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BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 5 StR 147/53

5. Strafsenat

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2269 040 TE 5 StR 147/53

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten iwald S (uuEEEEEEENENEED

un OU: geboren am up '914 in Sem (Kre Ci Polen),

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bumdesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5.Januar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

ET

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Gründe: &

Der Angeklagte ist in einem Ehescheidungsverfahren A als Ehebruchszeuge eidlich zu folgendem Beweisthema gehört E worden: "Hat der Zeuge im Sommer 1950 ein ehebrecherisches z Verhältnis mit der Ehefrau Lisei OEM begonnen?" Er sagte aus, daß er mit der Beklagten Ende September oder Anfang Oktober 1950 ehebrecherische Beziehungen aufgenommen habe. Auf Grund dieser Bekundungen wurde die Ehe Ostendorf geschieden, Nach den Urteilsfeststellungen haben die ehebrecherischen Beziehungen zwischen dem Angeklagten

und der Frau OB nicht erst im September/Oktober,

sondern schon im Juni/duli 1950 begonnen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Neineides gemäß § 154 StGB - unter Anwendung der Bestimmung des § 157 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. |

Gegen diese Verurteilung richtet sich seine Revision mit sachlichrech;tichen Beanstandungen. &tc Mab Frfvilz, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 154 StGB unzureichend sind.

1.) Das Landgericht schließt aus der objektiven Unrichtigkeit der eidlichen Zeugenaussage Shne weiteres auf den Vorsatz des Angeklagten. Dies ergibt sich aus folgenden Darlegungen des angefochtenen Urteils:

"Auf Grund der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten einwandfrei nachgewiesen, daß er bereits seit Sommer 1950 mit der Lissi OiiiiilB Geschlechtsverkehr unterhalten hat, daß also seine am 15.11.51 unter Eid abgegebene Aussage vor dem Amtsgericht Burgdorf objektiv und subjektiv falsch ist." (UA.S.4).

"Die eindeutigen Erklärungen des Angeklagten und der Lissi OR» im Vorverfahren in Verbindung mit der eidlichen Bekundung des Zeugen KR»

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genügen, um festzustellen, daß mit dem Geschlechtsverkehr bereits im Sommer 1950 begonnen ist, daß also der Angeklagte im Termin vom 15.11.51 bewußt als Zeuge (unter Eid) die Unwahrheit gesagt hat." (UA.S.5-6).

"So wie es im Protokoll steht, hat danach der Angeklagte s.2t. am 15.11.51 eine Aussage als Zeuge gemacht. Sonach hat damals der Angeklagte - bewußt falsch unter Eid - angegeben, daß die "ehebrecherischen" Beziehungen erst Ende September oder Anfang Oktober 1950 aufgenommen seien." (UA.5.6).

Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen zumindest die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer ohne weitere Nachprüfung der inneren Tatseite allein aus den Feststellungen zur äußeren Tatseite die volle Schuldüberzeugung schöpfte. Dieser Rechtsfehler mußte zur Aufhebung des Urteils führen,

2.) Gerade im vorliegenden Falle hätte es aber besonderer und eingehender Feststellungen zum Vorsatze des Angeklagten bedurft. Denn nach dem Sachverhalt lag die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers sehr nahe, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt:

a) Die Angaben des Angeklagten im Ehescheidungsprozeß über den Beginn der geschlechtlichen Beziehungen zu Freu OENB weichen in zeitlicher Hinsicht nur geringfügig von den Tatsachen ab.

b) Den Ehebruch selbst hatte der Angeklagte zugegeben. Hierauf kam es im Ehescheidungsverfahren allein an. Dies mußte dem Angeklagten auch bewußt sein.

c) Ein anderer vernünftiger Beweggrund ist nicht mit Sicherheit festgestellt,

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d) Der erst im November 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrte Angeklagte hatte - neben anderen Verwundungen - im Kriege eine Kopfverletzung durch Granatsplitter erlitten. Auch dieser Umstand mußte die Strafkammer dazu drängen, die Möglichkeit zu erörtern, ob der Angeklagte auf Grund mangelnder Erinnerung objektiv falsch ausgesagt hatte.

Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war das angefochtene Urteil somit aufzuheben.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer