der Angeklagte dem MB vor, die Verlagerung über Westberlin vorzunehmen. Daß EB keine Westberliner Genehmigung besaß, wußte der Angeklagte.
DEM pvestellte bei einer Schöppensteäter Firma einen geringen Posten Saatbohnen. Der Angeklagte holte davon ab Januar 1951 insgesamt zwölfmal jeweils 10 bis 40 Sack ab und beförderte sie mit Warenbegleitscheinen, die jeweils auf irgendeine Westberliner Firma lauteten, über Helmstedt/ Marienborn bis zu einer Abzweigung der Autobahn Helmstedt-Berlin. Dort übernahm er von einem Ostspediteur eine größere Anzahl von Säcken, meist 200, die dieser aus dem Betrieb des DIEB bis zu der erwähnten Abzweigung befördert hatte. Da die geladene Warenmenge nunmehr die auf den Warenbegleitscheinen angegebene um die Zahl der zugeladenen Säcke überstieg, wurden von nicht mehr feststellbarer Scite die Waru.:- begleitscheine entsprechend abgeändert, z.B. wurden auf 40 Sack lautende Scheine durch Vorsetzen einer "2" dahin gc-
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ändert, daß sie jetzt 240 Sack als Ladung angaben. Diese abgeänderten Begleitscheine benutzte der Angeklagte, dem die Abänderung bekannt war, zunächst zur Täuschung der Ost. behörden. Er reichte dann aber auch jeweils den für die Westberliner Kontrollstelle Dreilinden bestimmten, in gleicher Weise abgeänderten Durchschlag dort ein und bewirkte dadurch, daß der Transport die Kontrollstelle ungehindert durchlaufen konnte, Dabei wußte der Angeklagte, daß die in Dreilinden abgegebene Durchschrift an die ausstellende Behörde zurückgelangte und möglicherweise mit der dort zurückgebliebenen Urschrift verglichen würde. Der Angeklagte handelte in der Absicht, die Güter cines von der Enteignung bedrohten Ostbetriebes nach dem Westen in Sicherheit zu bringen, EB hat später einen Teil des herübergebrachten Saatgutes in Westberlin veräußert. Daß dem Angeklagten eine solche Absicht des E@B bekannt war, stellt das Urteil nicht fest.
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen EB eingestellt. Sie nimmt an, er habe gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung verstoßen, es handele sich aber nur um eine Ordnungswidrigkeit, für deren Aburteilung das ordentliche Gericht nicht zuständig sei.
Bei dem Angeklagten nimmt die Strafkammer ebenfalls eine Zuwiderhandlung gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung an, weil er gewußt habe, daß keine Westberliner Genehmigung für die Beförderung vorhanden sei, auch bei ihm sieht sie in der Zuwiderhandlung eine Oränungswidrigkeit. Sie führt aber aus, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dieser Ordnungswidrigkeit einer Urkundenfälschung schuldig gemacht. Diese liege in dem Gebrauchmachen des verfälschten Durchschlags gegenüber der Westberliner Kontrollstelle Dreilinden. |
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 1.000.- DM-West verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.
II.
1.) Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte den Tatbestand der Urkundenfälschung vorsätziich verwirklicht hat.
2.) Bei der Sachlage bestehen jedoch Bedenken dagegen, daß die Strafkammer ohne eingehende Prüfung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht unter dem Ge- | sichtspunkt der Notwchr geprüft habe. Es trifft zwar zu, daß in einer ostzonalen Enteignung mit Rücksicht auf die im sowjetisch besetzten Gebiet herrschende Willkür ein rechtswidriger Angriff liegen kann. Der Urteilszusammenhang ergibt auch, daß jedenfalls der Angeklagte die Enteignung für unmittelbar bevorstehend gehalten hat, und daß die Täuschung der Ostbehörden, auch durch gefälschte Papiere, zur Abwehr eines solchen Angriffs erforderlich war, so daß der Angeklagte insoweit mindestens in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Sein Verhalten gegenüber der Westberliner Kontrollstelle Dreilinden kann aber nicht wegen Notwehr gerechtfertigt oder vermeintlicher Notwehr entschuldigt sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Täuschung der Westberliner Behörden erforderlich gewesen wäre, um die Täuschung ostzonaler Behörden mit Erfolg durchzuführen. Notwehr kann immer nur die Verletzung eines Rechtsgutes des Angreifers rechtfertigen, vermeintliche Notwehr nur eine solche Verletzung entschuldigen; die Verletzung der Rechtsgüter Dritter kann niemals nach § 53 StGB gerechtfertigt oder nach §§ 53, 59 StGB entschuldigt sein.
