Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 2 StR 838/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen \E
1) den Ti er Karl E aus Ci - kl ‚ geboren am 1926 in CB: E 2) den Rentner Georg H aus CEB- E VO , or 1891 in Ca,
wegen Vergehens nach §§ 128, 129, 47 StGB 3
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Be: Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Be ;
Senatspräsident Dr. koericke als Vorsitzender,
ie) *® Bundesrichter Werner st 5 . . 2$ ‘ 21 i N
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Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Willms j als beisitzende Richter, K
Oberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung, er
Oberstaatsanwalt era bei der Verkündung = Rn ': als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ < Justizangestellter BEER > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, —-—R
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für Recht erkamt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. Juni 1952 mit.den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten von der Anklage . e" eines Vergehens nach den §§ 128, 129 aF, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltscheft ist begründet. Zwar ist die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel bezeichnet, die ihrer kKeinung nach die Strafkammer zur weiteren Srforschung der Wshrheit “FE noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Doch greift Ss ‚die Sachbeschwerde durch. wi?
Die Strafkammer stellt fest: - - ze fi
Die Angeklagten gingen am 30. iai 1951 auf der FB WE 1enästrage in CR VE von Haus zu. Haus -. ! und verteilten Stimmzettel für die sogenannte Volksbefra- : | ‚.gung "gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre ..„1951* an ‘die Einwohner mit der Aufforderung, ihre Zustimmung oder Ablehnung durch Ankreuzen eines Ja- oder Nein-Kreises kundzugeben. Sie führten zwei Protokolle bei sich, um in sie das Ergebnis. der "Abstimmung" einzutragen. Sie hatten die Stimmzettel nach ihren. unwiderlegten Angaben yon einem. unbekannten Absender durch die Post erhalten. sie wußten aber aus der beiliegenden Anweisung, was sie mit ihnen tun und an wen sie die Berichte über die Volks- ‚ befragung senden sollten. “
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nn re , BAT : ARE Die Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagten “sich 4 ni MR > ya
:äls Kitglieder einer Vereinigung Gleichgesinnter in dem dargelegten Sinne betätigt hätten, "deren ZusammenschlußB zum Zwecke einer Volksbefragung organisiert war und deren Betätigung in Unterordnung ‚unter einen Gemeinschaftswillen erfolgte". Sie ist ferner der Überzeugung, daß der Zusam- . menschluß nicht nur für eine kurze vorübergehende Zeit,
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sondern für eine gewisse längere Dauer beabsichtigt gewesen sei, Von einer Anwendung des § 128 StGB sieht sie jedoch ab, weil Dasein, Verfassung und Zweck der Vereinigung nicht vor der Staatsregierung habe.geheim gehalten werden sollen. Ein Vergehen nach § 129 aF StGB liegt nach der Auffassung der Strafkammer nicht vor, weil es an der inneren Tatseite fehle
Diese “irdigung bezeichnet die Revision zutreffend als fehlerhaft. j
1) Nach den Feststellungen ist es nicht zweifelhaft, daß die Angeklagten an einer "Verbindung" i. Ss. des § 128 StGB teilgenommen haben (vgl hierzu RG JW 1931, 3667). Die Strafkammer stützt die Annahme, nicht einmal die Verfassung dieser Verbindung sollte vor der Staatsregierung geheim gehalten werden, euf die’ Erwägung, die Verordnung des Niedersächsischen linisters des Innern vom 6. Juni 1951 (Nis.Ges.u. /0Bl S 133), die die sog. Volksbefragung . verbiete, sei erst nech der Tat erlassen worden und des- ‚ halb habe vorher kein Anlaß bestanden, die Verbindung “durch Geheimhaltung dem Zugriff der staatlichen Gewalt zu entziehen. Hierbei übersieht aber die Strafkammer, daß der Beschluß der Bundesregierung, der die Verfassungs- . widrigkeit der Volksbefragung feststellt und die Landesregierungen um entsprechende kiaßnahmen ersucht, schon am 24. April 1951 ergangen war (Bundesanzeiger Nr 82 vom 28.April 1951) und aus diesem Grunde Anlaß zur Geheimhaltung bestanden haben kann. Im übrigen ist das Urteil auch, soweit es eine Geheimhaltung der Verbindung verneint, in sich widerspruchsvoll. Denn es nimmt an, daß nicht einmal die Angeklagten ihre Auftraggeber kannten und daß sie nur wußten, 'an welche Personen sie ihre Berichte einzusenden hatten. Offenbar sollten also auch die feilnehmer an der Verbindung über ihre Organisation, insbesondere über ihre Vorsteher, im unklaren bleiben. Das. spricht defür, daß die Verfassung der Verbindung
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erst recht vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollte, um sie deren Zugriff zu entziehen. Hierüber können
auch die Angeklagten kaum in Zweifel gewesen sein.
