Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 5 StR 468/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2275 049°“
5 StR_468/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Architekten Dipl.-Ing. Hans-Werner T (EEEEEED aus ED. seboren an E90 in SE b. DOERREEENED
2.) die ehemalige Volksschullchrerin Barbara H uw aus EU. zehoren an GEB 15:5 in SCHEEREEED x: >. 1,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsı.nat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Novsnber 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt els beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Ti und HaBsesen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19.Juni 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat dio Kosten seines Rechtenittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründeg
m. na mens
Las Lendgericht hat die Angeklagte Hg wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tat.inheit mit Beleidigung zu einem Jahre Gefängnis und wegen einer weiteren Beleidigurg zu einer Gelästra?e von 100 DM verurteilt. Gleichzeitig ist der Angeklagte TB veg:n Anstiftung zur fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Beleidigung mit einem Jahre Gefängnis bestraft worden. Beide Angeklagte haben Kuvieion eingelegt und rügen Verle+zung des sachlichen Strafrechts, Bside Kechtsmittel sind unbegründet.
I.
1.) Die Angeklegte Hgißvar bis zum 1.Januar 1952 Lehrerin in Braunschweig. Sie erteilte auch Schwimnunterricht, unter anderen der am 18.0ktober 1936 geborenen Schülerin Helga EB. Auch nachdem Helga nicht mchr Schülerin der Angeklagten war, kümmerte sich diese in zunchmendem Maße um Helga. Mit Billigung von deren Mutter entwickelte sich ein Betsreuungsverhältnis, in dem die Angeklagte um dis Ausbildung und Erziehung Ges Mädchens bemüht wear. Im Sommer 3951 überredete der Angeklagte TEE die Angeklagte Hg mit der er in engen Beziehungen stand, und dem das Betreuungsverhältnis der Angeklagten Hg zu Helga bekannt war- He)ga zu verenlassen, sich für Aktaufnaumen zur Verfügung zu stellen. In der Zeit bis zum Spätherbst 1951 wurdo eine Reihe von Aktaufnahmen hergestellt, auf denen Helga auch mehrfach sowohl mit dem Angeklagten TED als auch Ser Angeklagten He. beide ebenfalls unbekleidet, zu sehen war. F.:° handalte sich größtenteils um die Wiedergabe gestellter Szenen des Gesshlechtsverkehrs; die Mehrzahl der Bilder sird vor "ausgesprochen pornographischem Charakter".
Die Strafkammer 13% der Überzeugung, daß beide Angeklagten aus wollüstiger Absicht gshandcit haben. Sie wür-
nach § 174 Nr 1 St63, während sie auf der Seite des Ange-
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kiezten TED: zu dem Helga in keinem Betreuungsverhält. nis stand, Anstiftung zu cinen Verbrechen des § 174 Nr ı StGB annimmt. Bei beiden Angeklagten sieht das Landgericht weiterhin tateinheitlich eine Beleidigung der Helga und ihrer Mutter als gegeben an.
2.) Die Angeklagte Hg hat weiterhin, ebenfalls auf Veranlassung des TEE, die Arbeiterin, jetzige Lohnäirne, CD gegen deren Willen fotografiert, als sie mit Ten unbekleidet im Bett lag. Hierauf beruht die weitere Verurteilung der Angeklagten Hop wezen Beleidigung.
II.
1.) a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Angeklagten HGB zunächst gegen die Rechtsauffassung der Strafkammer, daß zwischen ihr und der Helga CE ein Betreuungsverhältnis im Sinne dss $ !74 Nr 1 StGB bestanden ° habe. Soweit die Revision vorträgt, es habe sich nur um cine freundschaftliche Bindung gehandelt, steht dieses im Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer. Nur diese können der rechtlichen Nachprüfung zugrunde gelegt werden. Sie ergeben auch entgegen der Auffassung der Revision, daß Helga der "Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Butreuung" der Hgpanvertraut war. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist ein Minderjähriger auch demjenigen im Sinne des § 174 Sr 1 StGB anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig unter eigner Verantwortung übernimmt (s. BGH IM Nr 8 zu § 174 Nr 1 StGB). Dies ist auch von der Revision nicht verkannt, sie ist jedock der Meinung, daß die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs als zu weitgehend nicht aufrechterhalten werden könne. Gerade in diesem Falle, in dem sich das Verhältnis aus der St+sllung der Angeklagten als Lehrerin entwickelt hat und von der Mutter der Eeiga gebilligt worden ist, besteht jedoch kein Anlaß, von der bisheriger Rechtsprechung abzugehen.