b) Die Strafkammer hat sich aber, obgleich der Sachverhalt hierzu Veranlassung geboten hätte, nicht mit der
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Frage 'auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im übergesetzlichen Notstand gehandelt hat, oder ob er sich in einen nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum über dessen tatsächliche Voraussetzungen befunden hat. Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, daß zur Rettung eines höherwertigen Rechtsgutes ein geringerwertiges dann verletzt werden darf, wenn diese Verletzung bei sorgfältiger
Prüfung das eini}se Mittel zur Rettung des höherwertigen ist. Ob dies der Fall war oder der Angeklagte das wenigstens angenommen hat, läßt der Sachverhalt nicht mit Sicherheit erkennen. Eine Anwendung dieser Grundsätze käme dann in Betracht, wenn die Vorlage der gefälschten Durchschrift bei dem Westberliner Kontrollpunkt in so engem Zusammenhang mit der Täuschung der Ostbohörden stand, daß sie tatsächlich oder nach der Vorstellung des Angeklagten durch diese Täuschung mit bedingt war. Eine solche Möglichkeit lag deshalb nahe, weil sich aus dem Urteil ergibt, daß die einzelnen bei den ostzonalen Behörden und der Westberliner Grenzstelle vorgelegten Bescheinigungen Durchschläge desselben Originalbegleitscheins waren, der bei der Ausstellungsbehörde zurückblieb, Die Urteilsfeststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Strafkammer sich dieser naheliegenden Möglichkeit bewußt war. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatselte der Devisenzuwiderhandlung, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er eine Westberliner Genehmigung benötige, da er sonst der Westberliner Kontrollstelle keinen abgeänderten Begleitschein hätte einzureichen brauchen, legen vielmehr die Vermutung nahe, daß die Strafkammer an diese Möglichkeit nicht gedacht hat. Das Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Notwendigkeit, der Westberliner Kontrollstelle einen Warenbegleitschein vorzulegen, entfallen wäre, wenn FW eine Westberiiner Genehmigung besessen hätte. Soweit aus den Feststellungen des Urteils über die schließlich erteilte westdeutsche Genehmigung hervorgeht, scheint die Verlagerungsgenehmigung eine einheitliche Genehmigung zu sein, die
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die gesamten nach und nach zu verlagernden Waren und Betriebsmittel umfaßt, Durch das Vorhandensein ciner solchen Genehmigung, auch wenn sie von einer Westberliner Stelle ausgestellt wäre, wäre niemals die Notwendigkeit entfallen, daß der Angeklagte Warenbegleitpapiere bei sich führte. Richtige Warenbegleitpapiere konnte der Angeklagte nicht bei sich führen, weil ja die Waren aus der Ostzone stammten, richtige Begleitpapiere also nur unter Mitwirkung der ostzonalen Behörden hätten hergestellt werden können. Es liegt nahe, daß den ostzonalen Kontrollstellen sämtliche Durchschläge vorgelegt werden mußten, also auch derjenige, der letzten Endes für die Westberliner Kontrollstelle bestimmt war. Dann aber konnte die Abänderung sämtlicher Durchschläge nur einheitlich erfolgen. Der Angeklagte hätte dann, auch wenn Eden eine Westberliner Genehmigung gehabt hätte, in Dreilinden den nun einmal abgeänderten Durchschlag vorlegen müssen. Wollte er eine Täuschung der Westberliner Kontrollstelle vermeiden, dann hätte er dies nur durch Aufklärung des gesamten Sachverhalts tun können. Ob eine solche Aufklärung bei der Sachlage (evtl. Spitzelgefahr) ohne Gefährdung des Transportzwecks oder persönlicher Gefährdung des Angeklagten hätte erfolgen können, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verlagerung in Teilsendungen durchgeführt wurde, wird die Strafkammer gegebenenfalls klären müssen. Sie wird auch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wenn eine Westberliner Genehmigung vorgelegen hätte, diese hätte bei sich führen können, ohne hierdurch einer erheblich.n Gefährdung durch die ostzonalen Kontroll "tellen bei einer etwaigen Durchsuchung ausgesetzt zu sein. Erst nach Klärung aller dieser Fragen läßt sich der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des wirklichen oder vermeintlichen übergesetzlichen Notstandes beurteilen.
Da die Strafkammer diese Prüfung unterlassen hat, muß das Urteil aufgehoben werden.
3.) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch noch folgendes zu berücksichtigen habens
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- Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, daß:
der Angeklagte etwas davon gewußt hat, MP wolle einen Teil des verlagerten Saatgutes in Westberlin veräußern. Es empfiehlt sich deshalb, nähere Erörterungen darüber anzustellen, ob etwa der Angeklagte davon ausging, daß Westberlin nur ein 'Durchgangspunkt für die in Wahrheit für den Westen bestimmte Ladung war, und aus diesem Grunde sein Gesamtvorgehen, selbst wenn er formell eine Westberliner Genehmigung für erforderlich hielt, für gerechtfertigt ansah, Hierfür könnte es sprechen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils möglicherweise damit rechnete, daß die Ausstellungsbehörde. bei Rückkunft des in Dreilinden' abgegebenen Durchschlags dessen Änderung erkennen würde.
' Dr. Geier Dr. Koffka - Schmidt Siemer Schmitt