Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 4 StR 89/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2303 099
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kinobesitzer Wilhelm zZ WEB aus DEE, zevoren am ED 1907 in SCENE, Kreis 7 EEE EEE,
wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm 2 wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Wilhelm zu verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revision des - unter Freisprechung im übrigen - wegen gewerbsmässiger Hehlerei und Volltrunkenheit zu Zuchthaus und Geldstrafe verurteilten Angeklagten Wilhelm zBriügt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie hat Er-
folg.
1.) Die Annahme von Hehlerei wird in den Fällen 2 a, 2b, 2 c, 2 e des angefochtenen Urteils von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach hat der Angeklagte als Rohproduktenhändler Schrott, Kupferdraht sowie 16 . Sauerstofflaschen von Dieben zu unter dem Üblichen lie- ie genden Preisen angekauft, obwohl er "mindestens" nach den Umständen annehmen musste, dass diese Sachen mittels einer strafbaren ‘Handlung erlangt waren. Der in diesem Oh . Zusammenhang vom Landgericht zum Ausdruck gebrachte Hinweis darauf, dass sich der Angeklagte "leichtfertig über alle Bedenken, die ihm kommen mussten, hinweggesetzt, die Verkäufer nicht einmal nach der Herkunft der Metal- \ le gefragt, in einem Falle auf eine dahin gehende Frage sich sogar mit der Antwort: Das geht Sie gar nichts an, zufrieden gegeben habe", könnte allerdings den Verdacht aufkommen lassen, als habe der Erstrichter nur ein grob fahrlässiges Verhalten des Angeklagten als nachgewiesen und für die innere Tatseite der Hehlerei rechtsirrtünlich als ausreichend erachtet. Indes ergeben die Urteilsgründe insgesamt zweifelsfrei, dass das Landgericht der Beweisregel des § 259 StGB gefolgt und auf die vermutete Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Diebesbeute abgekommen ist.
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Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs führt das Landgericht aus, der Beschwerdeführer sei von Anfang
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an entschlossen gewesen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebesgut an sich zu bringen, Ein so gearteter Entschluss stellt nicht das Band her, das Hehlereien zu einer fortgesetzten Straftat zusammenfasst, Der Tätervorsatz muss vielmehr sämtliche Teilakte der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst haben; der Gesamterfolg muss durch wiederholte gleichartige Betätigungen dieses Gesamtvorsatzes stückweise verwirklicht worden sein (BGHSt 1, 313). Dass dies aber vorliegend der Fall war, ergibt das Urteil im übrigen.
Das fortgesetzte Ansichbringen des Diebesgutes war nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten gewollt als Kittel zur fortgesetzten Erzielung der Vermögensvorteile, die in dem Besitz und der eigenen Verwendungsmöglichkeit über die Sachen bestanden, Dass sich der Beschwerdeführer eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollte, lässt sich
dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, Gesamtvorsatz und der Wille, gewerbsmässig zu hehlen, können im einzelnen Falle zusammentreffen (RGSt 58, 19; 72, 286).
Durchgreifenden Bedenken unterliegt es aber, dass das Landgericht auch im Falle "2 d" eine gewerbsmässige Hehlerei, begangen im Fortsetzungszusammenhang mit den bereits genannten Verfehlungen, angenommen hat. Der ‘ Patbestand der Hehlerei ist nur erfüllt, wenn die strafbare Vortat vor Begehung der Hehlerei vollendet war. Dies kann aber für den Fall 2 d den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Aufräumungsarbeiter hatten da-
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nach dem Angeklagten vier verbogene Eisen-T-Träger zum Ankauf angeboten, die auf einem Trümmergrundstück lagen. Als der Angeklagte die Träger abfahren wollte, wurde er von einem Arbeiter des Grundstückseigentümers darauf hingewiesen, dass das verboten sei. Wenn nun das Landgericht dem Angeklagten zum Vorwurf macht,
dass er trotzdem bald darauf von Seinem Fahrer die T-Trä-
ger im Vertrauen auf eine Erklärung der Arbeiter, der Eigentümer sei nunmehr mit dem Abfahren einverstanden, habe abholen lassen ohne sich vorher bei dem Eigentümer zu erkundigen, so hat es den Anschein, dass es die Arbeiter lediglich bei dieser "Zusicherung" beliessen; es bleibt offen, ob sie die T-Träger durch strafbare Handlung "erlangt haben". Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Herkunft der T-Träger aus einer strafbaren Vortat erkannt hat oder den Umständen nach dies hat annehmen müssen.