b) Zu Unrecht greift die Revision auch die Feststellung an, die des Scham- und Sittlicnkeitsempfinden ver-
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letzenden Taten seian, da in wollüstiger Absicht vorgenonmen, unzüchtig. Auch insoweit handelt es sich zunächst um einen unbeachtlichen Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat aus der Art der Bilder und der "sexuellen Triebhaftigkeit" der Angeklagten auf die wollüstige Absicht geschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Zweifel könnten insofern destehen, als die Strafkammer hierfür auch die Hörigkeit der Angeklagten gegenüber dem Mitangeklagten TOD nerangezogen hat, die in diesem Zusammenhange nichts besagt. Nas ist aber im Ergebnis nicht von Belang. Auch soweit ein Teil der Einzelhandlungen eine "wollüstige Absicht" der Angeklagten selbst nicht aufweist, ist § 174 Nr 1 StGB deshalb verletzt, da ihre Handlung, wie zum mindester der Zusammenhang des Urteiles ergibt, auch für die HB ersichtlich der Befriedigung geschlechtlicher Gefühle des Mitangeklagten TB diente. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15.Mai 1952 (5 StR 409/52) entschieden hat, folgt aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine nach § 174 Nr 1 StGB strafbare Handlung auch dann vorliegt, wenn der Täter ein bestebendes Vertrauensverhältnis zu Taten ausnutzt, die nicht nur der eigenen geschlechtlichen Erregung des Täters oder des Verführten, sondern eines Dritten dienen, der in unmittelbarsm Bunde mit dem Täter stcht.
c) Auch sonst laßt das Urteil in Bezug auf die Anwendung des § 174 Nr 1 St3B keine durchgreifenden Recktsirrtümer erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der inneren Tatseite. Allerdings führt die Strafkammer in diesem Zusammenhange aus: "Sollte sich die HgWpüber den Begriff des Anvertrautseins zur Betreuung im Irrtum befunden haben, so handelt es sich hier um einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum." Hiernach scheint es, als wenn die Strafkamner auf die inzwischen vom Rurdesgerichtsuof (vgl BSASt 2,194) aufgegebene Lehre des Reichsgerichts zurückgreift. nach dır für die Beachtlichkeit eines Irrtums zwischen dem beacht-- lichen außerstrafrechtlichen und dem unbeachtlichen strafrechtlichen Irrtum zu unterscheiden ist, Hierdurch wird
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jedoch der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn die
‚Strafkammer hat erschöpfend die Gründe dargelegt, die so-
wohl einen Tatbestandsirrtum der Angeklagten ausschließen, als auch deren Unrechtsbewußtsein ergeben. Hiernach kann
‚ mit dem wiedergegebenen Satz nur gemeint sein, es sei unbe.
. achtlich, daß die Angeklagte nicht erkannt habe, ihre Tat
. . falle unter § 174 Nr 1 StGB. Das ist aber sowohl für den Vorsatz ale auch für das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten
gleichgültig, die sich nach ihrer eigenen Einlassung bewußt
war, daß sie "an Helga nicht richtig handelte".
2.). Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Belei-
digung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist
die Revision mit Recht darauf hin, daß hinsichtlich der Beleidigungen durch Aktaufnahmen, die gleichzeitig den Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB erfüllen, für eine Bestrafung nach § 1§ 5 StGB kein Raum ist (vgl RGSt 68,20 /25/). Ersichtlich hat die Strafkammer aber eine Beleidigung auch in den Aktaufnahmen gesehen, die nicht unzüchtig sind und für die eine wollüstige Absicht keines der Angeklagten vorliegt. Insoweit ist die tateinheitliche Beleidigung ı nicht zu beanstanden, so daß 88 bei dem Schuldausspruch bleiben muß. DaB nicht für alle Einzelakte der fortgesetzten Handlung, durch deren Annahme die Angeklagte nicht beschwert ist, eine gesondert strafbare Beleidigung vorlag, ist aber auch für den Strafausspruch ersichtlich ohne Einfluß geblieben.
Richtig ist auch, daß gleichzeitig eine Beleidigung der Mutter Helgas angenommen worden ist.
3.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, 50- weit die Angeklagte wegen Beleidigung im Falle EB verurteilt worden ist.
III.
Die Revision des Angeklagten TB ist ebenfalls unbegründet.
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1.) Wie das Urteil feststellt, hat dieser Angeklagte die Hp durch Überredung zu der Vornanme unzüchtiger Handlungen angestiftet. Die äußeren Voraussetzungen des § 48 StGB liegen somit vor.
2.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß er diese Anstiftung wissentlich begangen habe. Wenn er behauptet, er habe nichts von dem zwischen der Hgg und der Helga bestehenden Schutzverhältnis gewußt, so kann er hiermit nicht gehört werden. Das kevisionsgericht kann seiner Beurteilung nur die Feststellungen des Landgerichts zugrunde legen. Hiernach waren dem Angeklagten "die Tatsachen bekannt, aus denen sich für die FB die Anvertrauung zur Betreuung Helgas ergab", er wußte auch, "daß dic Hgg den ihr auf Grund des zwischen ihr und Helga bestehenden Betreuungs-Anvertrauungsverhältnisses obliegenden Pflichtkreis durch die Aktaufnahmen verletzte", Hiernach sind auch für den Angeklagten Tip der Vorsatz und das Unrechtsbewußtsein ausreichend festgestellt. Im einzelnen kann im übrigen auf die Ausführungen zur Revision der Mitangeklagten HE Bezug genommen werden.
3.) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Strafzumessungsgründe auch nicht erkennen, daß die Strafkammer unzulässigerweise ein Straftatbestandsmerkmal des § 174 Nr 1 StGB strafschärfend verwendet hat. Die Strafkammer durfte bei der Bemessung der Strafe sehr wohl verwenden, daß sich das Schutzverhältnis über Helga gerade aus der Eigenschaft der Hggpals Lehrerin entwickel; hatte.
Dr. Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt