Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 3 StR 675/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
ir
[32
‚zung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben: _
3518 575/22 2278 061
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rohproduktenhäindler Ahlerich Tg ‚aus u: geboren.
n EEE 1905 in Emden, 3 AR
wegen Steuervergehens
vd
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss. Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass | £ als beisitzende Richter, e
Oberstaatsanwalt m E
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
©
Justizangestellter $
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, =
g
für Recht erkamnt: re a
x
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten von der Beschuldigung der Hinterziehung der Einkommensteuer für das zweite Halbjahr 1948 sowie der versuchten Hinterziehung der Gewerbesteuer für denselben Zeitraum
freispricht.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tan
“ Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs 2 StPO und
-2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Anseklagten wesen im Dezember 1950 begangener. Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAbgO) verurteilt unter Freisprechung im Übrigen. |
Die Revision des Finanzamts als Nebenklägers greift die Freisprechung an, jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten nach dem Strafbescheid des Finanzamts vom 27. Februaer 1952 zur Läst gelegt ist, für das zweite Halbjahr 1948 je in einer fortgesetzten Handlung die Einkommensteuer hinterzogen und die Gewerbesteuerhinterziehung versucht zu haben. Im übrigen ist das Urteil rechtskr£ftig geworden. Die Revision, welche .neben der Sachbeschwerde Verfahrensverstöße rügt, führt im: Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils.
Pu
a re ee.
RE er
Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist ent-Segen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.
Der Vorwurf, das Landgericht habe einen Beweisamtrag des Nebenkläsers nicht beschieden und denit gegen § 244 Abs 3 und 6 St2O verstossen, ist unbegründet, da ein u solcher Antrag nicht gestellt worden ist; wie sich nach % 274 St-O zwingend aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
* “x s wir
Das Urteil leidet jedoch, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, an dem Mangel unzureichender
muß deshalb aufgehoben werden.
Der Vorwurf der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürcung (§ 396 Riba0) für das zweite Halbjahr 1948 wird
on non -- -
darauf gestützt, daß nach den Feststellungen des Landgerichts die vierteljährlichen Voranmeldungen des Angeklagten zusammen die Summe von 3162 DM, seine Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950 die Summe von
7491 DM, dagegen die Prüfung der Steuerfahndung ein Einkommen von 10 005 DM ergaben. Die Steuererklärungen hat der Angeklagte unterzeichnet. Gefertigt waren sie aber von dem zugelassenen Steuerhelfer Mess.
Das Landgericht begründet seine Freisprechung damit, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß auf seine Veranlassung die von dem Steuerhelfer gefertigten Voranmeldungen niedrig gehalten worden seien in der "Absicht", die Steuer zu kürzen. Für die etwa fehler=- hafte auf Schätzung beruhende Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950 könne der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, da er dem Steuerhelfer die vollständigen und richtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe und als in Steuersachen unerfahrener Mann nicht verpflichtet gewesen sei, die Arbeit seines Steuerhelfere zu kontrollieren.
Diese rechtlichen Darlegungen können in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Durch die Inanspruchnahme eines Steuerhelfers kann sich der Steuerpflichtige nicht stets von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreien. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Diese sind noch nicht ausreichend aufgeklärt:
Pe 2 -
Zwar ist der Strafrichter, wie der Senat bereits
entschieden hat (BGHSt 3, 377), nicht an die im Veranla- »., gungsverfahren über etwaige Mehrsteueransprüche getroffe-
nen tatsächlichen Feststellungen gebunden, Das Gericht
hat selbständig die Wahrheit zu erforschen. Dazu hat es aber von allen nach den Umständen sich aufädrängenden Beweismitteln Gebrauch zu machen, die für die Entscheidung er- I hebliche Tatsachen klären können. Hiergegen hat das Landgericht, wie der Nebenkläger mit Recht geltend macht,
® 5 ES N Rn >
x
: verstoßen (§ 244 Abs 2 StPO). 3 _ Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte H mit den zwar vom Steuerhelfer gefertigten, aber doch von i 5 ihm selbst als dem Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärungen vorsätzlich (§ 396) den Einkommensteueran- _ % spruch verkürzt hat, ist es von Bedeutung, volle Klarheit a } “; darüber zu schaffen, wie die Steuererklärungen zustande | ! & gekommen sind. Wenn es richtig ist, daß dieselben vollstän- sh digen und richtigen Belege und die hierauf beruhenden < Bucheintragungen über Einnahmen und Ausgaben sowohl den BR } > Fahndungsprüfern wie auch dem Steuerhelfer zur Verfügung | : standen, so mußte das Landgericht aufzuklären versuchen, sl = warum die von beiden auf derselben Grundlage und offenbar <M E in derselben Weise ermittelten Einkommensbeträge So 1 E stark auseinandergingen. Dazu stand der Steuerhelfer als 1 & Zeuge zur Verfügung, von dem das Landgericht feststellt, | daß er - auch vom Finanzamt - als zuverlässig und beson- var
3 wi
r ö . win R E% Ba! N
2 ders vorsichtig anerkannt sei. Wie der 'Nebenkläger mit
"%) Recht geltend macht, läßt die Erklärung, die dieser Steuerhelfer etwa gleichzeitig für denselben Zeitraum zur Gewerbesteuer für den Angeklagten abgegeben hat, den Ver-
dacht aufkommen, daß er die vollständigen und richtigen al Unterlagen zur Zeit seiner Steuererklärungen vom 15. Okto- & ber 1950 tatsächlich nicht zur Verfügung hatte. Mess be- eb
N a
..hauptete in der Gewerbesteuererklärung, diese beruhe auf
einer Schätzung "in Ermangelung der vol lständigen Aufzeichnungen der Buchführungsunterla-
Rs ud Fr Sei, nor ER
> 5 De 2 © Ne
m
un mr
“2\ "r
. Mangel ausreichender Aufklärung leidet, ist das Revisions- - " ob mit der Freisprechung das Gesetz- richtig angewandt wor-
„.. gen ist. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Urteils .. in diesen Punkten an das Landgericht zurückzuverweisen.