Diese teils lückenhafte, teils widerspruchsvolle Beweisführung muß zur Aufhebung des Urteils führen.
2) Die Strafkammer geht zutreffend davon zus, daß das Verhalten der ‚Angeklagten den äußeren Tatbestand des 4: ‚129 aF StGB erfülle. Hiergegen bestehen keine Bedenken. “Dein die Angeklagten haben eine kKeßregel der Verwaltung, “nämlich den Beschluß der Bundesregierung vom 24. April 1951, durch eine nach § 128 StGB verbotene Geheimbündelei, also durch ungesetzliche littel, zu verhindern oder zu entkräften gesucht. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tetseite sind jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt. Sie lauten:
"Es war den Angeklagten nicht zu widerlegen, daß
sie sich Ende kai 1951 an diesen Beschluß der Bundesregierung, selbst wenn er ihnen bekannt gewesen ist, nicht gebunden fühlten. Die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses stand im Jahre 1951 selbst bei den Gerichten und Verwaltungsstellen nicht außer Zweifel, so daß diese Zweifel sich zugunsten der Angeklagten, die Laien sind, auswirken müssen",
Selbst wenn diese nicht ganz klaren Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß die Angeklagten nach der Annahme der Strafkammer den Beschluß des Bundesregierung vom 24.April 1951 für verfassungswidrig und ein Zuwiderhandeln gegen ihn für rechtmäßig gehalten haben, vermögen sie den Freispruch nicht zu tragen. Denn ein solcher Irrtum, der nur das Verbotensein ihres Verhaltens beträfe, schlösse nur dann die Schuld aus, wenn er unvermeidbar gewesen wäre, BGHSt 2, 194 ff; A, 1 ff. Das stellt die Strafkammer
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„aber nicht fest. Ha ‚ben die Angeklagten den Beschluß der Bundesregierung vom’24. April 1951’ gekannt, so liegt es im übrigen sogar nahe, daß sie damit rechneten, ihr Verhalten könne verboten sein, und daß sie diese [öglichkeit in.ihren Willen aufnahmen, als sie dem Beschluß zuwider-
. handelten. Demit wäre das Unrechtsbewußtsein ohne weiteres gegeben, BG.Ist 4 4.
Laßt sich in der neuen Verhandlung den ängeklagten
, Nicht nachweisen, daß sie den Beschluß der Bundesregierung . vom 24. April 1951 am 30. Hei 1951 kannten, so würde es zu
einer Verurteilung nach § 129 "ar SteB ‚genügen, wenn sie
sich bewußt waren, bei der Durchführung der Volksbefragung ]
auf den .iiderstand der Bundesregierung zu stoßen, und den
willen hatten, ihre - wenn auch künftigen. - Gegenmaßnahmen :
mit ungesetzlichen ! itteln (Geheimbündelei) zu überwinden, RGSt 54, 102, 105;
Dr. Woericke Verner "7 Dr, Sauer | Dr. Arndt _ Dr. Willms