Zu beanstanden ist ferner die Annahme des Tatrichters, auch diese Tat sei ein Teilstück der fortgesetzten gewerbsmässigen Hehlerei. Sie unterscheidet sich in der Art der Ausführung, nach der Person der bei ihr Beteiligten und dem erlangten Gegenstand von allen übrigen Hehlereien, so dass nicht ersichtlich ist, wie der Gesamtvorsatz des Angeklagten sich auf diese Tat von vornherein erstrecken konnte, Der Angeklagte kann durch
“ die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in diesem
Falle auch beschwert sein; fällt diese im August 1949 begangene Tat nicht in den Rahmen der fortgesetzten Tat, so ist auf sie möglicherweise das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden,
Diese Bedenken führen zur Aufhebung des Schuldspruches, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmässiger
Hehlerei verurteilt ist, und zwar im vollen Umfange; denn über die Taten, die als fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei angeklagt waren, kann nur einheitlich entschieden werden.
2,) Auch die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Vergehens nach § 330 a StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Die im Rausch begangene Tat sieht das Landgericht in beiden Fällen als vollendete Nötigung an, ohne aber darzutun, dass die Bedrohten dem Verlangen des Angeklagten nachgekommen sind. Die Fest- . stellungen rechtfertigen, mindestens .im ersten Falle, nur die Annahme eines Versuchs der Nötigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Diebe die Drohung des Angeklagten als ernstgemeint aufgefasst haben, was übrigens das Landgericht ausdrücklich feststellt. Erforderlich war nur, dass der Angeklagte den Willen hatte, die von ihm angesprochenen Personen sollten die Drohung ernst nehmen. Hierzu stellt das Landgericht fest, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, beide Zeugen gemeinsam einuschüchtern, um zu dem von ihm beabsichtigten Ziele, nämlich der Weiterlieferung von Diebesgut, zu kommen. Demnach hat er im Rauschzustand den (natürlichen) Vorsatz der Nötigung gehabt. Dem steht nicht entgegen, dass er in normalem Zustande die Diebe in aller Öffentlichkeit zu weiteren Lieferungen mit solchen Androhungen nicht aufgefordert hätte; es handelt sich insoweit nur um eine rauschbedingte Verkennung der Begleitumstände. Aus welchen Gründen das Landgericht die naheliegende Annahme eines Erpressungsversuches (oder einer vollendeten Erpressung) abgelehnt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Durch die Annahme von Nötigung statt Erpressung ist der Angeklagte indes nicht beschwert,
Zur inneren Tatseite der Volltrunkenheit führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe sich "mangels anderweitiger Feststellungen offenbar vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig in seinen Zustand versetzt". Eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen "anderweitiger Umstände" Trunkenheit auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, gibt es jedoch nicht. Das Landgericht musste vielmehr dartun, dass der Angeklagte jeweils gewusst hat, er werde durch den Genuss des Alkohols in einen Rauschzustand gelangen. Den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit musste es in Tatsachen auflösen und aus ihnen nachweisen, dass der Angeklagte die Folgen des Alkoholgenusses in beiden Fällen hätte erkennen können und müssen. Fehlerhaft ist auch die Meinung des Vorderrichters, beide Taten stünden in Fortsetzungszusammenhang, weil der Angeklagte "beide Male mit seiner Drohung dasselbe Ziel verfolgt habe", Die Rauschtat stellt eine Bedingung der Strafbarkeit dar, die strafbare Handlung besteht in dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Sichversetzen in den Rauschzustand. Die im Rausch begangene, mit Strafe bedrohte Handlung kann, weil sie von der Schuld des Täters nicht umfasst wird, nicht das Bindemittel zwischen bei-
den Straftaten bilden,
3,) Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn nämlich das Landgericht dort als strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte "skrupellos die Diebe zur Auslieferung von weiterem Diebesgut angetrieben hat", so beachtet es nicht, dass dieses im Zustand der Betrunkenheit geschah, von der Schuld des
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: Angeklagten also nicht umfasst war, Aber nur vorwerfbares Verhalten lässt sich als skrupellos bezeichnen,
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