Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 11.06.1953 – 5 StR 48/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 48/53 2267 054

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schneidermeister Konrad K (EEREREND aus DEE SEE, geboren ar GE 2521

in IB (Jugoslawien),

2.) den Zuschneider Ernst T ui sus 5OEEEB- SEM. cebozen an GE 1697 in AG (Krs. vw; - Sachbezeichnung: Kl u.a. -

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Kun und Tb wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juni 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der beiden Nerktemittel -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landeczichi hat die Angeklagten Kg und TB wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von je vier Monaten Gefängnis verurteilt.

..... Sle haben im Mai und im Juli 1951 jeweils einen Ballen

| Stoff gekauft. Diese Ballen waren von dem rechtskräftig abgeurteilten Mitengeklagten Zi gemeinschaftlich mit seinem Bruder unter Beihilfe des ebenfalls rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten MB gestohlen worden. Krusch und MG hatten sich vor Ankauf des ersten Stoffballens auf die Frage nach ihrem Namen als "Schall und Rauch" ausgegeben und auf Befragen weiter erklärt, daß es sich bei dem Stoff um russische Exportware handele, die Über die Grenze gebracht worden sei. In beiden Fällen wurde keine Rechnung . erteilt und der Geschäftsvorgang nicht in die Bücher ein- ‚getragen.

Die Strafkammer "it ausgeführt, die Angeklagten Ku und TB Hätten als Geschäftsleute nach dem ganzen Sach- . verhalt erkannt, daß es sich nicht "um saubere Geschäfte" handelte, da unter den angegebenen Umständen verkaufte Waren “in der Regel dunklen Ursprungs" seien. Die Angeklagten, von denen "in besonderem Naße erwartet werden müsse", daß sie nur "jegale Geschäfte" tätigten, hätten also ihres Vorteiles wegen Sachen, von denen sie wußten, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, angekauft und sich damit der Hehlerei in zwei Fällen gemäß § 259 StGB schuldig gemacht.

Mit Recht hält die Revision die Ausführungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei nicht für ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGH Urt. v. 21.5.51 in IM § 259 Nr.2 u. die dort angeführte Rechtsprechung des RG, ferner 5 StR 551/52 v. 12.2.53) schon mehrfach ausgeführt hat, ist eine strefbare Vortat im Sinne des § 259 3tGB nur dann vorhanden, wenn diese gegen das Vermöger eines anderen gerichtet ist. Das muß der Hehler auch wissen oder den Umständen nach annehmen. Anscheinend hält j-30°* *; Ti5rafkammer jede "illegale" Art

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des Vorerwerbs, auch diejenige unter Verstoß gegen Devisen. und Wirtschafishestimmungen, für ausreichend. Denn sie

.. führt aus, die eigene Einlassung der Angeklagten lasse

darauf schließen, daß der Stoff aus einer strafbaren Handlung herrühre. Die Einlassung ging aber dahin, sie hätten den Angaben der Diebe geglaubt, es handle sich um russische Exportware, die man über die Grenze gebracht habe. Da in derartigen Fällen zunächst an eine Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen zu denken ist, kann aus der Einlassung der Beschwerdeführer wohl auf eine in dieser Beziehung "dunkle Herkunft", aber nicht auf eine solche geschlossen werden, die fremde Vermögensrechte verletzte. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Strafkammer in der

Tat den Begriff der "strafbaren Handlung" im Sinne des

§ 259 StGB verkannt hat, erscheint es auch ohne weiteres verständlich, daß es die Beschwerdeführer nicht entlasten könne, Kb una U seien ihnen von einer bekannten und einwandfreien Firma empfohlen worden. Schließlich ist auch der Feststellung, daß die Beschwerdeführer den Ankauf nicht in die Bücher eingetragen haben, nicht etwa zu entnehmen, daß die Strafkammer von einer strafbaren Vortat 4m Sinne des § 259 StGB ausgegangen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer