Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 209/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_209/53 2267 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Charlotte G iS zer. EB
aus OD Kreis "GEB. geboren om HER 1927 in zn-SCHEEEEEE
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmi.dt Bundesrichter Sieuer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ws als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24.Februar 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vcrurteilt worden. Ihre Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel greift in der Straffrage durch.
1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung ist nicht näher ausgeführt worden und kann daher keine Beachtung finden,
2.) In der Schuldfrage sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die Revision wendet sich hier nur gegen die . Urteilsfeststellungen. Sic ist daher insoweit offensichtlich unbegründet.
3.) Dagegen ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß der -Strafausspruch Bedenken unterliegt. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben nicht, ob die Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft worden ist. Es fehlt überhaupt jede Erörterung über den Beweggrund der Angeklagten. Gerade im vorliegenden Falle liegt aber die Möglichkeit nahe, daß die Angeklagte die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, um von sich selbst - mindestens aber von ihrem Ehemann - die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.
Sofern die Angeklagte - wie das Urteil annimmt - in zwei Fällen ohne Wissen ihres Ehemannes handelte und bei der Vorschußbeschaffung von vornherein darauf ausging, das Geld für sich zu behalten, würde sie sich eines Betruges gegenüber den Eheleuten Of schuldig gemacht haben. Hierdurch könnte ihre Zeugenaussage in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht beeinflußt worden sein.
Falls sie jedoch erst nach Empfang des - mit oder ohne Wissen ihres Ehemannes beschafften - Geldes den Vorsatz hatte, ihrem Ehemann hiervon nichts zu erzählen und das Geld für sich zu behalten, so wäre zu prüfen, ob sie
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in dem späteren Rechtsstreit aus Furcht vor einer etwaigen Bestrafung wegen Unterschlagung die Unwahrheit. beschworen hat. Dabei ist es für die Anwenäbarkeit des § 157 StGB ohne Belang, daß nach § 247 Abs II StGB diese Unterschla. gung straflos wäre. Denn die Vorschrift des § 157 StGB stellt es nicht auf die tatsächliche Gefahr einer Straf. verfolgung ab, sondern nur auf den Glauben des Zeugen an eine solche Gefahr,
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Sollte sich - entgegen den bisherigen Feststellungen - in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, daß die Angeklagte den Vorschuß im Einverständnis mit ihrem - Ehemann erbeten und diesem auch abgeliefert hatte, .so wäre die-Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß .$. 157 StGB | nach der Richtung zu erwägen, ob die Beschwerdeführerin ‚eine Bestrafung ihres Ehemannes wegen Betruges befürchtet ‚und aus diesen Grunde falsch geschworen haben könnte.
...Die. Notwendigkeit einer Erörterung des Eiässnotstandes drängte sich mithin unter jedem Gesichtspunkt auf. Da das angefochtene Urteil: insoweit schweigt, mußte es im Strafausspruch aufgehoben w.rden.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nicht der einzige und auch nicht ‘der Hauptbeweggrund einer falschen Aussage zu sein braucht. Für dre Anwendung des § 157 StGB ‘genügt, es vielmehr, daß der Gedanke, die Täte- | rin könne. sich (oder ihren Themann) bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für sie bei siner falschen eidlichen Aussage nur mitbestimmend war.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka, Schmidt Siemer