kommt &ine Zoll- und Steuergefährdung nach § 402 RAgbO
gen (Betriebsausgaben)". Damit steht in Widerspruch die Feststellung des Landgerichts, nach der Aussage der Zeugin EB, der Kontoristin des ME hätten diesem zur Zeit seiner Schätzungserklärung vom 15. Oktober 1950 die Unter. lagen für das zweite Halbjahr 1948, zur Verfügung gestanden; "ähnliches" gelte für seine Einkommensteuervorannmeldungen. Diesen Widerspruch hätte das Landgericht durch Ver. nehmung des Zeugen MB. aufklären müssen.
Da das Urteil hinsichtlich der Einkommensteuervoranmeldungen wie auch der Einkommensteuererklärung an dem
gericht nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen,
Ergibt sich in der neuen Verhandlung, daß der Ange- . klagte dem Steuerhelfer wichtige Belege vorenthalten oder sonst ihm unrichtige Angaben gemacht und ihn so zu einer niedrigeren Schätzung seines Einkommens veranlasst hat, 0 war weiter nach § 396 RAbgO zu prüfen, ob er sich dabei wenigstens den möglichen Eintritt einer entsprechenden Verkürzung der Steuer billigend vorgestellt und so vorsätzlich gehandelt hat. Eine "Absicht" der Steuerverkürzun erfordert der § 396 RAbgO entgegen der Annahme des Landgerichts nicht.
Bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 396 RAbgO in Betracht. Fahrlässigkeit kann z.B. darin liegen, daß
der Angeklagte in die Augen springende Unterschiede der Steuererklärungen nicht mit dem Steuerhelfer besprochen
hat, bevor er sie unterschrieb und einreichte. Unter solchen besonderen Umständen war der Angeklagte als Steuerpflichtiger zu einer Überprüfung der vom Steuerhelfer geleisteten Vorarbeit verpflichtet, auch wenn dieser sonst durchaus zuverlässig war. .
ES Die Verkürzung der Einkommensteuervorauszahlungen, “ die durch Verletzung der hierfür geltenden Bestimmungen
“ (Art X § 8 des Anhangs zum MilRegG Nr 64 vom 20. Juni 1948) bewirkt wird, begründet neben der auf der Jahressteuererklärung beruhenden Einkommensteuerverkürzung einen besonderen Straftatbestand mit anderem Inhalt. Dies wird
das Landgericht in der neuen Verhandlung zu beachten haben. Es ist möglich, daß der Angeklagte zwar hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen freizusprechen, aber hinsichtlich der Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950
schuldig zu sprechen ist oder umgekehrt.
Nur die beiden die Einkommensteuervorauszahlung betreffenden Erklärungen können - vorausgesetzt, daß vorsätzliche Steurerverkürzung vorliegt - unter sich zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden. s
BT N.
.r.
Der Mangel der Sachaufklärung erstreckt sich auch auf die Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung (§ 397 RAbgO), der denselben Zeitraum
N “u . . . x > IIRUHFTRA {3 > . . P2RR fr N te N RP Er} N Zu 7 Sr Sie . N Nrane iye EB SSR REN er ERELBRE 2 Vera a En SE on a Prieis RU: > Sur * Ren
Basen
Kr Sasse
A RE
\ | -7-
Ki
betrifft und auf denselben Einkommensangaben des Ange-
klagten beruht. Die Revision ist daher auch insoweit begründet.
Das Urteil muß im vollen Umfang des Revisionsangriffs aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Rotberg Krauss "Busch
Bundesrichter Dr. Baldus. ist durch Urlaubs-
‘ abwesenheit an der Un- Maass terzeichnung verhindert. Rotberg