Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 2 StR 609/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Über die Person eines an einer Straftat Betei- & . ligten zu täuschen sucht auch ein Polizeibeamter, ° * der in der Absicht, eine eigene Straftat zu ver- -X* decken, seiner vorgesetzten Dienststelle von sich ..$ aus einen unwahren Sachverhaltsbericht erstattet, °'& der den Verdacht der Straftat auf einen Unbekann-. Ei ten ablenkt. . . x .&

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Gesetz: St@B § 145 d F Rechtssatz: Über die Person eines an einer Straftat Betei- & . ligten zu täuschen sucht auch ein Polizeibeamter, ° *

der in der Absicht, eine eigene Straftat zu ver- -X*

decken, seiner vorgesetzten Dienststelle von sich ..$

aus einen unwahren Sachverhaltsbericht erstattet, °'&

der den Verdacht der Straftat auf einen Unbekann-. Ei

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Aktenzeichen: 2 StR’'609/52 Urt.des BGH v. 19. Juni 1953 16 Osnabrück

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Im Namen A es Volkes In der Strafsache gegen

den Polizeiinspektor Paul FT EB zu: raum. geboren am EEE 1906 ir vu.

wegen verbotenen Waffenbesitzes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung '

vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner ‚ Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Willns als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Mai 1952 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle 4) der Anklage freigesprochen worden ist.. In diesem Umfeng wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle. 4) der Anklage, Ihr Rechtsmittel muss insoweit aus einem sachlichrechtlichen und aus einem verfahrensrechtlichen Grund zur Aufhebung des Urteils führen,

1.) Unbegründet ist allerdings die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte wegen Begünstigung im Amt verurteilt werden müssen, Mit Recht sieht sich die Strafkammer daran gehindert, weil der Angeklagte dann, wenn er den DB wegen verbotenen Waffenbesitzes angezeigt hätte, zugleich sich selbst wegen Teilnahme an dieser Tat Ds unäü wegen eigenen verbotenen Waffenerwerbs und Waffenbesitzes hätte bezichtigen müssen, Er hatte nämlich ein Jagädgewehr, Kaliber 16 mm, das Di ohne Erlaubnis in Besitz hatte, von ihm - ebenfalls ohne Erlaubnis - erworben, nach-

dem er DEM un Überlassung des Gewehres gebeten hatte. .

Durch den verbotenen Besitz und durch die Überlas- . sung des Gewehres an den Angeklagten machte sich Ds strafbar, und zwar nach Art 1 Nr 1a md b, 7 des Gesetzes Nr 24 der AHK "betreffend Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte" vom 30. März 1950 (ABl AHK Nr 18 vom 8. Mai 1950 5 251; BAnz Nr 91 vom !2. Mai 1950). Denn er hatte Dreyer dazu engestiftet, dass er ihm die Waffe verbotswidrig überliess. Überdies begann mit diesem Zeitpunkt auch der eigene verbotene Waffenbesitz des Anger

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klagten, Er hätte demnach dann, wenn er den Umfang der Straftat Dips wahrheitsgenäss angezeigt hätte, auch sich und zwar sowohl der Teilnahme daran wie auch seiner eigenen Straftat als Täter bezichtigen müssen. Da er zu dieser Selbstanzeige auch als ?olizeibeamter nicht verpflichtet war (vgl RGSt 51, 196; JW 1925 S 258; RG in Recht 1913 Nr 1237), hat er durch die Unterlassung der Anzeige Ds, die höchst wahrscheinlich oder vielleicht sogar notwendig zu seiner Selbstbezichtigung geführt hätte, nicht rechtswidrig gehandelt. Er unterliess nämlich die Anzeige, um sich selbst vor Strafe

zu bewahren, und muss deshalb wegen strafloser Selbstbegünstigung, die der Beweggrund der Amtsbegünstigung des DB war, auch für diese Tat straflos bleiben.

