Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 4 StR 73/53

4. Strafsenat

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07 2303 1C0

ImNamnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Oberwachtmeister Heinrich DB EEEEED zus ıemuD (Westf.), geboren an EEE 1902 in VeW/üster-

reich,

wegen Körperverletzung im Amt u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,

Gerichtsassessor Dr. EEE bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. November 1952 im Falle MEEBB in vollem Umfang, im Falle FB GE in Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

we

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist im Strafgefängnis in Hagen tätig. Als er Gefangene vom Bahnhof zum Gefängnis begleitete, versuchte der Untersuchungsgefangene MW auf dem Bahnsteig wie im Lkw wiederholt, mit seiner Frau, die ebenfalls als Gefangene zu dem Transport gehörte, zu sprechen. Als MW allen Verboten des Angeklagten zum Trotz seine Unterhaltung mit seiner Frau fortsetzte, nahm der Angeklagte eine drohende Haltung ein, indem er die Hand zum Schlag hob und rief: "Halten Sie den Mundt" Darauf sagte MED ihm sinngemäss: "Sie haben mir gar nichts zu sagen!" Der Angeklagte schlug darauf NW mit dem Handrücken ins Gesicht,

Der Strafgefangene TB hatte in der Zelle nach dem Angeklagten mit dem Kübel geworfen. Dieser holte darauf den Gummiknüppel und trieb den Gefangenen, als dieser seiner Aufforderung nicht sogleich folgte, mit Schlägen auf den Rücken aus der Zelle, Dabei stürzte der Gefangene; er strampelte, auf dem Boden liegend, mit den Beinen und rief, er wolle so etwas nicht wieder tun. Der Angeklagte schlug ihm wiederholt mit dem Gummiknüppel, obwohl TOD wimmernäa bat aufzuhören., Dann fasste der Angeklagte ihn am Kragen und führte ihn in die Absonderungszelle, wobei er ihm nochmals mindestens einen Schlag mit dem Gummiknüppel versetzte..

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen. wegen zweier Körperverletzungen im Amte (§ 340 Abs 1 StGB), davon eine in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde, soweit er verurteilt ist; sie ist teilweise begründet.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer nur wegen der Schläge verurteilt, die TB noch erhalten hat, nachdem er vor der Zelle gestürzt war; denn der Gefangene leistete nunmehr weder Widerstand noch griff er den Aufseher an, wessen sich dieser nach der Überzeugung des Tatrichters auch bewusst war. Damit hat die Strafkammer eine Notwehrlage ausgeschlossen, so dass zu einer Untersuchung der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 StGB kein Anlass bestand (OGHSt 3, 124), Auch im übrigen 1äßt' der Schuldspruch im Falle TG keine den Angeklag- . ten beschwerende Rechtsverletzung erkennen,

Dagegen begegnet die rechtliche Würdigung des Falles MB Aurchgreifenden Bedenken, Der Angeklagte schlug dem im Ungehorsam beharrenden Gefangenen schliesslich ins Gesicht, weil "er glaubte, ihn dadurch zur Ruhe bringen zu können, und annahm, zu dieser Massnahme berechtigt zu sein",

§ 62 Abs 1 der vorläufigen Strafvoilzugsordnung für Nordrhein-Vestfalen vom 11, August 1948 verbietet jeden nicht ausdrücklich erlaubten Verkehr der Gefangenen untereinander oder miteinander, Nach § 193 dieser Vollzugsordnung darf der Anstaltsbeamte einem Gefangenen gegenüber Gewalt anwenden, soweit es zur unmittelbaren Erzwingung eines im Rahmen der Anstaltsgewalt geforderten Verhaltens nach seinem pflichtgemässen Ermessen geboten ist. Das Landgericht ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer die Grenz seines Ermessens. überschritten, jedoch im Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt habe. Den Verbotsirrtum hält es jedoch für unverzeihlich im Sinne des Beschlusses des Grossen Senats für Strafsachen vom 13. März 1952 (BGHSt 2, 194); denn der

Angeklagte kannte die Vollzugsordnung und war im Jahre 1946 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Gefangene grundsätzlich nicht geschlagen werden dürfen". Anlass zur Belehrung gab damals der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Gefangenen, "der ihn gereizt hatte", geohrfeigt hatte; nähere Mitteilungen über den Vorgang enthält das Urteil nicht. Diese Erwägung ist denkgesetzlich zu beanstanden. Die Vollzugs- "ordnung gestattet dem Anstaltsbeamten erkennbar, bei schweren Fällen von Geborsamsverweigerung auch körperlich auf den Gefangenen einzuwirken, Auf die Einhaltung des Sprechverbotes zu achten und seine Befolgung dAurchzusetzen, war der Angeklagte umsomehr dienstlich verpflichtet, als MB und anscheinend auch dessen Ehefrau noch Untersuchungsgefangene waren und daher Verdunkelungsgefahr bestehen konnte, Glaubte der Beschwerdeführer, nachdem wiederholte Ermahnungen und selbst die Androhung des Schlages nicht zur Ordnung gebracht hatten, die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Zwang Seien bei der groben Ordnungswidrigkeit des Min und der allgemeinen Unruhe unter den Gefangenen gegeben, ‚so kann der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit dieser Annahme nicht damit begründet werden, .dass auf sein Wissen vom Regelfall Bezug genommen wird. Vielmehr bedurfte es

des Nachweises, dass der Angeklagte bei gehöriger Anspan-

nung seiner Erkenntniskräfte und seiner sittlichen Wertvorstellungen auch in jenem Augenblick, da er schliess-

lich den im Ungehorsam Verharrenden schlug, zu erkennen

vermocht hätte, dass auch ein Ausnahmefall nicht gegeben war. Für die Beurteilung der inneren Tatseite ist es

rechtlich unerheblich, dass das angewandte Mittel den erstrebten Erfolg nicht erzielte. Der Senat vermag die Mög-

—.

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lichkeit nicht auszuräumen, dass die abschliessende Fesi stellung des Urteils, der Angeklagte hätte bei gehörige» ihm zumutbarer Gewissensanspannung erkennen müssen, dası der Schlag nicht gerechtfertigt war, durch die fehlerha; ten Ausgangspunkte der Überlegurg beeinflusst worden is Der Vorwurf mangelnder Gewissensanspannung ist ferner b« denklich im Hinblick auf die Strafzumessungserwägung, di der schwer gereizte Beschwerdeführer der Lage nicht gew sen gewesen sei.

Bedenken begegnet auch die Ansicht der Strafkammer Angeklagte sei allenfalls zur Knebelung, nicht aber zum berechtigt gewesen; denn nach Nr 194 Abs 1 der Strafvol. ordnung soll bei der Gewaltanwendung eine schärfere Mas: nur ergriffen werden, wenn eine leichtere keinen Erfolg spricht. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass ı einfacher Schlag mit der Hand ein weit geringeres Übel ı eine nur mit Brachialgewalt mögliche Knebelung bedeutet

Den Strafausspruch hat der Senat in vollem Umfang : gehoben, weil nicht auszuschliessen ist, dass die Verur lung im Fall MB die Strafbemessung im Fall FEED beeinflusst hat.

Groß Krumme En; Hülle Dr. Augustin