Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 551/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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L 2269 060 ’

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

: 1.) den Kaufmann Günter WB aus FRE. dort | geboren am EB 1315,

2.) den Kaufmann Gustav V EB aus Heuuum. geboren am EEE 1910 in Gr. EEE Äreis HGEEEREEER,

Ä (Sachbezeichnung: Ah u.A. )

wegen fertgesetzter Hehlerei

| i

| hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatsepräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt

Bundesrichterin Dr. Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

| für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Tg und VOR ira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.März 1952, soweit es diese Angeklagten be= trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Ba, 5

Gründe§

e Eine Reihe von früheren Mitangeklagten, gegen die das ‚erfahren entweder abgetrennt oder rechtskräftig abgeschl:sen worden ist, haben durch Betrug in Tateinheit mit Urkundennterdrückv;g und -fälschung sich kistenweise Textilwaren unechtmäßig verschafft und diese an die Angeklagten verkauft. ne Angeklagten We und Veggp sind wegen fortgesetzter Heh-

srei zu 9 bezw. 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die evision des Angeklagten Wprügt die Verletzung verfahrensechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts; die evision des Angeklagten Ve erhebt nur die Sachrüge. ‚Diee greift in Bezug auf beide Angeklagte durch, so daß auf die erfahrensrüge des Angeklagten Wi nicht eingegangen zu weren brauchte.

1.) Soweit der äußere Tatbestand des 8 259 StB in Frage ommt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich, von den: Ange.ilagen mit der Revision auch nicht geltend gemacht worden.

2.) Dagegen sind die Ausführungen der Strafkanier zum nneren Tatbestand nicht frei von Rechtsirrtünern. u

a) Das Urteil leidet zunächst daran, daß es nicht klar wischen dem gesetzlich vermuteten und dem bedingten Vorsatz er Hehlerei unterscheidet. Dazu ist auf folgendes hinzu- 'eisens

Die Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches landeln voraus. Der Vorsatz kann als unbedingter oder auch ls bedingter festgestellt werden. Dann weiß der Täter, daß in strafbarer Vorerwerb im Sinne des § 259 StGB vorliegt, der er rechnet mit der Möglichkeit eines solchen und billigt ‚an. Schließlich kann der Tatrichter auch einen vermuteten 'orsatz feststellen. Alsdann müssen Umstände dargelegt werden, lie dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her die Überzeugung 'on dem strafbaren Erwerb aufdrängen mußten, @iso uuter Ausschluß eigener Handlungen, Unterlassungen und Überlegungen les Täters, Ausführungen darüber, was der Angeklagte Litte sun, unterlassen oder überlegen müssen, könnten ur seine

Lu

- 3.

Fahrlässigkeit begründen, die im Rahmen des § 259 StGB nicht strafbar ist.

Auf jeden Fall enthält ein Urteil dann einen Rechtsfehler, wenn der (bedingte oder unbedingte) Vorsatz mit der Beweisregel vermengt wird. Selbst hilfsweise können beide Annahmen. im allgemeinen nicht nebeneinander bestehen. Der Tatrichter muß sich entscheiden, ob er selbst nach dem gesamten Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schließen kann. Dann ist für die Anwendung der Beweisregel kein Raum. Ihre Erwähnung kann in solchen Fällen nur Bedenken erwecken, ob der Tatrichter wirklich zweifelsfrei von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt war.

Wendet man diese vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGSt 55, 204) ständig vertretenen Grundsätze im vorliegenden Falle an, so läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht in unzulässiger Weise die Anwendung der Beweisregel mit der Feststellung des (bedingten) Vorsatzes vermischt hat. Denn die Strafkammer führt in Bezug auf beide Angeklagte zunächst aus, daß sich für deren unbedingten Vorsatz keine Anhalts- . punkte ergeben hätten. Alsdann sagt die Strafkammer, daß die Angeklagten den Umständen nach wissen mußten, daß die von ihnen angekauften Waren mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sind. Unter den dann aufgezählten "Umständen" befinden sich auch in weitem Maße eigene Handlungen und Unterlassungen der Angeklagten. Dennoch wiederholt das Landgericht nach seiner Aufzählung ausdrücklich, es sehe die Vorsatzvermutung des § 259 StGB als gegeben an. Anschließend wird dann jedoch für beide Angeklagten festgestellt, sie hätten "aus den gesamten Umständen erkannt, daß die Waren aus strafbaren Handlungen stammen konnten, sich aber dadurch nicht vom Ankauf abhalten lassen, also bewußt die Möglichkeit einer strafbaren Herkunft in Kauf genommen". Dieses würde aber wieder dafür sprechen, daß dennoch bedingter Vorsatz angenommen worden ist.

3.) Abgesehen davon, daß nicht auszuschließen ist,

5 die Strafkammer insoweit einem Rechtsirrtum ıwterlegen Fiat, daß sie unzulässigerweise die Vorsatzvermutung und den E nedingten Vorsatz vermengt hat, würden sich, gerade für die „ännalme eines bedingten Vorsatzes, auch noch folgende Beden- . gen ergeben: Die Strafkammer gibt in den festgestellten

: ginzelfällen durchweg nur die Einlassung der Angeklagten

‚ wieder und stellt ihr die Angaben der früheren Mitangsklagten gegenüber. Es fehlt dann aber an einer klaren Feststel- : Jung, was das Gericht als festgestellt ansieht.

4.) Das Landgericht sieht es ausdrücklich als richtig an, daß die Angeklagten Wh und VW aus den geschilderten Umständen nicht ersehen konnten, auf welche strafbare Weise die Ware beschafft wurde. Mit Recht wird hierzu geltend gemacht, daß hierin keine ausreichende Feststellung liegt, daß die Beschwerdeführer eine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB für vorliegend erachtet haben, d.h. eine gegen das Vermögen eines anderen gerichtete Vortat. Hierzu hätte es näherer Ausführungen bedurft. Der Angeklagte Wi hatte sich nach den Urteilsgründen im Zusammenhang mit einen der Vorfälle ausdrücklich dahin eingelassen, "er habe nicht weiter gefragt, weil er wisse, daß oft billige Textilwaren aus der Ostzone kämen",

5.) Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß es bisher an einer Begründung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung fehlt. Es wird zu beachten sein, daß hierzu der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muß. Der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht.

j Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer

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