Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.06.1953 – 1 StR 212/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 stR 212/53 | 2344 097 134
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fabrikarbeiter Anton S t ED au: LCD / TEE, geboren an @ in ED ir ee Op zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal ‚vom 17. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
My
-2_
Gründe:z
——
Der Angeklagte lebte mit seiner Jhefrau, die er im Jahre 1945 geheiratet hatte, schon seit mehreren Jahren in Unfrieden. Die ehelichen Spannungen erreichten ihren Höhepunkt, als er KHitte Januar 1952 die ledige Hedwig TO Kennen lernte und eine leidenschaftliche geschlechtliche Zuneigung zu ihr fasste. Nachdem er zunächst vergebens versucht hatte, die Hip als angebliche häusliche Hilfskraft für seine schwangere Ehefrau in die eheliche wohnung aufzunehmen, wollte er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und die HeiiEiREN»> dann heiraten. Diese war anfänglich seinen Wünschen entgsgengekommen. Später hatte sie sich jedoch von ihm losgesagt und anderen liännern zugewandt. Trotzdem blieb der - Angeklagte der HEN in blinder Leidenschaft verfallen und gab die Hoffnung nicht auf, doch noch an das .Ziel seiner Wünsche zu kommen. Bei seinen letzten Zu-
sammentreffen mit der HEEENED - etwa Anfang kei 1952 - äusserte er ihr gegenüber, er werde sie nicht so ohne weiteres freigeben. Diese letzte Begegnung zeigte ihm allerdings deutlich, dass die Lags auf eine schnelle Lösung drängte. Als Hindernis, ‚die Verbindung mit der He Tortzuseizen oder wieder anzuknüpfen, sah er seine bestehende Ehe und, da seine Ehefrau sich nicht scheiden lassen wollte -und er selbst keinen Scheidungsgrund gegen sie hatte, ihre Person. So fasste er den Entschluss, seine Ehefrau gewaltsam zu beseitigen.
Um seinen Plan zu verdecken, suchte der Angeklagte zunächst seine ähefrau in Sicherheit zu wiegen. Er änderte völlig sein bisheriges ehewidriges Verhalten ihr gegenüber. er schlug sie nicht mehr, liess sie seinen ganzen Arbeitslohn abholen und unternahm mit ihr in kühler
wen Tee si
- 3.
Berechnung häufig abends ausgedehnte Spaziergänge an den Rhein. Frau Ste drängte sich zwar in Erinnerung an die frühere Haltung ihres Ehemannes der Gedanke an die Möglichkeit auf, von ihm bei einem solchen Spaziergang in den Rhein gestossen zu werden; sie äusserte ihre Bedenken auch mehreren Frauen gegenüber, während ihr umgekehrt von einer Frau geraten wurde, bei den Spaziergängen vorsichtig zu sein. Stärker als diese Bedenken waren aber doch der Glaube und die Hoffnung der Frau Sta, dass die Umkehr des Angeklagten den Anfang einer aufrichtigen Aussöhnung bedeute. -
Am späten Abend des 13. Mai 1952 setzte der Angeklagte seinen Plan in die Tat um. Er suchte mit seiner Ehefrau die weit von der ehelichen Wohnung entfernte _Parkingel auf. Beide liessen sich gegen 212% Uhr auf der obersten Stufe einer Steintreppe am Rheinufer nieder. Die Treppe führt die Uferböschung hinab zu einem durch ein Eisengeländer gesichcrten Steg, der seinerseits die Verbindung mit einem in den Strom vorgeschobenen, als Anlegestelle für den Bootsverkehr dienenden Brückenboot (Ponton) herstellt. Auf ihrem Platze blieben die Eheleute auch noch sitzen, als ein in der Nähe angelnder Mann sich entfernt hatte. Weitere Personen befanden sich von da ab nicht mehr in ihrer näheren Umgebung. Gegen 23 Uhr bewog der Angeklagte unter nicht geklärten Vorwänden seine Khefrau, sich mit ihm auf das Brückenboot zu begeben. lier stiess er sie an dem Bootseinstieg, der im Gegensatz zu dem mit einem Eisengeländer umgebenen übrigen Teil nur durch eine bis 50 cm über dem Deck herunterhängende sisenkette notdürftig gesichert war, in den Rhein. 0b er seine Ähefrau in einem überraschenden Zugriff aus dem sinterhalt ins Wasser stürzte
.
