Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 3 StR 111/53
3. Strafsenat
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wegen übler Nachrede u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg.
als Vorsitzender, ae, Bundesrichter Krauss _. " Bundesrichter Dr. Koeniger . Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt_Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat . ei der Verkündung als Vertreter der. ‚Bundesanwaltschaft, . dJustizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannts
Die Revision des-Angeklagten gegen das Urteil ” des landgerichts in Wuppertal vom 15. November 1952
wird verworfen. .. wi
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht für je 10 DM “ein Tag Gefängnis, sondern für je 20 DM ein Tag Ge-
fängnis beträgt.
. Der Angeklagte hat die Kosten. des Rechtamittels
zu tragen. Von Rechts wegen
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Tatsache geeignet ist, denselben verächtlich zu machen ‘oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die-
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 400 DM, ersatzweise für. je 10 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist im wesentlichen unbegründet.
1.) Die üble Nachrede sieht die Strafkamner in der Äusserung, des Angeklagten, der Nebenkläger habe von einem Mandanten mehr Honorar genommen, als vereinbart gewesen sei. Für diese Behauptung hat der Angeklagte
den Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Nebenkläger mit dem Mandanten kein festes Honorar vereinbart habe und dass sich das geforderte Honorar von 55 DM sowohl innerhalb der dem Mandanten vorher gegebenen Schätzung wie auch im Rahmen der Rechtsanwaltsgebührenorädnung halte. Danach ist der Angeklagte mit Recht wegen übler Nachrede verurteilt worden.
Die Angriffe der Revision richten sich zum "Teil in unzulässiger Weise gegen. die Beweilswürdigüng der Strafkammer; sie. bedürfen insoweit keiner Erörterung. Darauf, ob der Mandant an eine Honorarvereinbarung glaubte, kommt es nicht an. Auch zur ‚inneren Tetseite sind die Ausführungen der. Revision verfehlt. Ob der Angeklagte mit seiner Äusserung eine Verächtlichmachung oder Kreditschädigüng des Nebenklägers beabsichtigte und ob er die Mitteilung des Mandanten über die unbe- " rechtigte Honorarforderung für wahr hielt, ist für den Tatbestand des § 1§ 6 StGB unerheblich. Es genügt das Bewusstsein, dass die über einen anderen behauptete
ses Bewusstsein des Angeklagten ist festgestellt.
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ö.) Auch die Verurteilung wegen Beleidigung (§§ 192, 1§ 5 StGB) begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Revision wendet sich auch hier in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Danach steht folgendes fest: Der Angeklagte unterhielt sich mit führenden Männern der örtlichen Flüchtlingsorganisationen über die in diesem Kreise tätigen Personen, u.a. auch über den Nebenkläger. Anschliessend wurden Witze von den heimatlichen Witzfiguren Graf Bobby und Mikosch erzählt. Auf einmal kam der Angeklagte wieder auf den Nebenkläger zu sprechen und erzählte; dass der Nebenkläger unter die Gesundbeter gegangen sei und in der Sprechstunde einen Mandanten geraten habe, etwas für seine Gesundheit zu tun, wobei er ein Buch genommen und vor sich hingebrummelt habe. Diese Mitteilungen gaben Anlass zu Gelächter und Glossen über die Gesundbeterei im Zusammenhang mit den
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte für diese Behauptungen den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Sie hält jedoch den Angeklagten der Beleidigung nach den §§ 192, 1§ 5 StGB für schuldig, da aus der Form der Behauptung und aus den Umständen, unter denen sie geschah, das’ Vorhandensein einer Beleidigung hervorgehe. Denn der Angeklagte habe den Nebenkläger als völlig lächerliche Figur hingestellt, indem er unvermittelt in die Erzählungen der Tafelrunde über Graf Bobby und Mikosch mit seinen Äusserungen hineingeplatzt sei und den Nebenkläger auf eine Stufe mit diesen Witzfiguren gestellt habe. Der Erfolg sei entsprechend gewesen;’ man habe gelacht und sich auf Kosten des Nebenklägers amüsiert. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Revision beanstandet, dass das Bewusstsein des Angeklagten, seine Äusserungen würden zur Kenntnis des Nebenklägers gelangen, nicht nachgewiesen sei. Die Äusserungen seien im vertrauten Freundeskreis gefallen und ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor-
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‘sicht gehandelt habe. Bei unmittelbarer Anwendung des
‚sie jedoch nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung
digung, die aus Form und Umständen hervorgehe. Die wei-
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den. Die Reyision verkennt die Voraussetzungen des & I
§ 185 StGB. Zum Tatbestand der Beleidigung gehört
nicht, ‘dass die Behauptung mit dem Willen des Täters zur Kenntnis desjenigen gelangt, dessen Ehre be- Be troffen wird. Auf die von der Revision vermisste Fest- ER stellung kam es deshalb nicht an. oo 0 RE Lediglich insoweit könnten gegen den Schuld- SE
spruch Bedenken erhoben werden, als das Urteil nicht ausdrück-' vu
lich hervorhebt, dass der Angeklagte mit Beleidigungsab-
§ 1§ 5 StGB gehört die Beleidigungsabsicht nicht zum Tatbestand. Im Anwendungsbereich des § 192 StGB ist
der Strafbarkeit, muss allerdings in der Form oder den Umständen der Äusserung zum Ausdruck gekommen sein. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Strafkamner diesen Gesichtspunkt nicht . verkannt hat. Das Urteil’ spricht zwar dem Wortlaut des Gesetzes folgend nur von dem Vorhandensein einer Belei-
teren Ausführungen machen aber deutlich, dass die Strafkammer die Beleidigungsabsicht feststellen wollte und festgestellt hat. Denn der Angeklagte hat den Nebenkläger als völlig lächerliche Figur hingestellt und dem Gelächter der Tafelrunde preisgegeben. Einer solchen Handlungsweise liegt notwendig die Absicht der Beleidigung zugrunde. 198 3.) Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Nur der Strafausspruch muss hinsichtlich
der Ersatzfreiheitsstrafe geändert werden. Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil
vom 24. September 1951 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-
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ten hat der Senat dieses Urteil am 16. Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei_ dung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsicht-
" lich des Strafmasses war daher die Strafkammer an die
Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO gebunden. Das gilt auch für die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe. Wegen des verschiedenen Umrechnungsmaßstabes betrug diese im ersten Urteil .30 Tage Gefängnis, während sie jetzt auf 40 Tage bemessen ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Höhe war unzulässig. Von der Aufhebung des Strafaussprucheskann jedoch abgesehen werden, da die Strafkammer, wenn sie die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO beachtet hätte, mit Sicherheit denselben Umrechnungsmaßstab gewählt hätte wie im ersten Urteil. Der Feh-
"ler kann daher durch das Revisionsgericht beseitigt -werdens
Rotberg Krauss Koeniger
Busch Baldus