Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.06.1953 – 1 StR 798/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestolilenen Sache kann in einer den Tatbestand des Diebetahls erfül- 'lenden Weise gebrochen werden. om. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. : 5 RGSt 60, 273, 2785 70, 7, 95 LA 1918 Sp 52 Er 205 DStrz 1920" Sp 1835 DRZ 1924°5p 395; DR 1940 8 105 NF 4). ” E:
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Gesetz: StGB § 242
Rechtssatz: Auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestolilenen Sache kann in einer den Tatbestand des Diebetahls erfül- 'lenden Weise gebrochen werden. om. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. : 5 RGSt 60, 273, 2785 70, 7, 95 LA 1918 Sp 52 Er 205 DStrz 1920"
Sp 1835 DRZ 1924°5p 395; DR 1940 8 105 NF 4). ” E:
Aktenzeichen: 1 StR 798/52 Urteil des BGH vom 16. Juni 1953 16 in Kobleng
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ImNamen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
den Fuhrunternehmer Jakob Schi aus LED /TEiD, dort geboren am &. ED EB,
wegen Diebstahls (Sachbezeichnung: Lothar KEEED u.a.)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der. teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. reetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat eENEEED>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Schi gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. März
1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-.
gründe§
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu sieben Honaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten und rügt die Verletzung des Verfahrens-sowie des sachlichen Rechts.
Die Revision Rann keinen örfolg haben. Sie ist, soweit die Verletzung des Verfahrensrechts geltend gemacht wird, mangels der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben unzulässig, im übrigen unbegründet.
Die Strafkammer hat nicht, wie der Beschwerdeführer irrtümlich meint, die Entnahme von Drahtstücken aus Bombentrichtern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Sie hat den Beschwerdeführer vielmehr nur insoweit des Diebstahls schuldig erkannt, als er entsprechend seiner eigenen Einlassung eine Rolle Kupferdraht aus einem Versteck im "ald weggenommen und nach Hause verbracht hat.
Aus der Tatsache, daß der Kupferdraht aufgerollt war und in einem Gebüsch versteckt lag, hat das Landgericht gefolgert, daß der Draht nicht herrenlos oder ohne Besitzer war, sondern einem Dritien zu Eigentum gehörte und sich auch in Gewahrsam eines Dritten, "möglicherweise eines Diebes", befand. Diese den äusseren Tatbestand des Diebstahls betreffende Feststellung, die in der Hauptsache allerdings den Urteilsausführungen zur inneren Tatseite entnommen werden muss, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Daß auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestohlenen Sache in einer den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Weise gebrochen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 273, 2785 70, 7, 9; LZ 1918 Sp 52 Nr 20; DSstrZ 1920 Sp 183; DRZ 1924 Sp 3935 DR 1940 S 105 Nr 4), an der der Senat festhält. Keine Bedenken bestehen auch
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gegen die Arinahme, daß der „ngeklagte bei der Wegnahme des Drahtes sich des freuden Eigentuns und des fremden Gewahrsams bewusst gewesen ist und nit der „bsicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Was der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen \ngriffen gegen die tatrichterliche Beweiswärdigung.
Die Strafzumsssung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. ’
Dr. Hörchner Dr. feetz Mantel
Glanzmann Dr. Schalscha’