per
N,
oder ob sein Opfer im entscheidenden Augenblick noch versuchte, sich zur Wehr zu setzen, steht nicht fest. Frau Stamp stiess einen gellenden Angstruf aus, dem zunächst laute und denn immer schwächer werdende Eilferufe folgten. Versuche eines jungen Kannes, der den Aufprall des Körpers der Frau St auf das Wasser und ihre Hilferufe gehört hatte, zu Hilfe zu kommen, scheiterten. ım 20. Hai 1952 wurde die Leiche der Frau StWw geborgen; ihr
Tod war nach der ärztlichen Feststellung durch Ertrin-
“ken eingetreten.
Das Schwurgericht hat den .ngeklagten als Mörder (§ 211 StGB) unter dauernder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat angenommen, dass er seine ähefrau aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellungen des Schwurgerichts reichten nicht aus, um seine Verurteilung wegen kordes zu rechtfertigen. Dem kann nich+ beigetreten werden.
Das Schwurgericht hat sorgfältig geprüft, ob Frau StB, wie der jede Schuld an ihren Tode bestreitende Angeklagte geltend machte, eus Unachtsamkeit in den Rhein gefallen ist oder sich gar in selbstmörderischer Absicht in den Strom gestürzt hat oder ob der Angeklagte sie planmässig nit ötungsvorsatz in den Rhein gestossen hat. Es ist auf Grund zahlreicher Beweisanzeichen, die es aus der Persönlichkeit der Eheleute StB, der Art ihrer ehelichen Beziehungen und ihrer sonstigen Lebensweise, der leidenschaftlichen Zuneigung
des Angeklagten zu der EEE, dem unvermittelten Wechsel in seinem Verhalten gegenüber der Ehefrau
dia el a mar‘
-5.-
einige Tage vor ihrem Tod, seinem durchaus befremdenden Gebaren unmittelbar nach dem Sturze seiner Ehefrau in
. den Rhein, dem mannigfachen \iechsel in seinem Verteidigungsvorbringen und sonstigen Umständen schöpfte, zu der Überzeugung gekommen, dass ein Unfall. oder ein Selbstmord der Ehefrau Ste auszuscheiden hat, dass vielmehr "der Angeklagte es war, der seine von ihm gehasste Frau am Abend des 13. Mai 1952 in Tötungsabsicht vom Ponton herunter hinterlistig in den Rhein gestossen hat, um so die nur durch die Beseitigung der eigenen Gattin möglich scheinende Geschlechtsverbindung mit der Zeugin HOEEEEED fortsetzen bzw: wieder anknüpfen zu können". Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze lässt diese Folgerung des Schwurgerichts weder zur Frage der Täterschaft des Angeklagten noch zur Frage seines Beweggrundes erkennen. Es, fehlt insbesondere an jedem Anhalt dafür, dass das Schwurgericht, wie die Revision meint, bei der Feststellung des Beweggrundes
die Entwickelung des Verhältnisses zur HaEEEEEE.: insbesondere deren ablehnende Haltung unbeachtet gelassen habe. Es kami nicht darauf an, ob für den Angeklagten
zur Tatzeit wirklich noch die Möglichkeit bestand, die Beziehungen zu der FEB aufrecht zu erhalten oder wieder neu anzuknüpfen. Massgebend war lediglich, was er sich in dieser Hinsicht innerlich vorstellte.
Wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, hat er
bei seinem Zusammentreffen mit der ee Mannheim am 9. April 1952 ihr gegenüber erklärt, er helte ihre abweisenden Äusserungen nicht für ernst; ausserdem versicherte er ihr, sich scheiden zu lassen und sie zu heiraten. Noch bei der letzten Begegnung Anfang Mai 1952 wiederholte er diese Versicherung und
Ny
-6-
fasste alle seine Vorhaltungen und Beschwörungen, doch nicht alles zu vergessen, in die "von Entschlossenheit zeugende" Bemerkung zusammen, er werde die Heiiii> nicht so ohne weiteres freigeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ferner einer Frau, die ihm
vorhielt, dass die HoiiBB doch "bei den Schwarzen" (d.h. farbigen amerikanischen Besatzungssoldaten) sei,
erwidert, er hänge zu sehr an ihr. Wenn das Schwurgericht aus diesen Äusserungen des Angeklagten und seinem sonsti-
gen Verhalten den Schluss gezogen hat, er habe immer
noch daran geglaubt, die Verbindung mit der Fuuuiiiuiiiiis fortsetzen oder wieder aufnehmen zu können, und nur in
der Person seiner Ehefrau das der Erfüllung seiner Wünsche entgegenstehende Hindernis gesehen, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dass das Schwurgericht zum Tathergang selbst die näheren Einzelheiten nicht klarstellen konnte, liegt in der Natur der Sache. Es war dadurch aber nicht an der Feststellung gehindert, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich und heimtückisch in den Rhein gestossen hat. Dieses Ergebnis verstösst entgegen der Meinung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz, dass im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte gehen fehl.
Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, bedarf keiner näheren Erörterung. Er richtet damit nur unzu-
lässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
. Die rechtliche Würdigung des festgestellten £ sion: . verhalts ist von dem Beschwerdeführer - abgesehen Yan der allgemeinen Sachrüge - nicht ausdrücklich ange-
- T -
griffen worden. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler ersehen. Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beweggrund, der den ingeklagten zu seiner Tat veranlasst hat, nach der in der Rechtsgemeinschaft allgemein herrschenden inschauung besonders verwerflich und sittlich verachtenswert war, mithin als "niedrig" im Sinne des § 211 StGB zu betrachten ist (vgl BGHSt 3, 132).
Auch die Feststellung, der Angeklagte habe seine
Ehefrau heimtückisch getötet, begegnet keinem recht- | lichen Bedenken. Der Tatbestand dieser Tötungsart wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass Frau Steiner trotz ihrer Freude über den in dem Verhalten ihres Mannes eingetretenen Wandel nicht von einem gewissen Misstrauen in seine hrlichkeit und von dem Gedanken an die Köglicikeit, bei einem der Spaziergänge in den Rhein gestossen zu werden, frei war; denn das Schwurgericht hat hierzu in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, der Angeklagte habe die Arglosigkeit seiner Frau so zu steigern gewusst, dass sie alle Regungen des Misstrauens gegen ihn beherzt niedergekämpft und der Gefahr nicht geachtet habe, au? die sie sogar von dritter Seite hingewiesen worden sei. -
Es ist auch ohne Bedeutung, dass der eigentliche Tathergang nicht in den Einzelheiten feststeht. Selbst wenn der Angeklagte seine Ehefrau nicht mittels eines überraschenden Zugriffs aus dem Hinterhalt ins Wasser gestossen, sondern im entscheidenden Augenblick bei seiner Ehefrau Widerstand gefunden und diesen unter Ausnutzung der Gefahrlage niedergerungen haben sollte, würde das nichts an der Tatsache ändern, dass er sie, "wie schon zuvor, so auch zu dem letzten der weiten abendlichen Spaziergänge an den Rhein arglistig veranlasst und ihr ihm entgegengebrachtes Vertrauen und die
-8-
mit dem Aufenthalt an einem so gefährlichem Ort verbundene Verringerung ihrer Widerstandsnmöglichkeit bewusst zur Begehung seiner Tat ausgenutzt, also heimtückisch gehandelt hat. Im übrigen würde schon das llerkmal des Handelns aus niedrigem Beweggrund für sich allein die Tötung als kord kennzeichnen.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Feststellung, dass der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich ist.
Zum Strafausspruch erübrigen sich Ausführungen, da das Gesetz zwingend die erkannte Strafe vorschreibt.
Die Revision des Angeklagten ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. .
Dr. Hörchner Dr. Peetz Die Bundesrichter
Dr. Jagusch und Dr. Schalscha Dr. Heimann-Trosien
sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Körchner
mr a