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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 3 StR 703/52

3. Strafsenat

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den Tünchermeister Karı FT Em aus TBB, Gort

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Volkes

In der Strafsache

geboren am ii 1895;

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

gegen

vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß

Oberstaatsanwalt RE in der Verhandlung,

bei der Verkündung ...; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \

Oberstaatsanwalt

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des, Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Mai 1952 5 .

2.) Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu °

a) dahin berichtigt, dass er im Falle Hohenstein .

als beisitzende Richter,

freigesprochen ist,

b) im:Kostenausspruch dahin geändert, dass. die im Falle - Hohenstein erwachsenen Kosten der Staatskasse, die übrigen dem Angcklagten zur Last fallen.

Die. weitergehende Revision wird verworfen.

tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier

Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem

Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er, dass die als Zeuginnen vernommenen Mädchen aus dem Sitzungssaal gewiesen worden seien und auf diese Weise Gelegenheit gehabt hätten, den noch auf ihre Vernehmung wartenden weiteren 'Zeuginnen.. alles zu erzählen, was sie gefragt worden seien.und ausgesagt hätten. Durch die Zulassung der Möglichkeit dieser Verständigung’ sei das Verfahrensrecht zu seinem Nachteil verletzt worden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer gel-- tend, er sei in einem selbständigen Falle, wegen dessen das Hauptverfahren eröffnet, ‘er aber nicht für schuldig befunden worden sei, zu Unrecht nicht freigesprochen worden.

‘1.) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

Mit ihr kann nur gemeint sein, das Landgericht habe § 58 StPO verletzt, wonach die Zeugen einzeln und in Abwe-

senheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind. Eine

endere Verfahrensbestimmung, die sich mit der von der Revision angeschnittenen Frage befasst, ist nicht vorhanden.

8 58 ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keinen Revisionsgrund bildet (RGSt 54, 297)

2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben, Der An-

geklagte bemängelt nur die Unterlassung des Freispruchs im

“ ‚Falle seines gegenüber der Martha Hi ar den Tag ge-

legten Verhaltens. Auf diesen Punkt kann die Revision beschränkt werden, wie unten erörtert werden wird,

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Das Landgericht hat fünf selbständige in Tatmehrheit zueinander stehende Straftaten als erwiesen erachtet und den Angeklagten hierwegen bestraft. Soweit ihm weitere Einzelverfehlungen zur Last gelegt waren, hat es von einer Freisprechung abgesehen. In einem Falle (Käte GW) hat es zur Begründung angeführt, ein Freispruch sei unnötig, weil die Anklage dem Angeklagten eine fortgesetzte Straftat vorwerfe. Im übrigen fehlt jede Stellungnahme zu der Frage, ob und in welchen Fällen freigesprochen werden müsse.

Hierfür sind folgende Grundsätze massgebend:

Wenn das Verfahren wegen selbständiger Einzeltaten eröffnet ist und hinsichtlich einzelner Verurteilung erfolgt, während wegen der anderen der Schuldbeweis nicht zu führen ist, so muss insoweit Freisprechung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn die zur Verurteilung führenden Fälle vom erkennen-

.den Richter in eine fortgesetzte Straftat zusammengefasst

werden. Denn der Eröffnungsbeschluss muss erschöpft werden‘ demnach muss über jede darin aufgezählte selbständige Handlung entschieden werden.

Hat der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang angenommen, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende Einzelhandlungen als selbständige Einzel-

‚straftaten gewürdigt und. hierwegen verurteilt, so muss wegen

der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil die

“ fortgesetzte Handlung fortgefallen ist. Gelangt indes der

erkennende Richter in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss ebenfalls zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat, allerdings von geringerem als im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Umfang, so bedarf es eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der nicht erwiesenen Sinzelfälle nicht.

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Denn von der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat werden alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallende Einzelhandlungen umfasst gleichviel, ob sie in der Anklageschrift aufgeführt und dem erkennenden Richter bekannt waren oder nicht. Wegen des im Urteil bejahten Fortsetzungszusammenhangs sind alle dazugehörenden Einzelhandlungen erledigt. Die Strafklage ist im Umfang dieses Zusammenhangs verbraucht (RGSt 57, 3025 RG DRiZ 1929 Nr 304; RG IW ‚1931, 2826 Nr 48).

Im vorliegenden Falle ist die Fassung der Anklageschrift

und des Eröffnungsbeschlusses ungenau. Immerhin kann aus 2 Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses so viel entnommen werden; u dass der Angeklagte durch die darin enthaltene knappe Sachdarstellung eines fortgesetzten Vergehens der Erregung öf- u fentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit einem fortgesetz- ” ten Vergehen der Beleidigung, begangen durch eine Mehrzahl von Einzelhandlungen, beschuldigt worden ist, Die gegentei- \ lige Meinung der Revision, der Fall HB sei im Eröffnungsbeschluss als. selbständige Handlung angesehen worden, widerspricht dessen Inhalt. Für das Ergebnis ist das Bu jedoch gleichgültig. Denn nach den oben dargelegten Grundsätzen hätte in jedem Falle Freisprechung erfolgen.müssen. u . Da die Strafkammer von der im Eröffnungsbeschluss ver- n tretenen Auffassung, es liege Fortsetzungszusammenhang vor; we abgewichen ist und den Angeklsgten nur wegen einzelner a Straftaten für schuldig erkannt hat, entstand die Notwen- Bw digkeit, ihn von der Anklage wegen aller nicht nachgewiese- Pr

» nen Einzelfälle freizusprechen. Das ist in keinem dieser

Fälle geschehen. Darin liegt ein a 2

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gel. Allerdings ist das Urteil nur angefochten wegen der unterlassenen Freisprechung im Falle HB. Dieser ist wie alle übrigen Einzelhandlungen aus dem durch das Urteil in seine Einzelteile aufgespaltenen Fortsetzungszusammenhang gelöst und hätte deshalb durch Freisprechung erledigt werden müssen. Wegen der Selbständigkeit dieses Einzelfalles konnte auch die Revision darauf beschränkt werden.

Sie ist begründet und führt hinsichtlich des genannten Falles zur Berichtigung der Urteilsformel in der Sachentscheidung und zur Änderung im Kostenausspruch. Denn bei zutreffender Sachbehandlung hätte das Landgericht den Angeklagten in dem bezeichneten Umfang von der Kostentragungspflicht entbinden müssen. Durch die unrichtige Kostenbelastung ist der Angeklagte sachlichrechtlich beschwert. Da eine weitere Tatsachenfeststellung nicht in Betracht kommt, kann die Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden.

Die wegen der erfolglosen Verfahrensrüge weitergehende Revision musste verworfen werden. j

Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten ganz auferlegt, weil im Hinblick auf dessen geringen Er-

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folg kein Anlass bestand, die Vorschrift des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO anzuwenden.

Rotberg Krauss

BR. Dr. Baldus ist infolge . Urlaubs ortsabwesend und Maaß daher verhindert zu unter-

schreiben. Rotberg

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