Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 16.06.1953 – 5 StR 543/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 543/53 2275 046
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Bernhard 2 EEE aus HEEEED, geboren am EEE :902 ir TEE
we,.n Beihilfe zur Herstellung unzüchtiger Schriften
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 6.0ktober 1953 beschlossen:
1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.Juni 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des llechtsmittels zu tragen.
Gründe;
1. Die Revisi-n des Angeklagten ist am letzten Tage äcr Einlegungsfrist bei der Staatsanwaltschaft in Hunnover eingegangen. Da sie erkennbar für das Landgericht bestimt war, lag für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall darin, daß die Staatsanwaltschaft sie nicht sofort, sondern erst nach 2 Tagen dem Gericht vorgelegt hat.
Mit der Wwiedereinsetzung entfällt der Beschluß des Landgerichts vom 18.August 19553, durch den die Revision gemäß § 346 StPO verworfen wurde. Daher hat der Senat nunmehr selbst über die Revision zu entscheiden.
2. Der Angeklagte hat die Revision nicht formgerecht, d.h. nicht durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die Begründungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Da das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden war, begann die Einlegungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 30.Juli 1953 und die BegründAungsfrist mit Ablauf der Einlegungsfrist, d.h. mit Beginn des 7.August 1953. Sie lief daher am 20.August 1953 ab. Da dem Angeklagten der Beschluß vom 18.August 1953 erst am 28.August 1953 zugestellt worden ist, konnte dieser 3eschluß ihm keinen Anlaß geben, die Revisionsbegründungsfrist zu versäumen. Im übrigen hat der Angeklagte auch weder Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt, noch inzwischen die forngerechte Revisionsbegründung nachgeholt.
Seine Revision war deshalb gemäß § 349 Abs 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schnitt