2.) Ob sich der Angeklagte dann, wenn er von Din die Herausgabe des Gewehres in amtlicher Eigenschaft ge-

des Gewehres nicht strafbar gemacht haben würde und ihm dann Straflosigkeit wegen Selbstbegünstigung nicht zugute käme, kann unerörtert bleiben; denn, wie die Feststellungen der Strafkammer klar erkennen lassen, erhielt er die Waffe von Dip infolge eines privaten Übereinkommens mit ihm; ihn hatte er zunächst um Rückgabe eines ihm früher verkauften anderen Gewehres, Kaliber 12 mm, gebeten, ‚DM hatte ihm aber dafür das ' ältere 16 mm-Gewehr in beiderseitigem Einverständnis überlassen. Bei diesen Feststellungen brauchte die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, noch zu klären, ob Dam dem Angeklagten wirklich auf Grund einer privaten Übereinkunft und nicht i: folge dienstlichen Auftrags das Gewehr ausgehändigt hatte. Schon deshalb geht die Rüge der Revision fehl, die Strafkammer hebe insoweit ihre Aufklä-

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Tungspflicht verletzt,

3.) Die Strafkammer begründet die Straflosigkeit des Angeklagten wegen Selbstbegünstigung auch mit der Erwägung, seine Anzeige gegen DB würde tzwangsläufig" auch zur Aufdeckung eiuer weiteren eigenen Straftat des Angeklagten, die ebenfalls unerlaubter Waffenbesitz war, geführt haben. Der Angeklagte hatte nämlich einige Mona'r vor dem Erwerb des 16 mm-Gewehres ein anderes Gewehr, Kaliber 12 mn, das er selbst ohne Erlaubnis besass,an DB verbotenerweise verkauft. Es kann

unerörtert bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen

diese Begründung für die Straflosigkeit des Angeklagten wegen unterläassener Anzeige stichhaltig sind oder nicht; denn jedenfalls muss er insoweit aus den unter 1) dargelegten Gründen straflos bleiben.

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Dagegen hat die Strafkammer, worauf die Revision mit Recht hinweist, das Verhalten des Angeklagten, in

dem sie eine straflose Begünstigung im Amt sieht, nicht

‚unter dem Gesichtspunkt des § 145 d StGB geprüft. Wie

sie feststellt, beschränkte er sich nämlich nicht darauf, DB nicht anzuzeigen. Vielmehr erstattete er, nachdem er das Gewehr von ihm erhalten hatte, einen dienstlichen Bericht. Darin meldete er wahrheitswidrig, das Gewehr sei im Kohlenkeller des Polizeireviers gefunden worden. Dadurch wollte er seinen eigenen verbotenen Waffenbesitz vertuschen, ras ihm auch vorübergehend gelang.

Diese Meldung ging über die blosse Unterlassung der Anzeige DEEEWs hinaus. In ihr lag allerdings zugleich

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diese Unterlassung. Diesen einheitlichen, im Eröffnungsbeschluss geschilderten Lebensvorgang hätte die Strafkammer gemäss § 264 StPO unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Fesichtspunkten untersuchen dürfen und müssen, obwohl der Eröffnungsbeschluss insoweit nur wegen Begünstigung im Amt erlassen worden

War.

Da der Angeklagte auf die Möglichkeit einer, Verurteilung aus § 145 d entgegen § 265 StPO nicht hingewiesen worden ist, ist der Senat nicht in der Lage, den Angeklagten insoweit schuldig zu sprechen. Sollten freilich die neuen Feststellungen der Strafkammer wiederum das bisherige Ergebnis zeitigen, So müsste der Angeklagte nach § 145 d StPO verurteilt werden; denn er hat - dieses Ergebnis als richtig unterstellt - eine Dienststelle des Staates wider besseres Wissen über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen gesucht. Der an der in Betracht kommenden Straftat, nämlich dem verbotenen Waffenbesitz, Beteiligte war er selbst. Dadurch, dass er durch einen unwahren Bericht den Verdacht von sich auf einen Unbekannten ablenkte, versuchte er, über seine Beteiligung zu täuschen, .

Straffreiheit wegen Selbstbegünstigung könnte ihm insoweit nicht zugute kommen. Denn wenn er euch nicht verpflichtet war, sich selbst zu bezichtigen, so konn-

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